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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Wechsels begründet anerkennen, bemerke aber doch, daß mir zwischen dem Papiergeld und Wechsel ein wesentlicher Unter schied stattzufinden scheint, indem das Papiergeld su pnrteur durch Vorzeigen des Papiers seine Wirksamkeit erlangt, und derjenige, welcher solches Papiergeld in der Hand hat, keine Verbindlichkeit hat, es zu vertreten, wahrend bei dem Wechsel die Verbindlichkeit der Vertretung übernommen wird. Die Sache ganz der Redactionsdeputation zu überweisen, will mir nicht angemessen scheinen. Wir müssen nicht zu viel auf die Schultern der Deputation wälzen. Wir haben stets den Grundsatz gehabt, uns über alle gestellte Anträge der zweiten Kammer zu erklären, und hier liegt ein Antrag vor. Ich gebe zu, daß es statthaft sein dürste, eine Definition bei der Redaction in das Gesetz zu bringen, weil dadurch keine veränderten Be stimmungen in das Gesetz kommen würden, aber es kann doch aus der Definition möglicherweise materielles Recht gefolgert werden. Am zweckmäßigsten würde es, glaube ich, sein, die beiden ersten Zeilen unter Wegfall der Parenthese als §.6 stehen und darauf als §. 7 die von der Deputation vorgeschlagene Fassung folgen zu lassen. Es würde dann ß. 6 so lauten: „Der wahre Wechsel besteht mit der Bestimmung, als Zahlmittel begeben zu werden." Dann würde das Bedenken dieser und jener Kammer beseitigt, wohl aber der Zweck erreicht und in das Gesetz ausgenommen werden, daß der wahre Wechsel die Bestimmung habe, als Zahlmittel be geben zu werden. Ich erlaube mir einen Antrag darauf zu stellen. Präsident v. Carlowitz: Es ist der Antrag zur U nter- stützung zu bringen. Der Antrag Sr. König!. Hoheit geht dahin, zwar nicht den ersten Satz des §.6 abzulehnen, aber ihn so zu fassen: „Der wahre Wechsel besteht mit der Be stimmung, als Zahlmittel begeben zu werden." Ich frage: ob die Kammer diesen Antrag unterstützt? — Wird ausreichend unterstützt. Secretair Bürgermeister Ri tterstädt: Der Vorschlag Sr. Königl. Hoheit ist ganz derselbe, den ich mir zu thun erlau ben wollte. Es scheint das Bedenken gegen den ersten Satz des Paragraphen hauptsächlich nur in der Parenthese zu liegen. Darüber wird Niemand zweifelhaft sein, daß der wahre Wechsel. in dem Sinne, wie ihn der Gesetzentwurf nimmt, ein Zahlmittel sein soll; dagegen dürfte es Manchem zweifelhaft scheinen, ob er als Papiergeld angesehen werden solle; und diesen letzten Satz aufzunehmen, würde bedenklich sein, weil daraus manche Folge rungen gezogen werden können, welche, wenn man sie nicht gel ten lassen wollte, Inkonsequenzen in das Gesetz bringen würden. Darum kann ich mich nur für den Vorschlag Sr. Königl. Hoheit erklären. Königl. Commissar v. Einert: Ich bemerke hierbei, daß der Zusatz, der als Parenthese gegeben worden ist, blos den Zweck hat, eine Erläuterung des ersten Satzes zu geben, und daß der Zusatz mit der festen Ueberzeugung beigefügt worden ist, daß es nur andere Worte für den ersten Satz seien. Um so weniger kann man von Seiten der Staatsregierung etwas gegen das Amendement Sr. Königl. Hoheit einwendcn, im Gegentheil scheint mit Weglassung der Parenthese die Sache vollständig er ledigt zu sein. Referent Domherr V. Günther: Ich will gegen das Amendement Sr. Königl. Hoheit materiell nichts erinnern, zu mal da auch die Organe der Staatsregierung ihr Einverständ- niß erklären. Wenn ich es nicht unterstützt habe, so hat dies einen formellen Grund. Es scheint nämlich nicht ein eigentliches Amendement zu sein, sondern ein Antrag, daß bei der Abstim mung die fraglichen Worte der Gegenstand einer besonder» Ab stimmung werden möchten. Indessen ist cs gleichgültig, ob die Kammer ihren Gesammtwillen so oder so erklärt. Staatsminister v. Könneritz: Der Herr Referent be merkte, als Regel müsse man den Grundsatz aufstellen, daß in Gesetzen keine Definitionen zu geben seien. Bei Gesetzbü chern ist es nicht zu umgehen, bei einzelnen Gesetzen, die nur specielle Materien des Rechtssystems weiter ausführen, aller dings. Doppelt nothwendig war es bei der Wechselordnung, weil sie Geschäfte behandelt, die aus dem übrigen Rechtssysteme nicht entschieden werden können, und weil die Juristen, um das Wechselrecht in das römische Recht einzuzwängen, so viele unrich tige Folgerungen gezogen haben. Deshalb war an die Spitze des Gesetzes derBegriff zu stellen, der aus dem Zweck und Wesen des Wechsels entnommen werden mußte, und daß dieser Begriff, wie er hier ausgesprochen worden ist, selbst vom praktischen Ge sichtspunkte aus richtig sei, erlauben Sie mir aus der Denk schrift des Leipziger Handelsstandes zu entnehmen. Es ist das Wechselrecht dem praktischen Bedürfnisse nachgegangen, also hat man aus dem practischen Verkehr den Begriff und das Wesen des wahren Wechsels entnehmen müssen, und so definiten ihn auch dieKaufleute, indem sie ausdrücklich sagen, daß derWechsel in der Hauptsache ein Zahlmittel, daß er das Geld der Kaufleute sei. Gegen die Weglassung der Worte, welche eingeklammert sind, würde das Ministerium kein Bedenken haben. v. Gross: Ich habe das Amendement Sr. Königl. Hoheit nicht unterstützt, weil ich immer noch bei dem De putationsgutachten beharren muß. Es ist gewiß, daß der Wechsel nicht allein als Zahlmittel zu Tilgung einer Schuld dient, sondern daß es auch nach dem im Hauptberichte gegebe nen Beispiele Fälle geben kann, wo er von einem Dritte» ein gehandelt wird, mithin selbst als Waare betrachtet wird. Wollte man nun die ersten Worte des §. 6 mit Weglassung der Parenthese annehmen, so scheint damit nichts Anderes ge sagt zu sein, als was im zweiten Satze sich findet. Welche Wechsel aber unter den sogenannten wahren Wechseln zu ver stehen sind, das ist in §. 8 hinlänglich angegeben. Mir scheint mithin die im 6. h. gegebene Definition eines wahren Wechsels, wenn man sie nach dem Wegfall der Parenthese ja noch dafür halten will, völlig unnöthig zu sein. Staatsminister v. Könneritz: Daß Wechsel gekauft werden und als Waare zu betrachten sind, giebt die Regierung zu; das hebt aber den Begriff „Zahlmittel" nicht auf. Wenn
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