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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gegeben, oder es war darin bestimmt, wozu sie verwendet werden könne. Nun ist hier gesagt: „hat er aber kein Con- sensquantum, so muß es zum Besten des Lehns verwendet werden." Dies sind die dispositiven Worte, die zwin genden. Wenn gesagt ist, durch Anlegung als Capital oder Ankauf von Grundstücken, so deuten sie nur die Alternative an, wie dies in den einzelnen Fallen möglich ist. Man wollte die Betheiligten nicht nöthigen, die Entschädigung in Capitalien sichen zu lassen. Das liegt in dieser Alternative, und das Wort: „müssen" drückt nur den Hauptsatz aus: „entweder durch Ankauf von Grundstücken, oder durch Bestellung eines Lehnsstammes". Was zu dem Einen oder Andern gehört, ob die Mitbelehnten gefragt werden sollen, das gehörte nicht in das Gesetz, weil das schon im Allgemeinen aus dem Lehnrechte folgt. Im Gesetz war nur die Vorkehrung zu treffen, daß durch Widerspruch der Mitbelehnten die Ablösung nicht un möglich gemacht würde; das ging aber über das Gesetz hinaus, zu bestimmen, wie damit gebahrt werden sollte. Uebrigens beruht es ja ganz in der freien Hand des Vasallen. Kann er die Einwilligung der Mitbelehnten zum Ankäufe des Grund stücks nicht erlangen, so kann er das zur Entschädigung er langte Capital als Lehnsstamm lassen, er kann die Landrenten briefe im Depositum lassen und bekommt dafür die Coupons; er kann Staatspapiere deponiren, er kann das Geld aber eben so gut auf Hypothek ausleihen und Zinsen dafür beziehen. Wenn die geehrte Deputation nun erwähnte, daß der Vasall in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt werde, so liegt das nicht an der Behörde, welche den Wunsch abschlägt, es dazu zu verwenden, es liegt nicht im Gesetz, sondern es liegt in der Natur der Sache, daß er kein freies Dispositionsrecht hat, weil er nicht ausschließlicher Eigenthümer des Objects ist. Die geehrte Deputation schlägt vor, es solle dieLehnshehörde darüber kognosciren, ob das zu erwerbende Grundstück ein angemesse nes sii. Nun aber möchte ich fragen, welches Gesetz der Welt einer Lehnsbehörde das Recht giebt, die Einwilligung der Mit belehnten zu suppliren, im Namen der Mitbelehnten Einwilli gung zu geben. Die Mitbelehnten stehen ja nicht sud eura, so daß das Appellationsgericht ihre Rechte wahrnehmen dürfte. Die geehrte Deputation meint, es wäre kein Unterschied, ob ein Ablösungscapita! als Lehnsstamm ausgeliehen werde, oder ob es zum Grundstück verwendet werde. Da das Appellations gericht im ersten Fall die Einwilligung der Mitbelehnten nicht verlangte, so könne es auch bei Ankauf von Grundstücken da von absehen und seine Cognition an deren Stelle treten lassen. Ich gebe zu, es findet auch eine gewisse Cognition statt, ob es sicher steht; das läßt sich aber nach allgemeinen Begriffen be stimmen, es darf nur auf Hypothek ausgeliehen werden. Allein der Hauptunterschied liegt darin, daß bei dem Lehns- stamme einem Geldlehn durch die anderwcite Ausleihung die Substanz nicht verändert wird; denn dem Geldlehn ist nicht die ungezählte Münze, sondern die außenstehende Forderung, das Capital Object des Lehns. Allein das Recht, ein Geldlehn in Grundstücke zu verwandeln, und zu fragen: — (Der Staats minister v. Ze sch au tritt ein.) — ob diese den gehörigen Werth haben, ob das Grundstück, wenn es auch den Werth hat, für das Lehn von Nutzen sei, das ist eine Frage, deren Entscheidung das Appellationsgericht sich nicht anmaaßenkann. Hier stehen wohlerworbene Rechte der Miteigenthümer, die an dem Capital ein Recht haben, entgegen, die die Lehnscurie zwar wahrzunehmen, aber nicht zu vertreten, zü verwalten hat. In welche Verlegenheit würde sie auch kommen, wenn sie dar über urtheilen sollte, ob das Grundstück zweckmäßig zu Lehn angewendet werde. Der eine Vasall kann eine Fabrik, der andere einen Gasthof, der dritte eine Brauerei, der vierte ein Grundstück, was blos zur Annehmlichkeit dient, kaufen wollen, andere wollen vielleicht Grundstücke kaufen, die an sich einträg lich sind, aber mit der Zeit ausgebcutet werden, z. B. Torsi und Steinkohlenlager, oder Wälder, die niedergeschlagen wer den. Es läßt sich also ein Maaßstaab für die Zweckmäßigkeit nicht denken, nach welchem die Lehnscurie sich richten könnte, wenn die Mitbelehnten nicht ihren Consens geben. Und was würde die Folge sein, wenn das Appellationsgericht es geneh. migen wollte und daS Ministerium das Appellationsgericht an halten wollte, dem gemäß zu handeln? Der Nachfolger würde das Capital fordern, auf Schaden klagen können, und der Fis cus würde dafür einstehen müssen. Der Herr Referent er, wähnte noch hauptsächlich politische Rücksichten, welche vorlä. gen, da die Lehngutsbesitzer in der neuern Zeit Manches ver loren hätten, daß man ihnen also auf der andern Seite eine Erleichterung zu gewähren habe. Dies kann die Regierung nicht bestimmen, in bestehende Rechte einzugreifen. Die Lehn gutsbesitzer sind in der neuern Zeit nicht anders behandelt wor den, als alle Rittergutsbesitzer, und es ist also hier nicht ein. zusehen, warum die Lehngutsbesitzer besonders berücksichtigt werden sollen. Und welchen Besitzern würde diese Begünstigung zu Theil? Sie würde dem zeitweisen Nutznießer auf Kosten des Nachfolgenden gewährt werden, es wäre die Entziehung eines Rechts, um Andern einen Bortheil zu verschaffen. Was der Herr Referent ferner sagte, das Gesetz lasse nach, daß man dem Vasallen ganz freie Gebahrung mit den Ablösungscapita lien gewähren könne, so habe ich aus dem Gesetze nachgewiesen, daß das in keinem Falle die Absicht des Gesetzes gewesen ist, daß vielmehr das Gesetz ausdrücklich und überall Vorsorge trifft, daß die Mitbelehnten in ihrem Rechte nicht beschränkt werden. Sie können sogar gegen die Art der Ablösung Ein wendung machen; denn im Entwurf des Ablösungsgefetzes war vorgeschrieben, sie sollten gleich zu den Verhandlungen zugezo- gen werden. Die Stände haben das abgelehnt, aber doch in so weit sich einverstanden, daß sie wenigstens durch öffentliche Aufforderung in den Zeitungen aufgefordert werden, um ihre Rechte auch bei der Ablösung selbst zu wahren. Der Herr Referent berief sich ferner darauf, daß es im Geiste des Gesetzes liege, gehe auch daraus hervor, daß der Oberlehnsherr feine Rechte aufgegeben habe. Das beweist aber ebetr, daß, wo der Staat oder der Dberlehnsherr in seinen Rechten bethei« ligt ist, die Regierung gern verzichtet; aber auf der andern
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