Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
in der Absicht des Vorschlages gelegen. Ob die geehrte Kam mer diese Berechtigung nur auf die Zeit, in welcher er das Amt verwaltet, aussprechen will, das ist eine andere Sache; es müß ten aber dann die Worte: „auf die Dauer" noch hinzugesetzt wer den; wenn er aber das Recht noch nachher haben soll, so würdeich geglaubt haben, es hätte sich von selbst verstanden. Präsident v. Carlowitz: Es lag dem Antragsteller weni ger daran, wie entschieden werde, als daran, daß entschieden werde. Daher ist noch ein anderes Amendement von ihm einge gangen im Widerspruch mit dem frühern, damit die Kammer wähle. Es ist daher ein eventuelles. Ich würde die Unter stützungsfrage darauf zu stellen haben. Ich wiederhole also, es sollen die Worte eingeschaltet werden: „während seiner Dauer". Ich fragedie Kammer: ob sie auch dieses Amende ment unterstütze? —Es wird ausreichendunterstützt. Präsident v. Carlowitz: Hat der Herr Referent noch etwas zum Schluffe zu bemerken? Referent v. Welck: Ich habe nichts zu bemerken; ich er laube mir aber, auf meine vorige Aeußerung hinzuweisen, die sonach allerdings mit der Ansicht der Staatsregierung nicht über einstimmt; aber ich muß bemerken, daß ich nicht glaube, daß das Amt einen so großen Kraftaufwand erfordere, daß noch mehrere Jahre nachher dem Schiedsmanne die Besugniß zuzutheilen sein würde, jedwede gemeinnützige Thätigkeit von sich zu weisen, und allerdings glaube ich, daß der Satz, wie er von der Deputation vorgeschlagen worden ist, nicht anders ausgelegt werden könne, als daß diese Berechtigung sich nur auf die Dauer des Amtes erstreckt. Bürgermeister Hübler: Ich mache den Herrn Referenten nur noch darauf aufmerksam, daß weder die Städte-, noch die Landgemeindeordnung einen Unterschied in dem Umfange des Amtes statuiren. Wer ein Gemeindeamt bekleidet, hat auch nach dessen Niederlegung innerhalb der nächsten zwei oder drei Jahre Anspruch auf Verschonung mit andern Gemeindeämtern. Ob es übrigens angemessen sein dürfte, gerade das Ehrenamt eines Schiedsmanns, dessen Umfang im concreten Falle sich gar nicht bemessen läßt, für welches tüchtige Männer zu finden oft nicht leicht sein wird und auf welches die Kammer so großen Werth gelegt hat, in seiner Bedeutung gegen andere Gemeinden herab zusetzen, das gebe ich dem Ermessen der geehrten Kammer an heim. Prinz Johann: Ich glaubte, die Debatte wäre ge schloffen. Präsident v. Carlowitz: Es ist noch nicht von mir aus gesprochen worden, daß sie geschlossen sei. Prinz Johann: Dann würde ich auch noch um das Wort bitten. Ich würde mich für das eventuelle Ritterstädt'sche Amendement aussprechen; denn ich glaube, es ist angemessener, wenn man diese drei Jahre nicht nachläßt. Es ist ein großer Unterschied, da andere Aemter nicht abgelehnt werden können, aber das Amt des Schiedsmanns kann abgelehnt werden. Wrr es übernimmt, mag sich auch der Gefahr aussetzen, daß er noch einmal «in anderes Gemeindeamt innerhalb -er drei Jahre zu übernehmen hat. Der Grund von -em Herrn Referenten ist mir namentlich durchschlagend, -aß in Landgemeinden nur we nige Männer sind, die zur Uebernahme von Gemeindeämtern geeignet sind und sich dazu verstehen. Referent v. Welck: Ich muß zum Schluffe darauf auf merksam machen, daß die ganze Thätigkeit des Schiedsmanns keine gezwungene, sondern eine freie ist, und daß eS wohl denk bar, wenn auch hoffentlich nicht vorauszusetzen ist, daß Jemand das Amt des Schiedsmanns annimmt, um sich eine Reihe von Jahren von andern Gemeindeämtern zu befreien, und im Stillen dabei denkt: du kannst dir es ja bequem machen und brauchst auch nicht Vergleiche zu schlichten. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat keine andere Absicht gehabt, als daß die Frage entschieden werde, und das Ministerium wird kein Bedenken finden, wenn die Kammer setzen will: „auf die Dauer -esselben". Nur so viel will ich er wähnen, daß dies allerdings nicht in dem Vorschläge hat liegen sollen. Präsident v. Carlowitz: Es sind also zwei Amendements eingebracht worden, beide in einem ganz entgegengesetzten Sinne, und dennoch von demselben Antragsteller (ein wenn auch neuer, doch nicht unzulässiger Fall). Die Kammer hat also zu wählen. Das erstere Amendement geht auf ein ausgedehnteres Ableh- nungsbefugniß, das andere auf ein beschränkteres. Wer also für das erstere nicht ist, würde für das zweite stimmen können; wer aber überhaupt schon den Paragraphen, wie er von der StaatS- regierung vorgeschlagen worden ist, für genügend hält, darf nur beide Amendements ablehnen. Das erste Amendement war da hin berechnet, daß es heiße» soll: „sowohl wahrend der Dauer desselben, als in Städten, welche die allgemeine Städteordnung angenommen haben, während der nächsten zwei, in Landge meinden dagegen und solchen Städten, welche die Landgemeinde ordnung angenommen haben, während der nächsten drei Jahre." Ich frage also: ob die Kammer dieses ersteRitterstädt'sche Amende ment annehmen wolle? — Es wird gegen drei Stimmen ab gelehnt. Präsident v. Carlowitz: Nun stelle ich die Frage auf das zweite Ritterstädt'sche Amendement, wonach eingeschaltet wer den soll: „auf die Dauer desselben". Ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement annehme? — Es wird gegen drei Stimmen angenommen. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich die Kammer: ob sie mit dieserBeränderung den Zusatzparagraphen unter Nr. 10 b. annehmen wolle? —Erwirb einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Damit wäre der Gegenstand bis auf die letzte mit Namensaufruf zu stellende Frage beendigt. Ich frage also die Kammer: ob sie den jetzt berathenen Gesetzentwurf mit den beschlossenen Veränderungen und gestellten Anträgen annehmen wolle? — Es antworten mit
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder