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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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nicht etwas Anderes ausdrücklich unter ihnen ausgemacht wor den ist. K) Bei fruchtlos versuchter Gütepflegung sind die Kosten ebenfalls von beiden Parteien zu gleichen Lheilen zu tragen, wenn der Schiedsmann von beiden gemeinschaftlich um seine Vermittelung angegangen worden war (§. 21). In so fern sich jedoch darunter Kosten befinden, welche eine Partei allein, ohne die andere, durch einen besondern Antrag veranlaßt hat, sind solche auch von dieser Partei allein zu tragen. c) War endlich auf Anrufen blos einer Partei der Termin zur Gütepflegung angesetzt und letztere fruchtlos versucht, oder durch Ausbleiben beider Parteien oder einer derselben im Ter min vereitelt worden, so hat die Partei, welche den Termin aus gebracht hat, die Kosten allein zu tragen, jedoch auch hier mit Ausnahme solcher, welche etwa die andere Partei für sich allein durch einen besondern Antrag veranlaßt hat. Die Deputation bemerkt hierzu Folgendes: Bei Z. 46 ist auf Antrag des Herrn Regierungscommissars von der jensei tigen Kammer nach dem auf der vierten und fünften (s. o. die 5. und 6.) Zeile befindlichen Worte: „Jnsinuationsgebühren" der Satz: „und zwar alle diese Verläge nach den in der Taxordnung für die Untergerr'chte bestimmten Sätzen" eingeschaltet worden. (Vergl. S. 371, Landtagsacten IN. Abth.) Die Deputation ist mit diesem Zusatze einverstanden, indem es außerdem, um jeden Zweifel über die Ansätze der den Parteien anzusinnenden Kosten zu entfernen, der Feststellung und Ver öffentlichung einer besondern Taxordnung für den Gebrauch der Schiedsmänner bedurft haben möchte, was jedoch bei der Ge ringfügigkeit derartiger Kosten schwerlich hätte angemessen er scheinen können. Die Deputation vermochte jedoch auch nicht einzusehen, wie Verlage „für Jnsinuationsgebühren" bei den Schiedsmännern vorkommen sollten, da dieselben keine verpflichteten Boten haben werden, und sie trägt daher, unter er klärter Zustimmung des Herrn Regierungscommissars, auf den Wegfall des Wortes: Jnsinuationsgebühren an. Endlich findet sich noch in dem jenseitigen Deputalionsbe- richte die Ansicht ausgesprochen (vergl. S. 488, Beil. z. III. Abth,), . ' daß auch die Verfügungen der Appellationsgerichte und die Communicate anderer Behörden an den Friedens richter gebühren- und stempelfrei zu erfolgen haben würden, ) und es wird zugleich erwähnt, daß die Herren Regierungscom-i missarien dies jedoch auf solche Fälle beschränkt wissen wollten, wo nicht etwa aus einem andern Rechtsgrunde eine.Partei oder der Friedensrichter selbst Kosten zu bezahlen hätten. Diese Ausnahme «scheint sich'durch sich selbst zu rechtfetti gen, und indem die Deputation im Allgemeinen die' S. 515 Landtagsakten I. Abth. 1. Bd. svb Vlll. enthaltenen Grundsätze, auf welchen die Fassung der §§. 46 und 47 des Gesetzentwurfs beruht, vollkommen billigen muß, empfiehlt sie ihrer verehrten Kammer, den §. 46 mit Hinweglassung des Wortes: „Jnsinuationsgebühren" und mit dem obengedachten Zusatze, welcher sich nunmehr an das Wort: „Bestellungsgebühren" anschließen würde, und den 47 unverändert anzunehmen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich wünsche doch hier einigeAufklärung zu erhalten. Nämlich den Schieds männern muß natürlich nachgelassen sein, die Parteien vor sich zu laden, und es kann dies mündlich oder schriftlich geschehen. In beiden Fällen müssen sie, wenn sie nicht aus großer Gut- müthigkeit die Bestellung selbst übernehmen wollen, einen Boten haben. Dieser Bote wird, wenn die Ladung schriftlich ist, diese Ladung den Parteien insinuiren müssen. Nun kann die Frage entstehen, wenn man die Jnsinuationsgebühren hier wegbringt, nach welchem Maaßstabe dieser Bote gelohnt wer den soll. Es wird zwar auf die in den Untergerichten beste hende Taxordnung Bezug genommen, aber man wird irre, wenn dieses Wort hier auöfällt. Hat man sich gedacht, daß das Wort: „Botenlöhne" ausreichen soll, so würde nichts da gegen zu erwähnen sein, aber die Bestimmung des Lohne würde sich immer nach der Taxordnung richten müssen. Könkgl. Commiffar Hänel: In dem Gesetzentwürfe steht: „Bestellungsgebühren oder Jnsinuationsgebühren" und es correspondirte das mit der Fassung des ß. 25, wo dem Schiedsmanne freigestellt ist, die Ladungen den Parteien ent weder mündlich zugehen zu lassen, oder ihnen schriftlicheLadun- gen zuzuschicken. Von der mündlichen Bestellung der Par teien soll das Wort: „Bestellungsgebühren" und von der schriftlichen Ladung das Wort: „Jnsinuationsgebühren" gel ten. Da aber die verehrte Deputation das Bedenken äußerte, daß bei dem Worte: „Jnsinuationsgebühren" leicht an ver pflichtete Boten, also an eine Einrichtung gedacht werden könnte, die bei den Schiedsmänyern nicht stattsinden soll, so hat man auf Seiten der Regierung kein Bedenken gehabt, das Wort fallen zu lassen, indem sie glaubt, daß das Wort: „Be stellungsgebühren" nunmehr sowohl auf die mündliche Be stellung, als auf die Bestellung schriftlicher Ladungen gehe. Allerdings werden die Bestellungsgebühren dieselben sein, wie die Jnsinuationsgebühren bei Ladungen, die durch verpflichtete Boten insinuirt werden. Bürgermeister Bernhard:: In Ansehung der Jnsinua- tionsgebühren habe ich geglaubt und glaube noch, daß sie ganz in dieselbe Categorie gehören, wie die Bestellungsgebühren. Das ist auch so eben erwähnt würden, und inan darf nur tz. 25
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