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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ganze Angelegenheit soll vor dem Schiedsmanne abgemacht wer den. Dann tritt, wenn der Antrag auf Hülfsvollstreckung zur Sprache kommt, die Function des Richters ein, aber nur in Be zug auf die Hülfsvollstreckung, nicht aber als Vermittler und „Aufklärer", wenn ich so sagen darf. Also scheint es zu genügen, daß der Richter nur zu ermessen hat, ob das Protokoll so beschaf fen ist, daß er darauf verfügen kann. Findet er das nicht, so giebt er das Protokoll zurück, und es steht den Parteien frei, daß sie nochmals zu dem Schiedsmanne gehen und die Sache deutli cher und bestimmter ausdrücken lassen. Ich glaube aber, aus denselben Gründen, aus welchen der Beschluß der hohen Kammer so ausgefallen ist, wie er ausgefallen, wird auch der Zwischensatz bei diesem Paragraphen dem Anträge der Deputation gemäß weggelassen werden müssen, wenn nicht ein fremdartiges Ele ment in das Institut eingemischt werden soll. Königl. Kommissar Härrel: Ich erlaube mir darauf eine Bemerkung. Entweder find die Parteien geneigt, eine Aufklä rung zu geben, oder nicht. Sind sie dazu geneigt, so scheint es doch vorzüglicher und einfacher, daß sie diese Aufklärung dem Richter gleich geben, als daß sie an den Schiedsmann zurückge wiesen werden. Sind sie nicht geneigt, so werden sie die Wei sung, an den Schiedsmann zurückzugehen, um sich anderweit zu vergleichen, nicht befolgen, und cs wird dabei nichts gewonnen werden. Schaden kann eS auch Niemandem etwas, wenn der Versuch des Richters, Aufklärung zu erlangen, an der Ungeneigt heit der Parteien scheitert; es verlohnt sich aber doch, ihn zu machen, wenn die Umstände danach sind, daß man nicht von vorn herein geradezu annehmen muß, es werde jede Erläuterung versagt werden. Domherr 0. Günther: Ich mache wiederholt darauf auf merksam, daß hier dem Richter das Recht gegeben wird, die Par teien und namentlich den Beklagten zu befragen in einem Pro teste, der in dem Stadium der Hülfsvollstreckung steht, ihn zu befragen, um ein Geständniß von ihm zu erlangen, damit die Hülfsvollstreckung gegen ihn ermöglicht werde. Wenn dem Richter ein solches Recht gegeben ist, so ist notwendig damit die Verbindlichkeit des Beklagten ausgesprochen, darauf zu antwor ten. Vom Gegentheile, daß es ihm freistehe, zu antworten oder nicht, steht nichts in dem Paragraphen. Ja, wenn es dort hieße, daß dem Richter freistehe, sich Aufklärung von den Parteien zu verschaffen, ohne daß diese jedoch verbunden seien, sie zu geben, so würde es kein Bedenken haben, und das scheint allerdings die Meinung des Herrn Regierungscommiffars zu sein. Ich gebe aber anheim, ob die Worte des Paragraphen etwas Derartiges besagen. Niemand wird das darin finden. Es kann sein, daß es die Meinung gewesen ist; wie es aber hier in dem Paragra phen medergeschrieben ist, ist offenbar dem Richter ein Recht ge geben, welches ihm nach allen Principien unsers Protestes nicht zukommt. v.Cri egern: Nachdem §. 44 in der Fassung angenom menworden ist, wie die Gesetzvorlage denselben enthält, glaube ich, daß es durchaus konsequent sei, daß nach der Ansicht der De putation die bezeichneten Worte aus §.45 weggelassen werden; außerdem will es mich bedünken, als ob eine Vermischung zwi schen dem stattsinde, was die Unterlage des Executionsverfahrens bilden muß, und dem Executionsverfahren selbst. Königl. Commistar Hänel: Es wurde von einer Vorla dung Sllb xraejlläicio gesprochen. Das liegt keineswegs in der Absicht des Gesetzentwurfs. Wäre das die Absicht, so müßte es in dem Gesetze ausdrücklich gesagt sein. Da dies aber nicht ge sagt ist, so kann nach der vorgeschlagenen Fassung nur das darin gefunden werden, daß der Richter nach Befinden einen Versuch mit dem Befragen der Parteien machen kann, ohne daß letztere dadurch einem Rechtsnachtheile ausgesetzt sind. Referent v. W elck: Die Berechtigung zu einer Vorladung sub xraejuäicio würde dann allerdings in dem Gesetze liegen; denn der Richter wird sich gar nicht anders helfen können, als daß er die Parteien bei Strafe vorladet, wenn er es einmal in seiner Pflicht findet, eine Vernehmung der Parteien zu veran stalten. Präsident». Carlowitz: Es scheint, als ob man sich über diese Frage zur Genüge ausgesprochen habe. Die erste Frage, die ich zu stellen habe, ist die auf das Deputationsgutachten. Erst dann, wenn dasselbe abgelehnt wird, würde auf dm Gesetz, entwurf, jedoch jetzt auf den von dem Herrn Regierungscom- miffar veränderten Regierungsvorschlag, nämlich statt der Worte: „eine zunächst vorzunehmende" zu setzen: „eine nach Befinden vorzunehmende" die Frage zu stellen sein. Die De putation empfiehlt also, den Satz auszulassen: „und es wäre die Dunkelheit oder der Mangel auch nicht durch eine zunächst vorzunehmende Befragung der Parteien zu heben". Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputationsgutachten bei tritt? — Es wird gegen vier Stimmen beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Nu» habe ich zu fragen: ob die Kammer Z.45 mit der beschlossenen Abänderung annehme? — Er wird einstimmig angenommen. Referent v. Welck: §. 46 steht im innigsten Zusammen hänge mit §. 47, und ich bitte, sie gleich zusammennehmen zu dürfen. §.46. Das Amt des Schiedsmanns ist ein Ehrenamt. Die Ver handlungen und Vergleiche vor dem Schiedsmann, und die Ver fügungen und Ausfertigungen desselben sind gebühren- und stem pelfrei. Nur die Erstattung des notwendigen Verlags an Schreibelöhnen, Botenlöhnen, Bestellungsgebühren oder Jnfi- nuationsgebühren und Briefporto darf den Parteien angesonnen werden. Andere Auslagen, z. B. Aufwand für Reisen, kann der Schiedsmann nur dann von den Parteien erstattet verlangen, wenn sie dasjenige, wodurch die Auslagen verursacht worden, selbst beantragt, oder ausdrücklich genehmigt haben. §.47. ») Die nach Vorstehendem den Parteien anzusinnenden Kosten sind, wenn eine gütliche Vereinigung zu Stande gekom men, von beiden Parteien zu gleichen Eheilen zu tragen, dafern
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