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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ISIS teien, oder die Partei, auf deren Erklärung es ankommt, ge neigt sein würden, den Richter aufzuklären. Allein das habe ich zur Erläuterung beizufügen: der Gesetzentwurf beabsichtigt auch nur, daß es dem Richter gestattet sein möge, in den Fällen, wo er Dunkelheiten in dem Schiedsmannsprotocolle wahrnimmt, durch Befragen der Parteien auf Hebung der Dunkelheiten hinzuwirken und zu versuchen, ob fie sich auf diesem Wege heben lasten. Es ist nun zuzugeben, daß die in dem Gesetzentwürfe gebrauchten Worte: „zunächst vorzuneh mende Befragung der Parteien" eine Verbesserung zulassen, indem sie allerdings dahin gedeutet werden könnten, als sollte es unbedingte Obliegenheit des Richters sein, in allen Fällen, wo das Protokoll an Dunkelheiten oder andern Mängeln lei det, sie mögen sein, wie fie wollen, einen Versuch mit der Be fragung zu machen, wenn sich selbst die Erfolglosigkeit voraus sehen ließe. In dieser Beziehung erlaube ich mir einen Ver besserungsvorschlag dahin, daß gesagr werde: „eine nach Be finden vorzunehmende Befragung der Parteien". Ich würde glauben, daß mit dieser Veränderung etwas Bedenkliches in der Bestimmung nicht zu finden wäre. Domherr v. Günther: Zur Widerlegung. Ob in dem Paragraphen steht: „eine zunächst vorzunehmende Befra gung", oder: „eine nach Befinden vorzunehmende Befra gung"- das scheint mir ganz gleichgültig zu fern. Darauf kommt es nicht an, sondern die Sache ist die, daß in unserm Proceß, der auf dieVerhandlungsmaxime gebaut ist, ein fremd artiges Pnncip, nämlich die Jnstructionsmaxime, hereingebracht werden soll, und zwar nicht bei einer besondern Proceßform, sondern nur in Bezug auf die Vergleiche, welche vor dem Schiedsmanne abgeschlossen worden sind. Es soll der Rich ter daS Recht haben, die Parteien zu befragen, um Dunkel heiten des Protokolls aufzuklären. Nun, wie denn, wenn die Parteien nicht antworten? Sollen sie verbunden sein, zu ant worten? Unter einem Präjudiz? Und unter welchem? Wer soll beurtheilen, ob die Antwort, welche der Beklagte giebt, richtig sei? Das geht nicht. Das Beispiel, was der Königl. HerrCommissar angiebt, wird sogar, genau betrachtet, das Ge- gentheil von dem beweisen, was er in das Licht setzen will. Ich will dies durch ein anderes Beispiel erläutern. Es ist vor dem Richter, vor dem wirklichen, ordentlichen, kompetenten Rich ter derVergleich geschlossen würden:^. soll demL. zurAbmachung des Anspruchs eben so viel bezahlen, als vor einiger Zeit ö.. von 6. zu Abmachung eines ähnlichen Anspruchs bekommen hat. Jetzt wird von S. gegenderExecutionsproceß angestellt. Soll der Richter berechtigt sein, denBeklagten ^.zu nöthigen, zu sagen, wie viel er von dem 6. bekommen Hat, damit der Executions- proceß gegen ihn fortgestellt werden kann? Dazu ist der deutsche, ist der sächsische Richter, so lange die Verhandlungs maxime noch bei uns gilt, schlechterdings nicht berechtigt, und weil er nicht berechtigt ist, braucht auch der Beklagte auf eine solche Frage im Gerichte keine Antwort zu geben, ja er braucht nicht einmal zu erscheinen, er kann es darauf ankommen lassen, io cootuwsclsm verurtheilt zu werden. Aber er wird nicht verurtheilt werden können, sondern die Klage muß angebrachter- maaßen abgewiesen werden. Darum glaube ich, daß die De putation völlig Recht hat, wenn sie darauf anträgt, daß die fraglichen Worte Wegfällen. Wir kommen aus dem auf die Verhandlungsmaxime beruhenden Processe sonst in einen Pro ceß hinein, welcher auf das Jnstructionsprincip gebaut ist. Staatsminister v. Könneritz: Das geehrte Mitglied geht in der Folgerung zu weit) die es aus dem Paragraphen zieht. Es ist nicht die Absicht der Gesetzvorlage gewesen, daß jener antworten mü fse, sondern man ist von der Ansicht ausgegangen, das Object, worüber man sich verglichen hat, muß an sich klar sein. Der Fall, den das geehrte Mitglied anführte, ist ein ganz anderer, da ist die Summe nicht bestimmt, sondern relativ auf etwas Anderes gestellt, und mithin eine unbestimmte Sache. Allein es kann die Summe bestimmt sein, es kann sich um eine Kleinigkeit handeln, um einen Nebenpunkt. Nun ist die Absicht des Gesetzes nicht darauf gegangen, daß der andere Th eil ant worten müsse, daß der Richter ihm ein Präjudiz stellen könne, sondern es ist nur von einer Vervollständigung des Vergleichs die Rede, ohne daß ein Präjudiz dabei stattfindet, und wenn die Partei nicht antworten will, so kann der Richter die Execution nicht anordnen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: In der Haupt sache herrscht allerdings in der sächsischen Proceßgefetzgebung noch die Verhandlungsmaxime, aber in einem Gesetze ist sie auch schon davon zurückgegangen, nämlich in dem Gesetze über ganz geringfügige Rechtssachen, wo man auch die Jnstructionsmaxime eingeführt hat; und wie man es dort mit Rücksicht aufdieZweck- mäßigkeit gethan hat, um geringfügige Gegenstände so schnellals möglich abzuthun, so kann man auch zu Gunsten deS einzusüh- renden Instituts der Schiedsmänner in einem einzelnen Punkte, wie hier, dieJnstructionsmaxime gelten lassen. Fürst Schönburg: Ich glaube nur, daß, wenn das Gesetz so bleibt, wie es jetzt vorliegt, es zu nichts führt. Denn wenn der Richter von dem einen Theil angegangen werden muß, das Executionsverfahren eintreten zu lassen, so ist vorauszusetzen, daß der andere Theil abgeneigt ist, den Vergleich zu erfüllen. Ist das aber der Fall und wird er nicht durch ein Präjudiz genöthigt, zu erscheinen, so wird er auch nicht selbst die Hand dazu bieten, das Executionsverfahren gegen sich eintreten zu lassen, und daher nicht kommen, oder wenn er auch kommen müßte, nicht in der Maaße, wie es die Beseitigung des Zweifels, welcher das Ein schreiten gegen ihn behindert, erheischen würde, und es wird also dem Zwecke der desfallsigen Gesetzesbestimmung nie entsprochen werden können. Referent v. Welck: Ich erlaube mir, auf den großen Unter schied aufmerksam zu machen, welcher zwischen der Tendenz die ses Gesetzes und dem gewöhnlichen processualischen Verfahren besteht. Beide sollen verschieden von einander gehalten werden. Der Vergleich, welchen beide Parteien stiften, beruht lediglich auf dem guten Willen, den sie haben, sich zu vergleichen, und die
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