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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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von der Tratte kein besonderes Capitel zu machen, sondern die Abweichungen sind da anzubringen, wo eine Abweichung berührt wird. Will man Alles zusammenstellen und liest Capitel XIIIK., so wird man sich von der Wahrheit dessen, was ich gesagt habe, vollständig überzeugen. Capitel XIII K. enthält lauter abgebro chene Sätze, die keine Verbindung unter sich haben, und soll nur einen Catalog der Abweichungen angeben. Die Hauptabwei chung zwischen der Tratte und Anweisung liegt in dem Capitel, welches die Regierung vorgeschlagen hat, über den Regreß auf Protest Mangel Annahme, der nur bei der Tratte vorkommt. Denn das ist der einzige wesentliche Unterschied, daß in der Trattenformel zugleich die Annahme garantirt ist, und darauf beruht die Regreßnahme, die bei der Anweisung nicht eintritt, aber bei der Tratte vorkommt. Weil dieser einzige Unterschied in einem eignen Capitel vorgebracht ist, so scheint ein besonderes Capitel überflüssig. Ich schlage aber vor, die Frage nach dem XM. Capitel vor der Hand ganz ausgesetzt sein zu lassen und erst darauf zu kommen, wenn wir an dieses Capitel gelangen. JmVerlaufderDiscussion werden wir sehen, mit welcher Sorg falt und Zweckmäßigkeit die Abweichungen im Entwurf überall beigebracht worden sind, und ich glaube, am Schluß der Ver handlungen über den Entwurf wird man die Ueberflüssigkeit des Capitels XIIIK. erkennen, welches im Sinne derDeputation der zweiten Kammer nur eine Nachbildung des französischen Rechts sein soll, das auch vom killet L I'oräre und dem killet L Sowic'üe — unserer Anweisung — aus sehr falschen Gründen, d. i. aus gänzlicher Systemlosigkeit, in einem besondern Capitel handelt. Ich trage also darauf an, daß man die Beziehung auf das Ca pitel XIIIK. aussetze, bis man an dieses Capitel XIIIK. selbst kommt, weil, wenn man sich für denWegfall des CapitelsXIIIK. entscheidet, auch der Zusatz fallt. Präsident v. Carlowitz: Es bedarf der Antrag der Re gierung keiner Unterstützung. Ich werde später eine Annahme frage darauf stellen, bemerke aber im voraus, daß ich nicht dafür stimmen werde, weil ich den Gegenstand nicht noch verwickelter machen möchte, und wenn nicht eine unbedingte Nothwendigkeit vorliegt, niemals für das Aussetzen bin. Referent Domherr v. Günther: Auch ich könnte mich nicht dafür aussprechen, daß die Entscheidung über tz. 8 bis zum Capitel XIII b. ausgesetzt bleibe. Zwischen beiden liegt eine große Anzahl von Sätzen und Paragraphen, wo die Entscheidungen der Kammer ganz verschieden werden erfolgen müssen, je nach dem sie das Deputationsgutachten beiß. 8 annimmt oder ablehnt. Wenn man darüber nicht jetzt mit sich einig ist, so wird es auch später nicht möglich sein, einen bestimmten Beschluß zu fassen. Die eigentliche Frage betreffend, so muß ich dem Herrn Com- missar darin beistimmen, daß sie eigentlich ihrer Natur nach nur eine redactionelle ist. Inzwischen ist sie doch von solcher Wich tigkeit, daß es Pflicht ist, sie näher in's Auge zu fassen. Ich kann mich nicht damit befreunden, daß die Trennung dessen, was die Anweisung betrifft, von dem, was über den Wechsel gesagt ist, so ganz überflüssig sei. Es kann der Fall leicht vor kommen, oder vielmehr er wird ganz gewiß sehr häufig vorkom men, daßZemand genau weiß, was Rechtens sein würde, wenn das Papier in seiner Hand eine Wechseltratte wäre, er weiß aber nicht, ob dasselbe gilt, wenn dieses Papier nicht ein Wechsel, son dern eineAnweisung ist. In diesem häufig vorkommenden Falle wird er augenblicklich Belehrung erhalten, wenn Capitel XIIIK. eingeschaltet ist, wo alle Punkte ausgenommen sind, in welchen die Anweisung von der Wechseltratte abweicht; er wird es aber nicht eben so leicht finden, wenn die Abweichungen bei den ein zelnen Bestimmungen der Wechselordnung beigebracht werden. Das ist der materielle Grund, aus dem ich das Deputationsgut achten vertheidigen muß. König!. Commissar v. Einert: Die Bemerkung, die ich mir erlaubt habe, bezieht sich lediglich auf Capitel XIIIK., und ich glaube, daß darüber nicht eherBeschluß gefaßt werden kann, bis Capitel XIIIK. durchgegangen ist. Es steht zur Entschließung der ersten Kammer, ob Capitel XIIIK. bestehen soll oder nicht, und diese Entschließung kann nicht früher gefaßt werden, als wennwir zum Capitel XIIIK. kommen. Es ist das eine Sache, die man ge genwärtig aussetzen muß. Würde Capitel XIIIK. abgcworfen, so siele die Sache selbst. Ich spreche nur davon, daß man nicht über den Zusatz entscheiden möge. BürgermeisterWehner: WennwirzuCapitelXIIIK. kom men, so wird es sich von selbst finden, ob solches abgeworfen wird oder nicht. Wird es abgeworfen, so versteht es sich, daß, wenn das Dcputationsgutachten angenommen wird, die Bezie hung auf Capitel XIIIK, in Wegfall kommt. Da wir einem großen Beutel die Zustimmung gegeben haben, in welchen wir die Redactionsangelegenheiten verweisen wollen, ich meine die Redactionsdeputation, so bin ich überzeugt, daß, wenn später der Fall eintreten sollte, daß Capitel XIIIK. nicht angenommen wird, es sich dann von selbst versteht, daß die Redactionsdepu tation dasjenige, was nicht paßt, wieder herauswerfen wird. Ich sehe daher kein Bedenken, wenn jetzt über den Paragraphen abgestimmt wird, so wie ihn die Deputation vorschlägt. Königs. Commiffarv. Ein ert: Wenn die Kammer jetzt den Zusatz annimmt, so ist über das Bestehen des Capitels XIIIK. entschieden. Ich wünschte aber, daß der Beschluß über diesen Punkt ausgesetzt würde bis auf den Fall, ob Capitel XIIIK. an genommen worden oder nicht. Das wünschte ich gegenwärtig zu erreichen. v. Criegern: So viel das Formelle anlangt, so muß ich mich dagegen erklären, daß die Fassung des Beschlusses, ob das Capitel XIIId. existiren solle oder nicht, ausgesetzt werde. Es scheint mir darin mehr zu liegen, als bloße Redaction. Es kommt darauf an, ob der Grundsatz anzunehmen sei, daß die Abweichung zwischen der Tratte und Anweisung den einzelnen Paragraphen beigefügt oder später ein besonderes Capitel dar aus gebildet werden soll. Die Beantwortung dieser Frage wird bedeutenden Einfluß äußern auf viele andere Paragra phen, welche vorliegen. Deshalb ist es nothwendig, daß wir uns über diese Frage jetzt fassen. — Anlangend das Materielle, so ist meiner Ansicht nach die Vorlage der Regierung zunächst aus dem Grunde vorzüglicher, weil die große Annäherung, fast
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