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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Deputation zur Begutachtung verwiesen, und diese erstattete ihrer Kammer darüber einen Bericht, welcher sich als Beilage P. zur lll. Abthekl. der Landtagsacten S. 643 flg. befindet. In diesem ihrem Berichte erklärte sich die genannte Deputation nicht nur beifällig über jene Petition, sondern ging auch noch etwas weiter, indem sie zugleich vorschlug, auch die zeither gewöhnlich gewesene eidliche Verpflichtung der Rechts vertreter oder sogenannten Contradictoren in Edictalprocessen außerhalb des Concurses aufzuheben, und sprach sich übrigens in formeller Hinsicht dahin aus, daß man die Staatsregierung er mächtigen möge, diese Maaßregel durch Verordnung auszufüh ren. Sie schlug demnach ihrer Kammer vor: Dieselbe wolle im Verein mit der ersten Kammer bei der Staatsregierung beantragen und dieselbe ermächtigen, daß die bisher bestandene besondere Verpflichtung der als Güter- und Rechtsvertreter im Concursprocesse oder außerhalb desselben zu bestellenden Advocate» auf dem Verordnungswege aufgehoben, auch dieser Ermächtigung in der zu erlassenden Verordnung gedacht werde. Dieser Vorschlag ward von der zweiten Kammer in ihrer 56. Sitzung Landtagsacten Abth. HI. S. 465 auf Vortrag des Deputationsberichts, ohne einige Diskussion, einstimmig angenommen; und so gelangte die Sache an die erste Kammer, welche laut Landtagsacten Abth. II. S. 259 die unterzeichnete Deputation mit der Berichterstattung dar über beauftragte. Mit Gegenwärtigem entledigt sich nun die letztere dieses ihr gewordenen Auftrags, nachdem sie sich zuvor auch mit einem Königlichen Commissar über die Sache ver nommen hat. Die Deputation vereinigte sich sehr bald zu der Ansicht, daß dem von der zweiten Kammer beschlossenen Anträge allenthalben beizutreten sei, weil sie die in dem Deputationsberichte der letz tem dafür angeführten Gründe für richtig anerkennen mußte, welches hauptsächlich folgende sind: Das Materielle anlangend, so erscheint eine jedesmalige besondere Verpflichtung der in Concurscn zu Güter- und Rechts vertretern bestelltenAdvocaten, wie die erläuterte Proccßordnung oä lll. Xlll. Z. 1 und 4 sie vorschreibt, als überflüssig, weil die Verpflichtungen, welche die letztem hierbei zu übernehmen haben, schon als in dem von ihnen geleisteten Advocateneide mit enthalten zu betrachten sind, und man, so viel insonderheit die Gütervertreter anlangt, nicht einsieht, warum ein Advocat nur da einer besonder» eidlichen Verpflichtung sich unterwerfen soll, wen» ihm eine Gütervertretung im Concurse von dem Richter übertragen wird, während, wenn ihm von Privatpersonen eine »och so wichtige Geschäfts- und Vermögensverwaltung über tragen wird, eine solche besondere Verpflichtung nicht eintritt. Dazu kommt noch eine Sicherstellung mehr, welche die neuere Gesetzgebung gegen Pflichtverletzungen der Advocate» in den fraglichen Beziehungen darbietet, indem die letzter», wollten sie sich dergleichen zu Schulden kommen lassen, der Bestimmung des Artikels 321 des Criminalgesetzbuchs unterliegen würden. Was aber vorstehend von den Rechtsvertretern in Concursen ge sagt worden ist, das gilt eben so von den Contradictoren, welche nach dem Mandate vom 13. November 1779 in Edictalsachen außerhalb des Concurses bestellt zu werden pflegen, und von diesen noch mehr in so fern, als deren besondere Verpflichtung nicht einmal durch das Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben, son dern blos durch den Gerichtsbrauch eingeführt worden ist. Ist man nun, wie auch die Ständeversammlung sich schon öfter ausgesprochen hat, mit dem Grundsätze einverstan den, daß man auch im öffentlichen Leben Eide zu ersparen suchen müsse, wo es nur immer möglich ist, so kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß man auch die hier in Rede stehenden Eide, da man sie für überflüssig erkennen muß, abzuschaffen habe. Geschiehtdies, dann wird der einfache Auftrag, welchen derRich- ter einem Advocaten, entweder blos mittelst Registratur, oder nach Befinden durch ein kurzes Schreiben zur Uebernahme einer Güter- oder Rechtsvertretung im Concurse, oder einer Contra- dictur in einer Eoictalsache außerhalb des Concurses zu ertheilen, und über dessen Annahme der Advocat sich in gleicher Weise Zu erklären haben wird, vollkommen ausreichen, den letztem hin sichtlich eines solchen Auftrags zu allen den Pflichten zu verbin den, welche er als Advocat überhaupt durch seinen geleisteten Advocateneid übernommen, und welche jeder Bevollmächtigte eines Andern den Rechten nach auf sich hat; und so wird, neben jenem großem Vortheile, der Verminderung unnöthiger Eide, auch noch der geringere Vortheil erreicht werden, daß die Kosten in Processen der gedachten Arten sich um einige Ansätze verrin gern, welche eben jene zeither gewöhnliche besondere Verpflich tung zur Folge gehabt hat. So viel nun noch das Formelle betrifft, so scheint es einer seits bei der Einfachheit des Gegenstandes auch der unterzeichne ten Deputation unbedenklich, der Staatsregierung die Ermäch tigung zu ertheilen, die fragliche Maaßregel auf dem Verord nungswege in Ausführung zu bringen; andererseits dürfte sich dieser kürzere Weg um deswillen empfehlen, weil auf selbigem die durch fothane Maaßregel beabsichtigten Vortheile eher zu erreichen stehen, als wenn erst ein diesfallsiger Gesetzvorschlag an die Ständeversammlung gebracht werden sollte. Weiter auf alle diese hier kurz zufammengestellten Gründe einzugehrn, hält die Deputation um deswillen für überflüssig, weil sich dieselbenbereits in dem Deputationsberichte der zweiten Kammer mit großer Vollständigkeit dargestellt finden; vielmehr erlaubt sie sich, zu Vermeidung unnöthiger Weitläuftigkeit, dies falls auf jenen Bericht hiermit zu verweisen, und giebt schließlich ihr Gutachten dahin ab: daß die Kammer dem oben vorgetragenen Beschlüsse der zweiten Kammer durchgängig beitreren möge. (Staatsminister v. Könneritz tritt in den Saal.) Präsident v. Carlo witz: Vor Eröffnung der Debatte über diesen Bericht habe ich zur Kenntniß der Kammer zu bringen, daß der Herr Freiherr v. Welck ein Amendement ein gegeben hat folgenden Inhalts: „Die erste Kammer wolle, unter Ablehnung des Deputationsgutach« tens und des Beschlusses der zweiten Kammer, bei der hohen Staatsregierung beantragen und die selbe ermächtigen: daß die bisher bestandene be sondere Verpflichtung der als Güter« und Rechts vertreter im Concursproceß oder außerhalb des selben zu bestellenden Advocaten auf dem Verord nungswege aufgehoben und an deren Stelle nur
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