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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Königs. Kommissar v. Langen«: Herr Präsident, ich bitte um das Wort! Man ging bei der Petition sowohl, als auch in beiden Berichten der Kammer von der gewiß sehr richtigen Ansicht aus, daß die eigentliche Verpflichtung darum Wegfällen könne, weil der Anhalt dieses Eides bereits in der allgemeinen Pflicht des Sachwalters liege, und jeder Sach walter, der zu einem Güter- und Rechtsvertreter bestellt wird, diese Pflichten schon auf sich habe. Wenn der ge. ehrte Antragsteller wenigstens Verpflichtung mittelst Hand schlags beantragt hat, so scheint dies nicht ganz konsequent zu sein. Denn wenn auch die Modalität der Verpflichtung mittelst Eides und mittelst Handschlags eine verschiedene ist, so liegt doch derselbe Grund, diese Verpflichtung als besondere wegzulassen, für beide vor, er liegt eben so gut im Eide der Advocate» bei der einen Verpflichtungsmodalität, wie bei der andern. Ich glaube daher, daß es konsequenter und den An sichten, die hier nur die einzig mögliche» sein können, nämlich über den Grund des Wegfalls angemessener sei, wen» man auch die Verpflichtung mittelst Handschlags nicht verlangte. Außer dem mache ich auch auf das aufmerksam, was der geehrte Red ner vor mir geäußert hat, und was sehr zu brachten sein dürfte: eS müßte ein besonderer Berpflichtungstermin angesetzt und eine Reise gemacht werden, und alles das vermehrt die Kosten. Was übrigens in der ganzen Angelegenheit darüber gesagt wor den ist, daß durch so öfteres Wiederholen der eidlichen Ver pflichtung der Heiligkeit und Autorität des Eides zu nahe ge treten werde, das würde wohl auch hinsichtlich des Handschla ges der Fall sein. Auch hier würde er in's Gewöhnliche hinein fallen, alltäglich werden und in's bloße Formelle ausarten. Der gewissenhafte Advocat, und einen solchen nur wird jeder Richter bestellen, wird auch ohne dieses seiner Pflicht eingedenk sein und Alles thun, was zum Besten der Masse und des Creditwesens überhaupt zu thun ihm obliegt. Ich muß daher der geehrten Kammer «machen, von solch' einer Verpflichtung mittelst Handschlags abzusehen. v. Gross: Ich hatte um das Wort gebeten, weil ich das beantragte Amendement ebenfalls nicht unterstützt habe, und dagegen dieselben Gründe anführen wollte, welche die geehrten Redner vor mir zu vernehmen gaben. Ich kann mich also darauf beschränken, den Ansichten des Königlichen Herrn Com- missars beizutreten und nur noch zu bemerken, daß mir eine be sondere Verpflichtung der Advocate» in Beziehung auf der gleichen ihnen übertragene Geschäfte auch darum überflüssig erscheint, weil schon in dem bei ihrer Admission zu leistenden allgemeinem Eide alle dirjenigenVerrichtungen bezeichnet sind, denen sie in ihrem Geschäftskreise sich zu unterziehen haben. Es kommt noch hinzu, daß nicht nur im Art. 32L des Criminal- gesetzbuchS, worauf der Bericht der zweiten Kammer Bezug genommen hat, sondern auch im Art. 243 des Criminalgesrtz- buchs die Sachwalter ausdrücklich denPersonen beigezählt sind, welche schon vermöge der bei ihnen stattgefundenen allgemeinen Verpflichtung eine verstärkte Obliegenheit haben, sich denihnen übertragenen Geschäften mit Treue und Sorgfalt zu unter ziehen. Bürgermeister Hübler: Ich könnte mich eigentlich nun mehr des Wortes begeben, da die Gründe, die mich abhielten, das. Amendement des Herrn v.Welck zu unterstützen, von den Spre chern vor mir bereits vollständig entwickelt worden sind. Ich halte dafür, daß dieselben Momente, welche die Verpflichtung der fraglichen Vertreter durch Eid als eine rein überflüssige bezeich nen, auch der Verpflichtung durch Handschlag in gleicher Maaße enrgegentreten. Nur noch Eins will ich bemerken. Der Herr Antragsteller schien einen besonder» Werth darauf zu legen, daß durch seinen Antrag den vertretenen Parteien eine größere Beruhigung, eine Art von Garantie fürdiegewissenhafteBerwal- tung ihres Vertreters werde gewahrt werden. Dem muß ich nun freilich entgegenhalten, daß die Gewährung dieser Beruhigung, dieser Garantie, wenn es deren überhaupt noch bedürfen sollte, lediglich in der Hand des Richters liegt, und nur durch die sei nem Ermessen überlassene tüchtige Wahl des Mannes, aber keineswegs durch dessen Verpflichtung, fei eS eidlich oder mit telst Handschlags, den Betheiligten verschafft werden wird. Bürgermeister Gott sch ald: Ich habe, was den Antrag des Herrn Amrshauptmanns v. Welck betrifft, denselben eben falls nicht unterstützt und beziehe mich auf das, was die Geg ner dieses Antrags, welche bisher gesprochen haben, erwähnten. Ich bin der Meinung, daß die Verpflichtung der Ständrmit- glieder hier eine Analogie nicht barbieret, schon deshalb nicht, weil der Grundsatz feststeht, daß ein späterer Landtag nicht als die Fortsetzung eines früher» Landtags anzusehen sei. Indessen halte ich es für Pflicht, bei dieser Gelegenheit noch etwas An deres zur Sprache zu bringen. Es liegt etwas sehr Verdienst liches darin, wenn dahin gewirkt wird, daß man bei Eiden die größtmögliche Sparsamkeit eintreten läßt. Die Vortheile die ses Strebens sind unberechncnbar, und nur so steht derGewinn zu hoffen, daß, wie Seiten der Ministerbank geäußert worden ist, der Eid nach und nach seine hohe Bedeutung und Heilig keit wieder erlangen werde. Aus diesem Grunde habe ich den vorliegenden Antrag und das Deputationsgutachten mit wah rer Freude begrüßt und stimme ihm vollständig bei. Hierbei ist mir ein anderer Eid in's Gedächtniß gekommen; eS ist dies der in der erläuterten Proceßordnung »äl'it.xX.Z.3 vorgeschriebene Solennitätseid oder die «aloamtu« legglls. Nach diesem Eide hat der Advocat oder der Principal, oder in gewissen Fällen auch Beide zusammen für den Fall, daß sie zur Erreichung des Beweises noch eine dritte Frist nöthig hätten, zu beschwören, daß die zweite Dilation nicht — dies werden die Worte jener Gesetzstelle sein — zur Verzögerung des Processes, sondern auS wahrer Noch durst gesucht werde, und daß es mit den sorge» schützten Verhinderungen in der That sich so verhalte. Ich glaube, dieser Eid ist auch überflüssig, und es würde für den beabsichtigte» Zweck völlig hinreichen, wenn man künftig bloS von dem Advocate» verlangte, daß er diese Zusicherung auf seine Advvcatenpflicht bewirke. Ich stelle hierauf keinen An-
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