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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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auch den Verpflichteten die Vortheile der Landrentenbank bis zu deren endlichem Schluffe zugänglich gemacht oder offen erhalten werden möchten. Diesem Wunsche wurde jedoch mehrseitig das Bedenken entgegengehalten, daß bei längerm Fortbestehen des dermalen ungünstigen Courses der Landrentenbriefe ohne Zwei fel die Berechtigten, vermöge der nach §.20 der Verordnung vom 8. Marz 1837 ihnen zustehenden Befugnis«, stets die Annahme von Rentenbn'efen verweigern und Baarzahlung von der Land rentenbank verlangen würden, wodurch der letztern, oder viel mehr der Staatscasse, welcher die Garantie des Tilgungsplans derRentenschuld aufliegt, eine übermäßigeLast erwachsen müsse. Es wurde hinzugefügt, diese Besorgniß erhöhe sich, wenn man im Hinblick auf den Gesetzentwurf: „einige nachträgliche Be stimmungen zum Ablösungsgesetze betreffend" bedenke, daß, in so fern dieser Gesetzentwurf die ständische Zustimmung erlange, auch die Laudemialverbindlichkeiten auf einseitige Provokation Möslich und gewiß sehr bald und häufig abgelöst werden wür den, was nothwendig eine große Vermehrung der Rentenschuld rrnd der unter den obwaltenden Umständen mehr als wahrschein lichen Opfer der Staatscasse zur Folge haben müsse. Dieser Conflict der hierbei sich entgegenstehenden sehr wich tigen und beachtenswerthen Interessen und die mehrfach vergeb lichen Versuche, denselben bei den stattgehabten Verhandlungen in der Kammer sofort zu lösen, haben eine anderweite Erwägung und Berichterstattung der zu diesem Behufe vereinigten jenseiti gen ersten und zweiten Deputation veranlaßt, und es enthält de ren Bericht S. 526—528 neben mehrern nur vorläufig und eventuell ausgesprochenen Vorschlägen den Antrag: die Kammer möge beschließen, die Berathung der§§.3, 4, 5, 6 des Gesetzentwurfs, den Schluß der Landrentenbank betreffend, bis zu dem Zeitpunkte auszusetzen, zu welchem die Gesetzvorlage, einige nachträgliche Bestimmungen zu dem Ablösungs gesetze betreffend, von der Kammer berathen sein wird. Dieser Antrag ist auch von der zweiten Kammer in der Sitzung vom 2. December v. I. unter Zustimmung der Her ren Regierungscommissarien gegen zwei Stimmen beschlossen worden. Läßt sich nun nicht verkennen, daß die Rentenpstichtigen Leim Schlüsse der Sandrentenbank sehr betheiligt sind und um so mehr eine billige Berücksichtigung verdienen, als sie sich, sowohl nach dem Wortlaute der Verordnung vom 22. December 1842, als nach den Äußerungen des damaligen Herrn Ministers des Innern bei den betreffenden Verhandlungen in der zweiten Kammer am vorigen Landtage (ck. Landtagsacten von 1842 M. Abth. 1. Bd. S. 57), der Hoffnung hingeben durften, daß künftig ein und derselbe Schlußtermin gleichmäßig für sie und die Berechtigten werde festgesetzt werden müssen, aber auf der andern Seite auch die Interessen der Staatscasse sorgfältig ge wahrt werden, und unterliegt es keinem Zweifel, daß der Ein fluß oder die Rückwirkung eines die Ablösbarkeit der Laudemial verbindlichkeiten auf einseitige Provokation gestattenden Gesetzes «uf Belästigung der Staatscasse zur Zeit noch nicht übersehen werden kann, weil das Schicksal dieses Gesetzentwurfs noch un entschieden ist, so erscheint der Beitritt zu vorstehendem Be schlüsse der zweiten Kammer rathsam, und die Deputation em pfiehlt denselben, dies jedoch unter der Modifikation, daß diese Berathung zu Vermeidung unzuträglicher Unterbrechungen nicht blos wegen der ߧ. 3—6, sondern wegen des gan zen Gesetzentwurfs vorläufig ausgesetzt werden möge. Anlangend die in der Verordnung vom 22. December 1842 festgesetzte, mit dem 31. December vorigen Jahres abgclaufene Frist, in welcher den Verpflichteten nachgelassen war, die auf ihre Grundstücke gelegten Renten an die Landrentenbank zu überweisen, so können darüber Zweifel entstehen, ob und wie weit solche Ablösungsrenten, zu deren Ueberweisung sich die Ver pflichteten bis zum Schluffe des letztverflossenen Jahres erklärt haben, annoch von der Landrentenbank zu übernehmen sein dürf ten. Um diese Ungewißheiten zu lösen, zugleich aber auch um die Verpflichteten und die Ablösungsbehörden ofsiciell in Kennt- niß zu setzen, daß Erster» die Aussicht, auch ferner an den Vor theilen der Landrentenbank Theil nehmen zu können, nicht abge schnitten ist, hat die zweite Kammer auf Anrathen ihrer vereinig ten Deputation beschlossen: die hohe Staatsregierung zu ersuchen, 1) durch eine zu erlassende Verordnung bekannt zu machen, daß in Folge eines bis mit dem 31. December 1845 von den Verpflichteten auf Ueberweisung der Renten an die Landrentenbank gestellten Antrags nur alle diejenigen Renten von der Landrentenbank annoch übernommen werden, welche mit dem 1. April 1846 für die Bank zu laufen beginnen, so wie 2) die Ablösungsbehördcn dahin zu instruiren, daß dieselben bei allen nach Ablauf des Jahres 1845 vorkommenden Ablösungen, falls die Berechtigten sich nicht für An nahme von Landrentenbriefen erklären, die Verpflichte ten zu befragen haben, ob sie eventuell auf Ueberweisung der auf die Grundstücke gelegten Renten an dieLand- rcntenbank antragen wollen, und deren Entschließung zu den Acten zu bringen. Die Vollgültigkeit der oberwähnten Motive anerkennend, rathet die Deputation der Kammer, auch diesen Beschlüssen bci- zustimmen. Schließlich ist noch zu gedenken, daß gegenwärtiger Bericht der diesseitigen ersten Deputation zur Einsichtnahme mitgetheilt worden und deren Zustimmung erhalten hat. (Staatsminister v. Wietersheim tritt ein.) Prinz Johann: Ich habe zwar als Mitglied der ersten Deputation diesen Bericht eingesehen und meine Zustimmung ertheilt, jedoch nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß dadurch die Berathung des Gesetzes selbst nicht präjudicirt werde; denn ich muß bekennen, daß ich gegen die Bestimmung des Gesetzes, nach welcher Renten, die vor Ablauf des gesetzli chen Termins zur Landrentenbank überwiesen worden sind, nicht mehr an dieselbe gelangen sollen, rechtliche Bedenken habe, über welche ich mir mein Votum Vorbehalten muß. Bürgermeister Hübler: Es war auch die Ansicht der zweiten Deputation, daß bei der Beschlußfassung über den ge genwärtigen Vorbericht auf das Materielle des Gegenstandes nicht einzugehen sei, mithin werden alle dieSfallsigen Beden ken bis zu Erstattung des Hauptberichts Vorbehalten bleiben. Referent 0. Crusius: Es wird sich allerdings die heu tige Beschlußfassung nur auf das Formelle zu beziehen und darauf zu beschränken haben, ob die Kammerdenjenseitigen Beschlüssen beitreten wolle, welche einestheils die Aussetzung des vorliegenden Gesetzentwurfs bis nach Berathung des die Ablüslichkeit der Laudemialverbindlichkeiten betreffenden Ge setzentwurfs , anderntheils zwei Anträge an die hohe Staats- t regierung betreffen, durch welche letztern die Dunkelheiten und
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