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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Scrce verlangt das Princip der Gerechtigkeit, daß dann kerne Erleichterung gewahrt werde, wo es nur mit Beeinträchtigung wohlerworbener Pnvatrechte Dritter geschehen kann. Der Herr Referent bemerkt ferner, es werde eine sehr große Be schwerde für die Vasallen daraus entstehen, und so muß ich freilich wiederhole, die Beschwerde liegt nicht in der Hand habung der Gesetze, nicht in dem Gesetze selbst, sondern in dem Verhältnisse, weil ein unbeschränktes Eigcnthum eben nicht vor handen ist. Die Beschwerde ist aber auch nicht so groß, weil er sich gegen Willkür sicherstellen kann, indem es ihm freisteht, ob er das Capital als Lehnsstamm anlegen, oder sb er Grund stücke dafür kaufen will. Kann er also die Einwilligung sei ner Mitbelehnten zum Ankauf von Grundstücken nicht erhalten, so darf er nur das Capital als Grldlehn lassen. Auf das Spe- cielle des Falles gehe ich nicht ein. Nur so viel muß ich dem Herrn Referenten erwidern, daß die Petenten sich die Schwie rigkeiten wohl größer gedacht, als sie sind, daß ich vielmehr sofort selbst im Stande wäre, ihm die wenigen Mitbelchu- ten, die hier in Frage kommen, nebst ihrem Aufenthalte anzu geben. Domherr 0. Günther: Da auch ich gegen das Deputa- tionsgutachtcn zu stimmen gesonnen bin, so könnte ich nach der gründlichen und lichtvollen Auseinandersetzung der Gegen gründe, die wir so eben aus dem Munde -es Herrn Justizmini sters vernommen haben, mich des Wortes begeben. Indessen, sei es auch nur, um der geehrten Deputation zu beweisen, daß ich den Bericht sorgfältig erwogen und geprüft habe, gestatte ich mir, Einiges darüber zu bemerken. Der Bericht stützt sich haupt sächlich auf drei Gründe, — einen vierten hat-er Herr Referent heute mündlich hinzugefügt. Der erste ist der, daß in den Ge setzen vom 24. Februar 1824 und vom 17. März 1832 das Wi derspruchsrecht der entferntem Interessenten, wozu auch die Mit belehnten gehören, beschränkt worden sei. Das ist richtig, aber beweist nichts für das Gutachten der Deputation. Nämlich an und für sich würden die Mitbelehnten und eben so auch die In teressenten bei Fideicommissen der Ablösung und Verwandlung der Dienste in ein Geldäquivalent widersprechen können. Das können sie nach dem Gesetze nicht mehr, und hierin ist ihr Wider spruchsrecht beschränkt. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß sie sich jede Disposition des Besitzers über das Ablösungsquan- tum gefallen lassen müssen und daß ihnen keine Stimme bei Be antwortung der Frage zustehe, ob durch eine Disposition, welche von dem Inhaber des Guts beliebt wird, der durch die Dienst ablösung verminderte Gutswerth wirklich wieder ergänzt werde, oder nicht. Eine ssolche Unterwerfung unter fremden Willen ist durch jene Gesetze keineswegs -en entferntern Jnteressenten, den Mitbelehnten oder Fideicommißintereffenten' auferlegt worden. — Es ist ferner als zweiter Grund angeführt worden, daß im 182. §. des Gesetzes vom 17. März 1832 verordnet worden sei: „Es sollten die Ablösungsgelder entweder zu Lehns- oder Fidei- commißstämmen gemacht und mit genügender hypothekarischer Sicherheit für die Lehns- oder Fideicommißstamme ausgeliehen oder auf Erkaufung eines Lehn- oder zum Fidekcommiß zu schla I ss. genden Grundstücks verwendet werden." Sie sollten nicht blos, sondern sie müßten! Und aus diesem „Müssen" ist abgeleitet worden, daß das bisher bestandene Widerspruchsrecht der Mitbelehnten und Fideicommißintereffenten jetzt nicht mehr gestattet werden könne, weil sonst der Paragraph in seiner Wir kung,ja sogar in seinem vollenUmfange wieder vernichtet würde. Ich bekenne offenherzig, nicht zu verstehen, in welcher Maaße durch den im Gesetze gebrauchten Ausdruck: „müssen" jene Wir kung hervorgrbracht werden soll. Dieses Wort heißt nach mei nem Dafürhalten — und ich freue mich, in dem, was der Herr Minister gesagt hat, eine Bestätigung gefunden zu haben — nichts Anderes, als: „Der Besitzer ist genöthigt, den durch die Dienstablösung verminderten Gutswerth entweder durch Verwandlung des Ablösungsquantums in einen Lehnsstamm oder durch Ankauf eines Stück Landes zum Lehn oder Fideicommiß zu ergänzen." Weiter heißt das Wort: „müssen" gar nichts. Welche Art nun der Besitzer wählen will, um jene Ergänzung herbeizuschaffen, ob er einen Lehnsstamm (ein Grldlehn) errichtet, oder ob er ein Stück Land kauft und zum Lehn oderFideicommiß schlägt, das steht zwar im Allgemeinen in seiner Äahl, — dies hat ihm das Gesetz freigestellt. Aber damit ist immer noch nicht gesagt, daß er das Geld ausleihen könne, wohin er wolle, und noch weniger, daß er ein Grundstück kaufen könne, welches er wolle. Mir scheinen folgende Sätze richtig: Die Cognition des Gerichts ist in beiden Fällen nothwendig, der Gutsbesitzer mag das Ablösungsquantum als Grldlehn oder Lehnsstamm anlezen, oder ein Stück Land dafür kaufen. Im ersten Falle, wenn er es als Lehnsstamm oder Geldlehn qualisiciren will, ist nach meinem Dafürhalten die Cognition und Genehmigung der LehnScurke zureichend. Im zweiten Falle, wenn er ein Grundstück zum Fideicommiß schlagen will, reicht sie nicht zu, — Beides aus einem und demselben vollgültigen Grunde, nämlich weil daS Object in dem ersten Falle nicht verändert, im zweiten Falle aber verändert wird. Bei jeder Veränderung des Objects eines Lehns oder Fideikommisses aber müssen die Mitbelehnten und sonstigen Interessenten gehört werden. Dagegen ist eine solche unbedingte Notwendigkeit keineswegs vorhanden, wo eine Ver änderung des Objects nicht vorliegt. Nun sagt zwar der Be richt, es gehe schon dadurch eine Veränderung vor, daß das Ab- lösungsquantum ausgeliehen oder zinslich untergebracht werde, und dennoch werde zu dieser Veränderung der Konsens der In teressenten nicht erfordert. Ich leugne aber, daß hier eine Ver änderung des Objects eintritt. Es haben die Interessenten kein Recht an den eingezahlten Münzen, sondern nur an der Summe. Die unkörperliche Sache aber, auf welche als Summe und in anderer Beziehung als Forderung ihnen ein Recht zusteht, bleibt ganz dieselbe, wenn das Geld ausgeliehen wird. Das Capital bleibt Object ihres Rechts und rücksichtlich dieses Rechts völlig unverändert, nur daß es bei der zinsbaren Unterbringung im Officium des Gerichts liegt, dafür zu sorgen, daß diese Summe auf eine Weise disponirt wird, wo für die Mit belehnten u. s. w. wirkliche Sicherheit vorhanden ist, d. h. nicht eine solche, wo es undenkbar wäre, daß ein Verlust dabei eintre- 3
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