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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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DieDeputation bemerkt hierzu: §.49 giebt zu keiner weitern Erinnerung Veranlassung, als daß das Wort: „Protokoll" mit dem: „Protocollbuch" zu vertauschen sein wird. Die zweite Kammer hat dies ebenfalls gefühlt und diese Berichtigung genehmigt. Königl. Commissar Hänelr Es ist blos ein Druckfehler, wenn in dem Gesetzentwürfe: „Protokoll" statt: „Protocollbuch" steht. Präsident v. Carlowitz: Ich stelle gewöhnlich keine Frage auf einen Druckfehler. Da aber meines Wissens in der andern Kammer hier die Frage gestellt worden ist, so thue ich dies gleich falls und frage, ob das Wort: „Protokoll" mit demWort: „Proto- collbuch" vertauscht werden soll? — Wird einstimmig be jaht. Referent v. Welch: Ich komme auf eine Aeußerung zurück, diegestern gemacht worden ist, und zwar, wcnnichnichtirre, vom Herrn Bürgermeister Bernhardi, in Bezug auf den Fall, wenn mehrere Gemeinden sich vereinigt haben, ob daauch gemeinschaft lich für die Herstellung des Locals gesorgt werden müßte. Wenn ich nicht irre, hat der Antragsteller sich Vorbehalten, zu §. 49 sei nen Antrag zu stellen. Präsident v. Carlowitz: Es war mir das nicht entgangen. Ich glaubtenur, der Antragsteller hätte seinen Antrag aufgegeben, weil er das Wort nicht begehrte. Bürgermeister Bernhardi: Mein Wunsch und mein Antrag geht dahin, daß eben so der Aufwand für das Local da, wo der Schiedsmann für mehrere Gemeinden gewählt ist, auch von den mehrern Gemeinden pro rata getragen werden müsse, wie der übrige Aufwand, der bei der Geschäftsführung des Schieds manns entsteht, von den mehrern Gemeinden der zusammenge schlagenen Orte nach §.49 getragen werden soll. Ich habe etwas Weiteres zurUnterstützung dieses Antrags jetztnicht hinzuzufügcn, da ich glaube, daß es nicht nur der Conscguenz, sondern auch der Billigkeit gemäß ist, daß das, was bei mehrern Gemeinden nach dem Gesetzentwürfe in Ansehung des Aufwandes wegen des Schiedsmannsinstituts geschehen soll, auch auf den übrigen Auf wand erstreckt werde. Der Verbesserungsvvrschlag würde der sein, daß im zweiten Satze des Paragraphen anstatt: „zu ge dachtem Aufwande" gesetzt werde: „zu dem wegen derGeschäfts- führung des Schiedsmanns erforderlichen Aufwande". Präsident v. Carlowitz: Es ist also statt der Worte: „zu gedachtem Aufwande" zu setzen: „zu dem wegen der Geschäfts führung des Schiedsmanns erforderlichen Aufwande". Ich frage die Kammer: ob sie den Antrag unterstütze? — Wird ausrei chend unterstützt. Prinz Johann: Ich habe allerdings einige Bedenken gegen den Vorschlag des Herrn Bürgermeisters. Wenn mehrere Gemeinden zusammentreten, um einen Schiedsmann zu haben, so muß die Gemeinde das Local geben, welche den Schiedsmann in ihrer Mitte hat. Sie ist nicht dazu gezwungen, den Schieds mann zu wählen und mit andern sich zu einem Bezirke zu ver einigen. Es ist also ihr freier Wille, und in der Regel doch an zunehmen, daß es ein Vortheil für sie ist, daß sie den Schieds mann in ihrer Mitte hat. Ich besorge nun, daß, wenn die Ge meinde ein Local hat und es für den Schiedsmann hergiebt, es aber auch zu gleicher Zeit noch zu etwas Anderm benutzt, sie sich doch einen Zins geben ließe, und das scheint mir bedenklich. Eine innere Einrichtung würde kaum nöthig sein. BürgermeisterBernhardi: Ich habe gestern schon er wähnt, daß außer dem für das Local selbst noch mancherlei Auf wand erforderlich sein wird wegen des Mobiliars/der Heizung, Reinigung, Beleuchtung u. s. w., und darauf habe ich hauptsäch lich das Augenmerk gerichtet, indem, wenn ein geeignetes Com- munlocal für den Schiedsmann ohne Aufwand beschafft werden kann, die Gemeinde nicht so unbillig und eigennützig sein wird, von den zugcschlagenen Gemeinden einen Beitrag wegen des Locals zu verlangen, sondern nur zu dem Aufwande wird sie das thun, den sie wirklich zu bestreiten hat. Secretair Bürgermeister Ritter st äd t: Ich müßte mich für den Antrag verwenden, und ich glaube, daß ein Nachtheil für andere sich anschließende Gemeinden um deswillen nicht ent stehen wird, weil, wenn diese Bestimmung ausgenommen wird, dieser Aufwand immer einen Gegenstand der Verhandlung und der Vermittelung der Obrigkeit ausmachen wird, wenn mehrere Gemeinden zu einem solchen Bezirke sich vereinigen wollen. Staatsminister v. Könneritz: Die Regierung hatte keine Veranlassung, etwas in dem Gesetze vorzuschlagen, weil bei §. 27 nur vorausgesetzt wurde, daß das Local von der Ge meinde hergegeben würde, und es nicht zweckmäßig wäre, wenn eine Commun von den andern noch einen Miethzins davon er höbe. Inzwischen kann allerdings sonach ein Aufwand ent stehen, wenn ein anderes Local gemiethet werden müßte, was zu gleich erleuchtet und geheizt wird. Ich hätte geglaubt, daß dies der Bereinigung unter den Communen zu überlassen wäre. Je denfalls kann ich es nicht für zweckmäßig halten, wenn man quf einen weitern Aufwand, der entstehen könnte, hinweist. Man weist dadurch so leicht darauf hin, den Aufwand zu vermehren, und weist darauf hin, was nicht einmal wünschenswerth und nothwendig sein wird, daß jeder ein besonderes Local verlangt. Ich würde daher Vorschlägen, daß, wenn etwas ausgenommen werden soll, speciell gesagt würde: „so haben zu dem gedachten, so wie zu dem nach §. 27 etwa entstehenden Aufwande." 'Dort kommt die Lokalität vor. Referent v. Welck: Ich will etwa nicht noch mit einem dritten Amendement hervortreten. Ich hatte allerdings auch geglaubt, daß derselbe Zweck, der gewiß auf einem Billigkeitö- grunde beruht, in dem dritten Satze erreicht werden könnte, wenn man dort einige Worte in Beziehung auf die Localien, unter Hinweisung auf §. .27 einschaltete. Denn das Bedenken des Herrn Staatsministers muß ich allerdings theilen. Es wird oft vorkommen, daß benachbarte Gemeinden in so gutem Vernehmen stehen, daß es der einen von ihnen nicht einfällt, die benachbarten Gemeinden noch zu einem besonder» Kosten-
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