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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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lassen, ob der Werth des zuAcquirkrenden gleich ist der dafür ver wendeten Summe. Wir haben ja Fälle genug, wo die Behörde darüber zu entscheiden hatte, und wenn einmal das Gesetz vom Jahre 1832 feststellt, daß die Mitbelehnten nicht erst befragt/ sondern deren Widerspruchsrecht beschrankt werden soll, so ist auch damit ausgesprochen, daß die Behörde das Recht hat und kompetent ist, für denAnwärtereinzuwilligen, wenn sie sich über zeugt, daß der Werth richtig abgeschätzt ist; und man hat keinen Grund, daran zu zweifeln, daß die Behörde in dieser Art die Jn- teressen der Mitbelehnten schützen werde. Es sind Einwendun gen gemacht worden, die in sich selbst zusammenfallen; es ist nämlich gesagt worden, es könnte eine Fabrik, eine Brennerei, eine Ziegelei, die alle nur precairen Nutzen gäben, angekauft wer den. Das würde aber die Behörde nicht gestatten. Es ist das ganz einfach, sie würde sagen: nein das geht nicht, weil das Ob ject keinen bleibenden Nutzen gewährt. Es kommt also nur darauf an, ob sie das Object gleich hält mit der darauf zu verwen denden Summe. Ich kann also nur mit dem Gutachten der ge ehrten Deputation stimmen. v. Metz sch: Es ist von vielen Seiten her das Dcputa. tionsgutachten befürwortet worden, und ich erlaube mir, drm nur noch Weniges als DeputationsMitglied hinzuzufügen. Dem Beschwerdeführer und sammtlichen Besitzern von Lehns- gütern stehen nach der Anfichtder Deputation die klaren Worte des Ablösunzsgesetzes in §. 182 zur Seite. Hier wird den Lehngutsbesitzern die freie Wahl gelassen zwischen beiden Ver wendungsarten von solchen Geldern. Wäre die Einwilligung der Mitbelehnten dazu erforderlich, so würde der Gesetzgeber nicht angestanden haben, diese Bestimmung hier mit aufzu nehmen, eben so speciell, wie überhaupt in dem Gesetze jede andern Bestimmungen in Bezug auf die Wahrnehmung der Rechte dritter Personen in den §§. 168 bis mit 190 ausgenom men worden sind. Die Deputation konnte daher den §. 182 nur so interpretiren, wie es auf Seite 71 des Berichts (siehe vorstehend Seite 1352) geschehen ist, um so mehr, als sie hier das Interesse der Mitbelehnten für eben so gesichert hielt, als dies bei der Ausleihung der Gelder der Fall sein kann, voraus gesetzt, daß der Lehnhof durch die ihm vorgelegte Taxe die Ueberzeugung gewonnen hat, daß das Grundstück mit dem Werthe der zu verwendenden Summe im Einklänge stehe. Ist aber das Interesse der Mitbelehnten hierdurch vollkommen ge sichert, so sehe ich nicht ein, warum man den Lehngutsbesitzern in der Disposition über solche Gelder noch Beschränkungen auferlegen will durch die verlangte Herbeischaffung einer in der Regel weit aussehenden und selten sich realisirenden Ein willigung sämmtlicher Mitbelehnten. Hier hängt es oft blos von der Individualität des einzelnen Mitbelehnten ab. Hat er Anlage, zu chicaniren, so sind ihm hierzu Thor und Lhüre geöffnet. Ich will mich hierüber nicht weiter verbrei ten, denn exemxl» sunt oäioss. Was nun den Antrag des Herrn Grafen Hohenthal betrifft, so ist derselbe, wie bereits der Herr Referent erwähnt hat, in der Deputation ebenfalls schon zur Sprache gekommen. Der Herr Referent hat aber sehr richtig bemerkt, daß die Deputation darum Anstand nahm, ihn zu stellen, weil ihr der Paragraph des Gesetzes hierin klar genug zu sein schien, und mithin einer Interpretation dieser Gesetzesstelle ihrer Ansicht nach nicht bedarf. Präsident v. Carlowitz: Herr v. Schönberg-Purschen- stein hat das Wort. v. Schönberg-P urschenstein: Ich verzichte auf das Wort. v. Heynitz: ES wurde vor Kurzem vom Herrn Staats minister gesagt, man müsse sich auf den Standpunkt der Mit belehnten stellen, und man würde finden, daß durch die gesetz liche Bestimmung wohl für sie gesorgt sei. Ich habe das ge- than, ich habemich auf diesen Standpunkt gestellt, und ich muß gestehen, ich finde im Gegentheile, daß nach diesen Bestim mungen die Mitbelchnten benachtheiligt sind. Wenn ich mir den Fall denke, daß es 21 Mitbelehnte wären, denen Sei ten des Lehngutsbesitzers der Vorschlag gemacht wird, daß er von dem Steuer- und Ablösungscapitale ein zu dem Haupt grundstücke wohl arrondirendcS Grundstück kaufen wolle, und es wäre unter den 21 Mitbelehnten Einer, vernicht einwilligte, so ist es offenbar, daß dadurch die übrigen Mitbelchnten benach theiligt würden. Wenn ich auch zugestehen wollte, daß die von dem hochgeehrten Herrn Staatsminister entwickelten An sichten einen theoretisch begründeten Schutz der Mitbelehnren enthielten, so muß ich doch sagen, ich halte nur das für einen wahren Schutz, was praktische und faktische Nachtheile ab wehrt. v. Welck: Es nimmt sich .allerdings eine Entscheidung, wie sie von Seiten des Lehnhofs in vorliegendem Falle gegeben worden ist, etwas sonderbar aus, in einer Zeit, wo das bloße Wort Bevormundung schon mit einem großen und allgemeinen oäiam belegt ist und wo Jedermann im Lande die Eigenschaft des .größten Grades von Mündigkeit für sich in Anspruch nimmt. Die sehr beengenden Bestimmungen des Lehnrechts will ich nicht in Abrede stellen, noch weniger kann ich mir zu trauen, aufeine Widerlegung der Gründe eingehen zu wollen, die vom hohen Ministerium in juristischer Beziehung gegen das De putationsgutachten angeführt sind; aber die Muthmaaßung kann ich nicht unterdrücken, daß gerade in dem vorliegenden Falle ei» so großes Gewicht auf die vielfach erwähnten „wohlerworbenen Rechte" und auf die „Heiligkeit derartiger Rechte" gelegt werde, weil hier allerdings eine Vertretung für die entscheidende Be hörde, also hier für den Lehnhofdaraus hervorgehen könnte, wen» ein solches Recht auf irgend eine Art verletzt wird. Ich kann mir aber durchaus nicht denken, daß nach den klaren Bestimmun gen des Ablösungsgesetzes ein solcher Vertretungsfall wirklich eintreten könnte und daß ein Mitbelehnter irgend wie einen An spruch gegen den Lehnhof mit irgend einem Erfolge ausführen könnte; denn auch mir scheinen, wie der geehrten Deputation die Bestimmungen des Ablösungsgesetzes so klar zu sein, daß aller dings nur die spitzfindigste und doctrinellste Auslegung, in
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