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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rung das von selbst ermessen. Die Gründe, aus welchen der Herr Justlzminlster die Einwilligung der Mitbelehnten unbe dingt verlangt, würde ich noch eher gelten lassen, wenn die Ablö sung, durch welche der Lehnsinhaber eine Entschädigung erhält, «ine freiwillige wäre; aber es ist dieselbe eben nicht freiwillig, da der Lehnsinhaber zu der Ablösung durch Gesetz genölhigt ist. Wenn also das Gesetz eine nothwendige Veränderung an der Substanz verlangt, ohne drß die Mitbclehnten darum be fragt zu werden brauchen, so muß auch ein Gesetz möglich sein, durch welches die Wiederherstellung des Lehns in seiner frühem Substanz wieder geschehen kann, ohne die Milbelehntcn erst darum zu fragen Ich empfehle also das Deputationsgutachten sehr zur Annahme, und der hohen Staatstegierung empfehle ich eS dringend zur Erwägung und die hier vorliegende Beschwerde zur Ab hülfe. Königl. Commissar v. Langen«: Mim Jahre 1832die wohlthätige Hand des Gesetzgebers aus Rücksicht auf das ge meine Wohl oaS Ablösungsgesetz in's Leben treten ließ, da konnte von Seiten des Lehnsherrn eben so wohlwollend, wie das Gesetz gegeben wurde, auf die lehnsherrlichen Rechte verzichtet werden. Es ist das geschehen; um so heiliger traten aber auf der andern Seite diePnvatrechte hervor, und diesefind es,welche stets geschützt werden müssen. Wir haben es hier lediglich mit Privatrechten zu thun, mit den Rechten der Mitbelehnten, und wenn gesagt wurde, daß eine solche Gebahrung auch keine freiwillige sei, so kann dem nicht beigetreten werden; denn in so fern das Ablö sungsgesetz dem Vasallen hier eine Wahl gestattet, so ist hierin «ine freiwillige Gebahrung. Es ist ferner ganz unmöglich, Pri vatrechte in so weit unter eine Art von vormundschaftlichem Schutze der Staatsrcgierung zu stellen, daß da-Prknci'p, welches darauf Anwendung fände, hinsichtlich der Unmündigen bei De- «retSerthkilungen u. s. w. Platz ergreifen kann, wie von einem der geehrten Redner rrwähnt wurde, das würde viel zu weit führen, und ich glaube, die Staatsregierung ist dazu nicht berech tigt, so lange noch Jemand existiren kann, der sein ihm Anstehen des Recht ausübt und auszuüben vermag. Auch ein neues Ge setz, man gebe cs, wie man es wolle, würde doch nicht diesen Grundsatz ganz auf die Seite setzen, auch hier müßten die Privat rechte geschützt werden, auch hier könnte man dann zustchenden Rechten Dritter nicht Eintrag thun. Es wurde ferner das, was nachMaaßgabe des Berichts vorliegr, und die Frage, die vorliegt, eine Formalität genannt. DaS möchte doch in keiner Beziehung «im entsprechende Bezeichnung dafür sein. Eine Formalität kann es nicht sein, wo es darauf ankommt, irgend Jemanden in der Ausübung seines Rechts zu beschränken. Das ist ein rein materielles Recht und das mußte nothwendig nach Maaßgabe deS Gesetzes gehandhabt werden. ES wurde vorhin erwähnt, rs träte ein Awischenzustand ein. Wohl, ich will das auch zu geben; aber aus diesem Zwischenzustande folgt noch nicht, daß «inseitig disponirt werden könne. Eben so wenig wie über eine streitige Sache disponirt wird, so würde auch hier nicht disponirt werden können. DaS würde wohl eine Prämisse sein, die zu jenem Grunde nicht ganz paßt. Man möge nun ferner das Ablö- sungScapital ein Geldlehn nennen oder nicht, so viel ist richtig, es ist einSurrogat, und was von derHauptsache gilt, das muß auch nach eben dem Grundsätze von dem Surrogate gelten. Wer über die Hauptsache nicht disponiren kann, der kann auch nicht über das Surrogat disponiren. Nun soll die Lehnscurie gleichsam den Rechten von Dritten prospiciren. Man hat gesagt, es sei möglich, durch Sachverständige das zu ermitteln. Gesetzt, rs wäre daS möglich, so wird dadurch immer noch nicht der Satz aus dem Wege geräumt, daß ein Dritter das Recht habe, silbst zu dis poniren, und nicht die Pflicht, für sich disponiren zu lassen. v. Polenz: Ich bin der unmaaßgeblichen Meinung, daß die nachtheilige Lage, in welcher sich die Lehngrundstücksbcsitzer b. finden, aus der unglücklichen Auslegungskunst herzulsitcn ist, die sich über unsere Gesetzgebung stellt. Ich gehe mit der geehr ten Deputation, die im Ablösungsgesetze von 1832 vollkommene Maaßgebung findet, auf welche Art die Agnaten geschützt werden sollen. Die bezüglichen Paragraphen sind nach meiner unmaaß- geblichen Meinung keineswegs blos dahin gerichtet, daß sie ge schützt werden sollen, sondern sie sagen klar, wie sie geschützt wer den sollen, sie sagen, daß das Geld entweder zu Lehn oder F!dei- comm'ß angelegt, oder daß Grundstücke dafür gekauft werden sollen. Also entweder, oder; folglich ist darin ausgespro chen, daß eS Grundstücke sein können. Es sagt nun die hohe Staatsregierung, wenn der Betheiligte ein Lehncapital stiften will, was doch unfehlbar aufHypothek ausgeliehen werden muß, so ist ihm die Erlaubmß dazu von der Behörde zu ertheilen; aber so wie er ein Grundstück ankaufen will, so sei er verpflichtet, . rst die Einwilligung der LehnSamvärter herbeizuschaffen, waS, ich muß wieder darauf zurückkommen, oft unmöglich ist. Es muß entweder das Eine wie daS Andere erlaubt fein, oder Beides geht nicht ohne Einwilligung der LehnSvettern. Wenn ich es practisch betrachte, so frage ich, wie ein Anwärter geschützt sein soll bei einem Capital«, das unterzubringen ist. Er müßte sich doch erst selbst überzeugen, ob das Grundstück, worauf es hypothrcirt wer den soll, ihm auch hinlängliche Sicherheit gewährt für seine Rechte; und es muß dasselbe sein, als wenn er gefragt werden soll, ob er glaube, daß das Grundstück, welches angekauft werden soll, ihm g-ungsam sicher dünke? Ja ich möchte noch weiter gehen. Die Staatsrcgierung findet darin den Hauptgrund, weil die Substanz beim Ankauf verändert werde; ich glaube aber, die Substanz ist nicht verändert, wenn ein Grundstück angekaust wird. Ist ein Capital bei Ablösungen erlangt worden, so orkgi- mrt es von Rechten, die auf bäuerlichem Grund und Boden ruh ten, und eben so sind Entschädigungsgelder, die für die Steuer gegeben werden, ganz eigentlich ein Theil des LehnguteS, denn die Hunderte öder Lausende Acker, welche dasselbe enthält, sind um so viel weniger werth geworden. ES könnten eben so viel Acker weggrschnitten werden, als die Entschädigungssumme werth ist. Es ist also nicht einmal die Substanz verändert wor den. Daß die Abschätzung der Grundstücke den Behörden un möglich sei, wird gesagt, es ist aber keine solche Schwierigkeit, die nicht zu lösen wäre. Wenn die Behörde ein Gutachten ab zugeben hat, so darf sie nur durch Sachverständige beurtheilen
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