Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
beitrage beiziehen zu wollen. Steht es aber im Gesetze, so wird sie sich dazu bewogen fühlen, da man überhaupt wohl anneh men kann, daß die Gemeinden jetzt weit mehr auf ihre peku niären Interessen aufmerksam find, als wie es früher der Fall war. Ich glaube aber, daß es unbedenklich ganz wegfallen kann, und der Vereinigung der Gemeinden unter sich zu über lassen ist. Bürgermeister Bernhard!: Zn §. 27 ist freilich blos von dem Locale selbst die Rede, und daher wird die Fassung, die Se. Excellenz vorgeschlagen hat, als zu wenig umfassend betrachtet werden können. Indessen, da denn doch auf die Verbindlichkeit der zugeschlagenen Gemeinden hingewiesen wird, wenn diese Fassung Annahme findet, und da nvch immer übrig bleibt und zu hoffen ist, daß der Zweck durch eine Verei nigung der Gemeinden unter sich erreicht werden kann, so bin ich so vollkommen einverstanden, daß der Satz, wie ihn der Herr Staatsminister in Vorschlag gebracht hat, ausgenommen werde, und nehme in so weit meinen Vorschlag zurück. Präsident v. Carlo witz: Es steht also nur ein einziger Vorschlag, ausgeganzen von der Ministerbank, daher er der Unterstützung nicht bedarf. Ich werde die erste Frage auf den Vorschlag des Herrn Ministers, und die zweite auf den Para graphen stellen; denn über das Wort: „Protocollbuch" ist schon entschieden. Der Herr Staatsminister hat vorgeschla gen, nach den Worten: „zu gedachtem" einzuschalten: „so wie nach §. 27 etwa entstehendem". Zch frage die Kammer: ob sieden Vorschlag annehme? — Er wird einstimmig ange nommen. Präsident v. Carlo witz: Und nun frage ich: ob die Kammer §. 49 mit der beschlossenen Veränderung annehme? — Er wird einstimmig angenommen. Referent v. Welck: §. 50. Unter keinem Vorwand darf ein Schiedsmann, es sei vor oder nach der Gütepflegung und es sei die Gütepflegung von Erfolg gewesen oder fruchtlos geblieben, von den Parteien Ge schenke annehmen. Die Deputation bemerkt hierzu Folgendes: Mit Recht, so scheint es der Deputation, ist in jenseitiger Kammer darauf aufmerksam gemacht worden (vgl. S. 1159 der Mittheil.), daß die Fassung dieses Paragraphen zu weit sei und einem Schiedsmanne leicht ganz unverschuldeterweise Verlegen heit und Vorwürfe bereiten könne. Wenn aber eben aus diesem Grunde die zweite Kammer folgende Fassung dieses Paragraphen beschlossen hat (vgl. S. 372 Landtagsacten III. Abth., verb. S. 489 Beil. z. HI. Abth.): „Wenn der Friedensrichter seine Stellung benutzt, um von Jemandem etwas zu fordern oder sich versprechen zu . lassen oder ungefordert anzunehmen, so verfällt er in die Art. 312 des Criminalgesetzbuchs vom 30. März 1838 festgesetzte Strafe." so ist hiergegen zu erinnern, daß sine solche Bestimmung, weil eben schon der angezogene Artikel des Criminalgesetzbuchs un streitig auch auf die Schiedsmanner, als auf öffentliche Beamte, Anwendung finden muß, in der Lhat ganz überflüssig ist. Unter diesen Umständen beantragt die Deputation den gänzlichen Ausfall des §. 50. Referent v. Welck: Ich will mir nur erlauben, den Ar, tikel des Criminalgesetzbuchs anzuführen, wo dies allerdings schon hinreichend ausgedrückt ist; Artikel 312 heißt: „Wenn Staatsdiener oder andere in Pflicht stehende öffentliche Beamte ihre amtliche Stellung benutzen, um von Jemandem etwas zu fordern, oder sich versprechen zu lassen, oder ungefordert anzu nehmen, wozu weder ein Gesetz, noch eine Instruction, noch die ausdrückliche Erlaubniß der ihnen vorgesetzten Behörde sie berechtigt, so sind sie mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten zu belegen." Präsident v. Carlo witz: Wenn nichts bemerkt wird, so gilt es zuvörderst der Ablehnung des jenseits gefaßtenBeschlus- ses. Es ist jenseits der Beschluß gefaßt worden, den Para graphen, so zu fassen: „Wenn der Friedensrichter seine Stellung benutzt, um von Jemandem etwas zu fordern, oder sich verspre chen zu lassen, oder ungefordert anzunehmen, so verfällt er in die Artikel 312 des Criminalgesetzbuchs vom 30. März 1838 festgesetzte Strafe." Die Deputation empfiehlt, dem jensei tigen Anträge nicht beizutreten. Ich frage die Kammer: ob sie der Deputation beipflichte? — Wird einstimmig be jaht. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich: ob die Kammer nach Anrathen der Deputation den Paragraphen des Ent wurfs ablehnen wolle? — Wird ebenfalls einstimmig be jaht. Referent v. Welck: tz. 51. Ueber dasjenige, was die Parteien bei der Gütepflegung vor dem Schiedsmann auf den Gegenstand derselbenBezüglicheS und zur Sache Gehöriges geäußert haben, darf der Schiedsmann, wenn nach der Zeit die Sache zur gerichtlichen Verhandlung kommt, nicht zum Zeugniß aufgerufen werden. Die Deputation bemerkt dazu: Der jenseitigen Kammer hat die Fassung dieses Paragra phen um deswillen nicht genügt, weil es nach selbiger immer noch statthaft sein würde, das Zeugniß eines Schiedsmanns in Bezug auf solche Lhatsachen, die er Lei Gelegenheit einer von ihm gepflogenen Verglerchsverhandluug von dritten Personen erfahren hat, zu erfordern oder zuzulassen. Man war vielmehr, um den Parteien bei ihren Verhand lungen vor dem Schiedsmanne die unbedingteste Freiheit und Unbefangenheit zu sichern, der Ansicht, daß dec Schiedsmann über alle ihm bei Gelegenheit seiner Amtsthätkgkeit irgend wie bekannt gewordenen Thatsachen weder zum Zeugnisse aufgefor dert, noch als freiwilliger Zeuge angenommen werden dürfe, und hat demgemäß folgende Fassung beschlossen: „Wegen der vor dem Friedensrichter verhandelten Sachen ist das Zeugniß desselben unzulässig." Die unterzeichnete Deputation kann jedoch das obener wähnte Bedenken um deswillen nicht theilen, weil, wenn die von ihr empfohlene unveränderte Annahme des §. 33 Platz greift, eme Vernehmung dritter.Personen Seiten des Schiedsmanns ohnedies nicht stattsinden darf; sie stellte sich sogar die Frage, ob dieRücksicht auf möglichst schnelle Beendigung eines nach frucht-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder