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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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richtig sagte, diese Gelder deponirt bleiben; aber diese Deponi- rung findet in 3procentigen Staatspapieren statt, die dem Sin ken des Courses unterworfen find, und woraus große Verluste an Capital und Zinsen für die Besitzer entstehen, die auch hin und wieder schon oft erlitten worden find. Da ich aber auch nicht unbedingt für die Deputation stimmen kann, so erlaube ich mir daher, folgenden Antrag zu stellen: „Die hohe Staats regierung wolle der nächsten Ständeverfammlung eine dahin gehende authentischeiJnterpretationdes §.182 des Ablöfungsgesetzes vorlegen, daß die Ein willigung der Mitbelehnten bei Verwendung der Ablösungssumme und Steuerentschädigungen in der Substanz des Lehns oder Fi deicommmisses nicht als unbedingt nothwendig verlangt werden soll." Ich bitte, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Carlowitz: Ich bitte, mir den Antrag später schriftlich mitzutheilen, für jetzt kann ich, da ihn die Kammer eben vernommen hat, fragen: ob sie ihn unterstützt?— G e schieht hinreichend. Referent Bürgermeister Wehner: In Bezug auf diesen Antrag wM ich nur gleich dasjenige bemerken, was ich überhaupt dagegen zu erinnern hätte; nämlich cs ist die Frage, obesrath- samer sei, den Antrag der Deputation so zu verändern, wie ihn der Herr Graf v. Hohenthal gestellt hat;; das, was der Antrag besagt, ist schon bei der Deputation in Frage gewesen; aber man hat davon absehen zu müssen geglaubt, weil man das, was durch einen solchen Antrag erlangt werden konnte, schon in dem Ablö- sungsgefetze selbst zu finden glaubte. Man glaubte daher, es bedürfe keiner authentischen Erklärung, weil man sich überzeugte, daß in dem Gesetze eine solche Bestimmung schon vorhanden sei, die der Antrag herbeiführen soll. v. Thielau: Da der Grundbesitz seit hundert und mehr Jahren fortwäh end gestiegen, so ist wohl der Ankauf von Grundstücken für die Mitbelehr-ten im höchsten Grade vorthcil- hast. Man kann mit Gewißheit annehmen, daß bei einem Gut, welches vor hundert Achten vielleicht 40,000 Khlr. werth war, sich dieser Werth in Folge der Zeit verdoppelt hat, da hingegen Geld und Geldcswerth immer mehr gefallen ist, auch leichter verloren gehen kann, als Grund und Boden, wie dies bei dem Odenlebcn'schen Concurs in Riesa, wo sogar Consense verloren gingen, der Fall war. Ich halte daher den Ankauf von Grund stücken für die Mitbelehnten nur für vorthcilhast, und glaube, daß auf diese Weise dieselben am wenigsten gefährdet werden möchten, wenn die hohe Staatsregierung so viel wie möglich den Ankauf von Grundstücken begünstigte. Eben so gut das Ablösungsgesetz für Alle bindend ist, eben so gut sehe ich nicht rin, warum ein für alle Interessenten nur Bortheil bringendes Verfahren, indem für dieses Geld Grundstücke, deren Werth taxirt ist, gekauft werden, nicht ebenfalls bindend sein sollte. Denn bis jetzt kann der Fall eintreten, daß vielleicht mehrere Mitbelehnte für Ankauf stimmen und nur ein einziger sich ohne Grund dagegen erklärt. Es fällt so der Nachtheil davon cm alle übrigen. Ich glaube überhaupt, daß, wenn der An trag desHerrn Grafen Hohenthal von der hohenStaatsregierung begünstigt würde und Aufnahme fände, eine Verordnung oder Gesetz hier sehr nothwendig wäre, wodurch viele unangenehme Falle vermieden würden. Uebrigens erlaube ich mir noch zu erwähnen, daß man mitunter etwas zu streng verfährt. Ich kenne einen Fall, wo auf einem Gute die Summe von 50,000 Gulden aufgenommen werden konnte, der Besitzer hat aber diese Summe nicht ausgenommen und hat blos bei der höchsten Behörde darum angehalten, daß ihm das Ablösungsquantum bis zu dieser Höhe überlassen würde. Es ist ihm aber abge schlagen worden. Staatsminister v. Könneritz: Der letzte Fall, den daS geehrte Mitglied erwähnte, muß noch einen befondern Gmnd haben, denn es steht ausdrücklich in dem Gesetze, daß bis zur Höhe des Consmsquanturns der Vasall mit dem Atlöftm s- capitsl frei verfügen könne. Daß es gewiß das Wünschens werth esie ist, das Ablösungscapital in Grundstücken anzulegen, darin gebe ich dem geehrten Mitglieds vollkommen Recht. Aber eben deshalb werden die Befragten auch nicht dagegen sein, es wiid ihnen das Liebste sein, wenn das Geld in Grundstücken angelegt wird, sobald cs nur einen reellen bleibenden Nutzen verspricht und der Kaufpreis nicht zu hoch ist. Es kommt nur darauf an, ob man sie übergehen darf. Der Herr Graf Hohen thal nannte es ein Draconisches Gesetz, daß sie befragt werden sollen. Ich glaube aber, die Gesetze können nie streng genug gehalten werden, wenn siedarsufberechnetfind, wohlerworbene Rechte zu bewahren, und das ist hier der Fall. Stellen sich die geehrten Mitglieder nicht auf den Standpunkt der Haupt vasallen, stellen sie sich auf den Standpunkt derer, die in dem Falle sind, vielleicht einen Lehngutsbesitzer in der nächsten Zeit zu beerben und das Gut zu erlangen, so werden sie die Ansicht des Ministeriums gewiß gerecht finden und das Gesetz loben, was die Rechte der Miteigenthümer schützt. Vicepräsident v. Friesen: Die geehrte Deputation hat bisher so wenige Vertheidiger gefunden und auf der andern Seite so gewichtige Widersprüche erfahren, daß ich mir er laube, Einiges für dieselbe anzuführen, obgleich ich anfangs zweifelhaft war, ob ihr Gutachten statthaft und annehmbar sein würde, wie es gestellt worden ist. Jetzt bin ich es wem- ger, nachdem ich durch die Aeußerung des Herrn Justizmim- sters die Gewißheit erlangt habe, welche große Schwierigkeiten Seiten der Justizbehörden den Besitzern von Lehngütern ge macht werden. Daß der Lehninhaber nur unvollkommener Besitzer ist, das ist ein anerkannter Grundsatz; daß er über die Substanz nicht willkürlich verfügen, daß er sie nicht schmälern und verringern darf, ist eben so anerkannt und gewiß; er ist gewissermaaßen nur als Nutznießer und als Verwalter des Gutes anzusehen, welches er, wie er es empfangen hat, seinen Nachkommen überlassen soll. Eben so gewiß ist es, daß die wohlerworbenen Rechte der Mitbelehnten nicht geschmälert werden dürfen, daß dieselben bei allen vorkommenden noch-
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