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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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derjenigen, die den Advocaten beauftragten, noch viel mehr be rührt sind, als bei Concursen. Wenn man einmal eine Vermin derung der Eide, wozu ich auch die Abgabe derselben auf Hand schlag mit rechne, beabsichtigt, so muß man davon absehen, daß man nicht etwas vermehrt, was schon zu viel da ist. Referent SecretairBürgermeisterRitterstädt: Ich habe jetztum das Wort gebeten, um etwas dafür zu thun, daß auf den gestellten Anträgen nicht weiter beharrt werden möge. Ich glaube, nicht nurmeinerseits, sondern im Namen der Deputation bemerken zu können, -aß die Gründe, welche bereits von mehrer» geehrten Sprechern, namentlich von dem Herrn Commissar gegen den Antrag angeführt worden, auch die Gründe der Deputation wa ren, warum sie sich dafür nicht verwenden zu können glaubte. Gegründet ist es allerdings, daß der Petent seinen Antrag so ge stellt hat, .daß die Verpflichtung der Curatel durch Handschlag erfolge. Er hatte sich dabei auf das Verhältniß der Vormund schaften bezogen, wo auch eine solche Verpflichtung mittelst Handschlags erfolgt. Allein die Deputation glaubt, daß zwischen den Verpflichtungen bei Vormundschaften und denen der Güter- und Rechtsvertreter in Concursen ein sehr wesentlicher Unter schied sei. Nämlich ein Vormund muß freilich, weil er keine allgemeine Verpflichtung zu irgend einem Amte auf sich hat, bei jeder Uebernahme seiner Vormundschaft besonders in Pflicht ge nommen werden. Anders steht aber die Sache bei dem Advoca te», der beim Antritt seiner Advocatur einen allgemeinen Eid schon geleistet hat, worin er sich verpflichtete, alle Sachen, die ihm aufgetragen'werden, mit Pünktlichkeit und Treue zu besor gen. Wenn nun von Seiten des Herrn v. Welck angeführt wurde, cs können von einer solchen Geschäftsführung bisweilen das Wohl ganzer Generationen abhängen, so muß ich gestehen, ich wüßte keinen Fall zu denken, wo dies eintreten könnte. Denn in der Regel sind bei Concursen immer nur Einzelne betheiligt, und es könnte sich nur um den Vermögensverlust eines Mannes und etwa seiner Kinder handeln. Wie das Wohl ganzer Gene rationen dabei auf dem Spiele stehen sollte, vermag ich nicht ein zusehen. Man hat überhaupt Gewicht auf die Bedeutendheit dieses Geschäfts gelegt. Allein die Deputation hat angeführt, daß es eine Menge Geschäfte geben kann, welche weit wichtiger find, als die einer ost sehr unbedeutenden litis oder bonorum Cu ratel. Und dennoch werden die Advocaten zu jenen wichtigem Geschäften nicht Besonders verpflichtet. Der Antragsteller hat für zweckmäßig gehalten, daß der Advocat wieder an seine allge meine Verpflichtung erinnert werde. Da möchte man nun wohl fragen, wie oft soll das geschehen? Der Antragsteller sagt, bei passender Gelegenheit. Es fragt sich aber sehr, ob die Ueber nahme einer Curatel eine solche paffende Gelegenheit genannt werden könne? Der Antragsteller hat auf die Stände Bezug genommen. Die Stände aber kommen nur nach länger« Un terbrechungen zusammen, und da kann es wohl gerechtfertigt er scheinen, wenn die einzelnen Mitglieder jedesmal von neuem durch Handschlag an ihre so höchst nöthigen Pflichten erinnert werden. Hingegen ein Advocat, der unausgesetzt neuen Ge schäften seines Berufs sich zu unterziehen hat, muß wohl durch die Uebernahme eines jeden solchen Geschäfts an seine im All gemeinen übernommenePflicht erinnert werden. Wenn der Herr Bürgermeister Bernhard! gewünscht hat, daß wenigstens bei Uebernahme von Gütervertretungen eine solche Verpflichtung mittelst Handschlags eintrcten möchte, so hat er dafür den Grün angeführt, daß die Verpflichtung, welche der Advocat bei solchen Gelegenheiten übernehme, noch nicht in seinem Eide enthalten sei. Ich glaube aber doch, daß dies auch nicht behauptet werden könne. Wenn es nämlich im Advocateneide heißt, er solle, wenn er Sachen übernehme, die Rechtsnothdurft in aller Kürze vor bringen, dabei in allen Punkten sich rechtlich bezeigen und solche Sachen nicht anders tractiren, als wenn sie seine eignen wären, so glaube ich, daß hier hinreichende Sicherstellung dafür vorhan den ist, daß er auch, wenn ihm Gütervertretungen anvertraut werden, diese mit der möglichsten Pünktlichkeit und aller Treue besorgen müsse. Das waren also die Gründe, warum die De putation auch in dieser Beziehung, in Beziehung auf die Ver pflichtung mittelst Handschlags, den Ansichten der zweiten Kam mer, welche darauf ebenfalls nicht cingegangen ist, beitreten zu müssen glaubte. Was hingegen die von dem Herrn Bürgermei ster Gottschald erwähnte solcumtAs legalis betrifft, so ist dies ein Punkt, über welchen ich für die Deputation eine Erklärung zu geben nicht vermag, weil derselbe ihrer Berathung gar nicht unterlegen hat. Präsident v. Carlowitz: Ich erlaube mir die Bemerkung, daß der Antrag des Herrn Freiherrn v. Welck fallen gelassen worden ist. v. Welck: Ich wollte das auch bemerken, nur erlaube ich mir eine Erläuterung hinzuzufügen, indem nämlich derHerrRe- ferent an dem Ausdrucke Anstoß genommen, den ich gebraucht hatte, in so fern ich sagte, daß das Wshl von Generationen von der pflichtgetreuen Verwaltung des ourutor litis et bonorum ab hängen könne. Ich nenne eine Generation die Kinder eines Vaters, oder die Kinder dieser Kinder rc. rc. Wenn nun der Va ter durch pflichtwidrige Handlungen eines curator litis et bono rum UM sein Vermögen gekemmen ist, so leidet allerdings seine Generation dadurch. Bürgermeister Bernhard!: In Betracht dessen, was von dem Herrn Regierungscommiffar und dem Referenten be merktworden ist, enthalte ich mich dessen, einen Antrag zu stellen. Der gewissenhafte Advocat wird ohnedies seine Pflicht thun, und Gewissenhaftigkeit, Redlichkeit und Rechtlichkeit werden bei ihm präsumirt. Bei dem Ungewissenhaften wird eine besondere Verpflichtung in jedem einzelnen Falle gegen Ungehörigkeiten auch nicht schützen. Es ist also von einem Anträge von meiner Seite ganz abzusehen. Referent Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich bitte um das Wort, blos, damit ich um Vergebung bitten könne, wenn ich unnöthigerweise gegen den Antrag desAbgeordneten v. Welck gesprochen habe. Ich habe nämlich nicht so deutlich von dem selben vernommen, daß er feinen Antrag zurücknehmen wolle.
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