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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Aequivalent zur Acquisition gleichartiger Gegenstände verwendet wird. — Zn letzterer Beziehung erlaube ich mir noch auf den Um stand aufmerksam zu machen, daß die Acquisition eines ander- weiten Grundstücks für das Ablösungscapital im Effect ganz dasselbe ist, als wenn die Ablösung selbst durch Entschädigung in Grund und Boden bewirkt worden wäre. In einem solchen Kalle haben die Mitbelehnten auch keineswegs das Recht, der Wahl der Ablösungsmittel zu widersprechen. Dabei wird aller dings durch dieAblösungsbehörde ermittelt werden, ob das Grund stück einen verhältnißmäßigen Werth habe, ob es hinsichtlich der zu gewährenden Entschädigung als xretmm jnstum anzusehen sei. Das soll aber auch in dem vorliegenden Falle eintreten, und es scheint das erwähnte Verhältniß eine Analogie mehr dafür zu bieten, daß der Z. 182 in der Maaße zu interpretiren sein möchte, wie es Seiten der geehrten Deputation geschehen ist. Staatsminister v. Könneritz:' Zch will nur mit wenigen Worten >uf das Dilemma aufmerksam machen, in welches man kommen würde, wenn man den Satz annähme, den ein geehrtes Mitglied aussprach. Was ist derZweck der einschlagenden Para graphen des Gesetzes über Rechte dritter Personen? Daß sie nicht sollen verkürzt werden. Was sind nundiegesetzlichen Ablösungs mittel? Sie haben dreierlei: Rente.in das Gut, und da ist keine Frage, daß, wenndiese bewilligt worden wäre, dasRechtder Erhebung ein Pertinenz des Gutes bleibt. Sie haben ferner die Abtretung anLand. Das abgetretene Land fällt eo ixso nach dem Ablösungsgesetze dem Grund uüd Boden des Lehngutes selbst zu, an welches es abgetretenist. Hier tritt übrigens zugleich die Cogni tion -er Mitbelehnten durch den öffentlichen Aufruf ein. Das -ritte Ablösungsmittel besteht in Capital, sei es durch unmittel bare Capitalzahlung, sei es durch Rentenbriefe. Im ersten Falle ist das Recht, die Rente zu erheben, im zweiten Falle die abgetre tenen Grundstücke, und im dritten Falle ist das Capital Object des Lehns. Wenn das geehrte Mitglied anführte, es wäre ganz derselbeFall, als wenn ein Grundstück zur Entschädigung ab getreten würde, so zeigtsich, daß es nichtdaffelbeist, schon weil in diesem Falle ein Aufruf durch die Zeitungen erlassen wird, ob derBetheiligte etwas einzuwendenhabe. Wollteman die Fiction gebrauchen, daß der Vasall, wie ihm freigestanden, das eine oder andere Ablösungsmittel zu wählen, nun auch das angenommene und erhaltene noch nach seinem Belieben in eine andere Art ver wandelndürfe, so würde man zu der Consequenz kommen, daß er auch das zur Entschädigung erhaltene Grundstück verkaufen und einGeldlehn daraus machen dürfe, was gewiß Jeder für un zulässig erkennen wird. Graf Hohenthal - Püchau: Die Gründe, die der Herr Justizminister und der Domherr V. Günther gegen den Antrag der Deputation vorgebracht Hatzen, lassen sich in der Hauptsache darin zusammenfassen, daß nach den im Königreiche Sachsen geltenden lehnrechtlichen Bestimmungen der Besitzer des Lehns ohne Zustimmung seiner Mitbelehnten keine Veränderung an der Substanz vornehmen darf, und daß durch das später erschie nene Ablösungsgesetz diese lehnrechtliche Bestimmung nicht aufgehoben sei. Ich will den geehrten Rednern in ihren De- ductwnen auf diesem Felde nicht folgen, ich will zugeben, daß, wenn einmal diese Grundsätze als gültig in hiesigen Landen an genommen sind und der Lehnshof danach entschieden hat, das hohe Justizministerium diese Entscheidung wegen einer gegen dieselbe eingereichten Beschwerde nicht reformiren konnte. Daß aber in diesem concreten Falle nichts geschehen könne, schließt sie Möglichkeit nicht aus, daß überhaupt diesem Uebelstande durch erläuternde gesetzliche Bestimmungen von der Staatsregierung nicht abgeholfen werden könnte. Lass en Sie uns, meine Herren, einen Blick auf das Lehnswesen selbst thun. Es ist ein Institut, das, aus dem Mittelalter in die Jetztzeit herübergetragen, noch die vorzüglich gute Eigenschaft hat, daß es dazu dient, den Be sitzern, Mitbesitzern und Anwärtern einer Substanz die Möglich keit zu geben, diese Substanz in unzerstückeltem Complexe auf lange Zeit hinaus zu erhalten. Nun frage ich, wenn man diesen an sich sehr wohlthätigen Zweck durch ganz einfache Mittel errei chen kann, warum man nicht einige wirklich drückende Bestim mungen und Formalitäten, die den Besitzern der Lehnsgüter den Genuß derselben unendlich erschweren, ohne diesen Zweck wesent lich zu fördern, übschaffen will und kann? Als eine solche wahr haft Draconische Bestimmung und beengende Form betrachte ich diese, daß bei jeder Veränderung der Substanz alle Müb lehn- ten ihre Einwilligung geben müssen. Das Interesse der An wärter und der Zweck selbst, die Substanz zu sichern, würde nach meiner Ansicht dadurch vollkommen erreicht, wenn die Lehnscurie ihre Einwilligung dazu ertheitte. Dieser stehen eine Menge Mittel zu Gebote, derartige Acquisitionen des Lehns und Ver änderungen ihrer Substanz gehörig prüfen zu lassen, ehe sie ihre Einwilligung dazu ertheilt. Ich beziehe mich deshalb auf die im preußischen Herzogthume Sachsen und im Großherzogthume Weimar geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Im Herzog- Lhume Sachsen hat man die Grundsätze des im Königreiche Sachsen geltenden Lehnrechts im Allgemeinen beibehalten, in zwischen hat man, um den Fortgang der Ablösungen zu erleich tern, stets in der Hauptsache den Grundsatz der Erhaltung der Substanz festhaltend, sich von den behindernden Formen Abwei chungen erlaubt. Das Verfahren ist dort ganz einfach. Das Ablösungsgesetz schreibt vor, was mit der Ablösungssumme ge schehen soll; entweder sollen Grundstücke gekauft, oder Hypothe ken abgezahlt werden, die Generalcommission hat das zu über wachen und erläßt an alle Fideicommiß-, Lehns- und andere In teressenten eine Vorladung, sich von der Ausführung dieser Be stimmung zu überzeugen und ihre betreffenden Rechte wahrzu nehmen. Leistet der Besitzer des Gutes dieser Bestimmung nicht Genüge, so wird das Geld deponirt; hat sich die Behörde davon überzeugt, daß der Lehns- oder Fideicommißbesitzer den Vorschriften des Ablösungsgesetzes in dieser Beziehung Folge geleistet hat, so wird kein Anwärter gefragt.^ Besteht man aber streng darauf, daß jeder Anwärter gefragt wird, so entstehen dar aus Chicanen ohne Grenzen, und in der Lhat wird eine solche Bestimmung in manchen Fällen kaum ausführbar sein. Was wird aber die Folge sein? Daß, wie der Herr Justizminister sehr
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