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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referem v. Welck: §.45. Fände jedoch das Gericht das Protokoll, aus welchem die Hülssvollstreckung gesucht wird, dunkel oder unvollständig, und es wäre die Dunkelheit oder der Mangel auch nicht durch eine zunächst vorzunehmende Befragung der Parteien zu heben, oder verstieße die getroffene Bereinigung gegen die Gesetze, so hat das Gericht die Hülssvollstreckung zu versagen und die Sache zur gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen. Die Deputation bemerkt dazu: Dieser Paragraph ist von der jenseitigen Kammer unver ändert angenommen worden; die unterzeichnete Deputation mußte es jedoch für bedenklich halten, daß hiernach der Richter zuvörderst den Versuch machen soll, Dunkelheiten oder Mangel haftigkeiten eines ihm zu Begründung eines Antrags auf Hülfs- vollstreckung pwducirten, vom Schiedsmanne abgefaßten Proto kolls durch Befragung der Parteien zu heben. Der Richter wird lediglich ermessen dürfen, ob dieses Protokoll seiner Beschaf fenheit nach wirklich geeignet ist, den Antrag auf Hülfsvoll- strcckung zu begründen, oder nicht; wollte man ihm im Fall einer zweifelhaften und unverständlichen Fassung desselben die Be fragung der Parteien zur Pflicht machen, so würde man ihm un bezweifelt dadurch eine Einmischung in das bereits von dem Schiedsmanne absolvirte Verhandlungsverfahrengestatten. AuS diesem Grunde beantragt die Deputation den Ausfall der Worte: „und es wäre" bis zu: „der Parteien zu heben", mit dieser Auslassung aber die Annahme des Paragraphen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich kann mich hier mit der geehrten Deputation nicht einverstanden erklären. Ich kann nämlich durchaus in dem, was der Gesetzentwurf hier will, keine Einmischung in das erkennen, was vor dem Schieds manne verhandelt worden ist. Es soll ja durch die Befragung der Parteien nichts an dem geändert werden, was vor dem Schiedsmanne verhandelt worden ist, sondern es sollen nur die Dunkelheiten und Mängel beseitigt werden, und da scheint es mir wünschenswerther, wenn es auf so kurzem Wege ge schehen kann, daß der Richter die nöthige Erläuterung und Er gänzung durch Befragung der Betheiligten herbeisührt, als wenn die Sache erst vor den ordentlichen Richter zur Entschei dung verwiesen wird. Ich werde also hier mich für den Gesetz entwurf erklären. Domherrv. Günther: Wenn aus einem Dokumente — denn ein solches ist doch das Protokoll des Schiedsmanns — hie Execution gesucht werden soll, und zumal in dem strengen Sinne, wie durch die Abstimmung über den vorhergehenden Paragraphen entschieden worden ist, so stelle ich dem geehrten Redner anheim, ob es mit den Grundsätzen unsers Protestes vereinbar sei, wenn dieses zum Executionsgesuch nicht geeig nete Protokoll erst noch durch Vermehrung der Parteien ver vollständigt werden soll. So wenig dies bei andern Doku menten zulässig sein würde, so wenig kann es in Bezug auf das Protokoll eines Schiedsmanns zulässig sein. Königs. Commissar Hänel: Die verehrte Deputation will, daß aus dem Gesetzentwürfe -re Worte ausfallen.' „und es wäre die Dunkelheit oder der Mangel auch nicht durch eine zunächst vorzunehmende Befragung der Parteien zu heben," und das Bedenken, was dagegen vorwaltet, besteht darin, daß der Inhalt dieser Worte für unverträglich mit der Verhand. lungsmaxirne des gemeinen deutschen und sächsischen Civilpro- cesses gehalten wird. Die Regierung hat das nicht geglaubt, und ist auch hierin dem Beispiele einer andern Gesetzgebung gefolgt. Indem sachsen-meiningen'schen Gesetze von 1835 über die Errichtung von Friedens- und Vergleichsgerich ten steht folgende Bestimmung: „Ueberzeugt sich das Gericht, daß die Verhandlung oder das Protokoll dunkel oder unver ständlich, oder sonst wesentlich mangelhaft sei, so hat dasselbe die Parteien selbst vorzuladen und den Mangel zu heben, oder die Sache hierzu an den Friedensrichter zurückzuweisen." Das steht dort, und gleichwohl ist, so viel mir bekannt, in Sachsen- Meiningen, wie im Königreich Sachsen die Verhandlungs maxime im Civilprocesse vorherrschend. Indessen würde dieser Umstand, das Beispiel einer andern Gesetzgebung, die Regie rung nicht haben bestimmen können, etwas in den Gesetzent wurf ( ufzunehmcn, wenn es den bestehenden Proceßgesetzen oder den Gmndprincipien des Civilproceffes widerstntte. Allein das schien nicht der Fall zu sein, und im Gegentheil stellte man sich vor, daß eine Bestimmung dieser Art, wenn sie im Gesetze fehlte, in manchen Fällen recht sehr vermißt werden könnte. Ich will es versuchen, das durch ein Beispiel zu erläutern. Es werde der Fall gesetzt: Zwei Nachbarn in einer Landgemeinde h..ben sich über irgend einen Schadenanspruch vor dem Schieds manne durch Vermittelung desselben auf eine Entschädigung verglichen, welche darin besteht, daß dem beschädigten Nachbar der andere Nachbar ein: Anzahl Fuhren mit seinem Gespann leisten will, und zwar will er ihm, und verspricht das, eine ge wisse Anzahl Klaftern Holz aus demselben Forstreviere anfahren, wo Beide zusammen das Jahr vorher das Holz gekauft und erholt haben. So wird es von dem Schiedsmanne niederge schrieben. Die Demonstration des Forstreviers, wie sie gefaßt ist, ist zwar deutlich und bestimmt genug für die Parteien, aber nicht für einen Dritten, der nicht weiß, wo jene das Jahr zuvor ihr Holz geholt haben, also auch nicht für den Richter, und in dieser Beziehung trifft das im Uebrigen vollkommen deutlich und bestimmt abgefaßte Protokoll der Vorwurf einer Dunkel heit. Wenn nun hier der Richter die Parteien vor sich kommen ließe und sie so anredete: „Ihr habt da den Vergleich ge- schlossen; so ist es niedergeschrieben; ihr müßt wissen, wo ihr vorm Jahre zusammen das Holz geholt habt; sagt es mir, wenn ihr darüber einverstanden seid"; — wenn der Richter sie so anredete, so glaube ich nicht, daß dies eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder eine unbefugte Einmischung in das bereits absolvirte Schiedsmannsverfahren sein würde. Solche Fälle hat der Gesetzentwurf berücksichtigen wollen. Es ist frei lich zuzugeben, daß die Dunkelheiten verschiedenartig sein kön nen; sie können möglicherweise von einer Beschaffenheit sein, daß sich der Richter von einer Befragung der Parteien nichts versprechen kann, daß es sich nicht erwarten läßt, daß die Par-
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