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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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"dingt, wie die Staatsregierung verlangt, beischaffen müßten. Denn vielfach tritt der Fall ein, daß man die Mitbelehnten kaum kennt, ja nicht einmal weiß, wo sie sich aufhalten. Dazu kommt, daß man dadurch den Lehngutsbesitzern geradezu das, was man ihnen in jenem Gesetze zugestehen wollte, wieder ent nehmen würde, da ein einziger Vehnbesitzer einen Grundstücks ankauf gänzlich verhindern könnte, er dürfte nur erklären, er Habe keine Einwilligungslust. Es ist aber auch noch das Be denken vorhanden, daß hieran mancherlei andere Bedrückungen für die Lehngutsbesitzer sich anknüpfen könnten, wenn die Ver- willigung der Mitbelehnten willkürlich wäre, denn diese könn ten dann auch sagen: Ich will einwilligen, jedoch nur unter der Bedingung, daß du mir so und so viel tausend Thaler giebst. Das sind Verhältnisse, die man bei jenem Gesetze im Auge ge habt hat, und man hat gewiß nicht gewollt, daß die Besitzer von Lehngrundstücken Hemmnissen der gedachten Art ausge setzt sein sollen. Im Gegsntheil sind im Gesetze selbst Vor schriften gegeben, die mit Sicherheit auf das Gegentheil schlie ßen lassen. Die Deputation muß es nun der geehrten Kammer überlassen, ob sie unter diesen Umstanden dem von der Depu tation gestellten Anträge beitreten will oder nicht. Staatsminister v.Könneritz: Das Ministerium bedauert, dem Anträge der geehrten Deputation nicht stattgeben zu kön nen, weil bestehende Rechte Dritter beeinträchtigt werden wür den. Selbst wenn sich das Ministerium mit der Ansicht der Deputation einverstehen wollte, würde es eines Gesetzes bedür fen, das sich jedoch schwerlich rechtfertigen lassen würde. Die Frage ist: wenn ein Lehngutsbesitzer abgelöst hat und als Ent schädigung ein Capital, fei es in Landrentenbriefen, fei es durch unmittelbare Capitalzahlung, erhalten hat, ob es ihm dann über- lassenM, das Capital zu Ankauf eines Grundstücks zu verwen den, ohne die Einwilligung der Mitbelehnten einzuholen. Das Ablösungsgesetz Erwähnt weder, daß die Mitbelehnten gefragt werden sollen,-' noch daß sie nicht befragt werden sollen. Die geehrte Deputation will nun theils aus dem Geiste des Gesetzes, Shells aus einem Worte folgern, daß sie nicht gefragt zu werden brauchen; das Ministerium aber muß aus dem allgemeinen Rechtssysteme, aus dem Geiste des Gesetzes und selbst aus em- zelnenBestimmungen entnehmen, daß sie gefragt werden müssen. Es hat der Vasall, um daraufzurückzukommen, welcher ein Lehn gut besitzt, nur ein unvollkommenes EigmthuMsrecht. Es ist dem Oberlehnsherm gegenüber beschränkt durch dessen Ober- ergmthumsrecht, es ist beschränkt, den Mitbelehnten gegenüber, durch dasMiteigenthum der in unbedingter gesammter Hand stehenden Mitbelehnten — das Gesammteigmthum. Hat der Vasall hiernach nur ein unvollkommenes Eigenthum, so kann er such über die Substanz des Eigenthums nicht disponirsn, son dern er kann nur den Nutzen davon ziehen. Er darf daher auch die Substanz weder veräußern, noch, was ebenfalls eine Ver äußerung involvirt, vertauschen. Besteht das Lehn in einem Capital;, so steht etz dem Vasallen nicht zu, nach eignem Belie ben dafür em Lehngut zu kaufen; besteht es in einem Grund stücke, so darf er es nicht verkaufen und den Kaufpreis zu einem Geldlehn machen; er darf eben so wenig das Lehngut verkaufen und mit dem dafür erhaltenen Gelds ein anderes kaufen. Er bedarf zu allen diesen Gebahrungen, weil sie eine Disposition üb^r die Substanz des Lehnsobjects in sich fassen, der Einwilli gung der Miteigenthümer. Dies sind Sätze, die im Lehnrechte, wie im Civilrechte so unbedingt fest begründet sind, mit dem Ge- sammteigenthume der gesummten Hande so in Verbindung ste hen, daß darüber in keinem Falle wegzukommen ist. Gehe ich auf das Ablösungsgesetz und auf das über, was man durch dieses hat erweisen wollen, so erlauben Sie mir, kurz den Zweck dessel ben anzugeben. Vorher durfte ein Vasall nicht einmal ablösen, ohne die Mitbelehnten zu fragen, und hatte er abgelöst und die Gelder eingezogen, so wurden die Verpflichteten dadurch nicht frei, der Nachbesitzer, wenn er nicht Descendent des Vorbesitzers war, konnte die Dienste noch fortfordern. Nun erforderte die Staatswohlfahrt, daß abgelöft wurde, man hielt die Fortdauer der Frohndienste und Servitute nicht für zulässig, es sollte auf Antrag des Einzelnen abgelöst werden können, der andere Eheil genöthigt sein, einer solchen Provokation zu genügen. Wollte die Gesetzgebung hiervon nicht die Lehngutsbesitzer ausschließen, so mußte sie allerdings in Ansehung derselben Vorsorge treffen, daß der Vasall, in so ferner nun gesetzlich genöthigt werden könnte, abzulösen, nicht durch die Mitbelehnten an der Ablösung verhindert würde; dies lag schon im Rescypt von 1824, und das ist auch der Zweck des Gesetzes von 1832 und im 9. §. deut lich ausgedrückt. Denn wamm wäre dort gesagt: „Steht das Grundstück, welches bei einer Ablösung oder wegen der damit verbundenen Theilnahme an den Gemeindenutzungen bei einer Gcmernheitstheilung betheiligt ist, in einem Lehns- oder Zins oder Erbzins- oder Erbpachtsverbande, so bedarf es zu den Ver handlungen und zur Provokation auf dieselben der Einwilligung des Lehnsherrn oder des Zins- oder Erbzinsherrn oder des Erb pächters nicht. Eben so wenig steht den Lehnsfolgern, den Wie derkaufsberechtigten, oder Fideicommißfolgern, oder auch den Realgläubigern ein Widerspruchsrecht dabei zu. Es sollen aber die Rechte der in diesem Paragraphen genannten entfern tem Interessenten nach den im sechsten Abschnitte, ingleichen in den sich darauf beziehenden Paragraphen des siebenten Abschnitts enthaltenen Bestimmungen wahrgenommen wer den"? Der sechste Abschnitt fargt mit der Bestimmung an: „Sind bei dem berechtigten Grundstücke Realgläubiger, Lehns- oder Fideicommißinteressenten, Erbpacht, Erbzinsherren, Zinsherren, oder Wiederverkaufsberechtigte als dritte Person betheiligt, so ist, obgleich allen diesen entfernter« Interessenten (Z. 9) ein Widerspruchsrecht weder gegen die Ablösung mit Renten, noch gegen die durch Capitalzechlung zusteht, doch we gen der Geb'.chrung sowohl mit dem gezahlten Kapitale, als mit den ausgefertigten Rentenbriefen auf die gedachten ent fernter« Interessenten dis erforderliche Rücksicht zu nehmen und in den nachstehenden §§. 168 bis mit 190 enthaltenen Vorschriften nachzugehm." War das Ablösungsgesetz ein Ein griff in das Privatrecht, und mußten sogar die Rechte der Mit-
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