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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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auf den Standpunkt stellen können, zu fragen, was den Mktbe- lehnten materiell, abgesehen von Interpretation der fraglichen Stelle des Ablösungsgesetzes, günstiger sein könnte. Secretair v. Biedermann: Ich stimme dem Herrn Gra fen v. Hohenthal darin bei, daß es doch zweckmäßiger wäre, es würde mein Amendement nicht mit dem Deputationsgutachten verbunden, sondern mit dem Amendement des Herrn Grafen, und zwar, weil das Deputationsgutachten hauptsächlich aufcinen singulären Fall gerichtet ist. Ich kann nicht sofort beurtheilen, wie die Verbindung sich gestalten würde, aber ich bin erbötig, darauf einzugehen. Präsident v. Carlowitz: Der Hohenthal'sche Antrag lau tet: „Der nächsten Ständeversammlung eine dahin gehende authentische Interpretation des §. 182 des Ablösungsgesetzes vorlegen, daß die Einwilligung der Mitbelehntcn bei Verwen dung der Ablösungssumme und Steuerentschädigungen in die Substanz des Lehns oder Fideikommisses nicht als unbedingt nothwendig verlangt werden soll." GrafHohenthal-Püchau: Ich würde bitten, daß der Herr Secretair die Redaction übernehmen wolle. Präsident v. Carlowitz: Es müßte vielleicht am Schluffe hinzugcfügt werden: „und dabei von dem Grundsätze ausgehen wolle, daß u. s. w." Graf Hohenthal-Püchau: „Daß die Anberaumung einer Präclusivfrist für die Mitbelehnten erforderlich wäre." Secretair ».Biedermann: Es ist freilich nur ein un vollkom mener Redactionsversuch. Ich würde vielleicht so Vorschlägen: „indem die Erkaufung von Grundstücken mittelst Ablösungs- oder Grundsteuerentschädigungscapitalien einer direkten Ablösung durchGrund undBodenind e rBeziehunggleichgestelltwürde, daß solche öffentlich bekannt zu machen und nach Ablauf der dabei zu stellenden Präclusivfrist jeder Widerspruch der Mitbelehnten ausgeschlossen sei." Ganz genau so könnte es vielleicht nicht blei ben. Ich will übrigens nur noch gegen das, was der Herr Bürgermeister Hübler erwähnte, bemerken, daß es nicht eigent lich der böswillige Widerspruch der Mitbelehnten ist, den man zu fürchten hat, abgesehen davon, daß dieser Widerspruch doch wohl mit Gründen belegt werden müßte. Es giebt aber Leute, die aus Indolen; nicht dahin zu bringen sind, eine bestimmte Er klärung abzugeben. Ich habe das selbst in Lehnssachen erlebt, und mehr als einmal. Der Uebelstand würde dadurch be seitigt. Präsident v. Carlowitz: Es würde das anderweite Sous amendement wohl keiner besondern Unterstützungsfrage weiter bedürfen; denn in der Hauptsache ist es ganz das früher gestellte. Es waltet nur der Unterschied ob, daß, während es früher zum Deputationsgutachten gestellt war, es jetzt zu dem Hohenthal'- schen Amendement gestellt ist. Ich sehe also von einer besondern Unterstützungsfrage ab, und habe zu erwarten, ehe ich die De batte für geschlossen erkläre, ob noch Jemand das Wort begehrt. Staatsminister v. Könneritz: Ich muß um dieErlaubniß bitten, auf einige Gesichtspunkte, die hier in der Kammer ausge stellt worden sind, noch etwas zu erwidern. Der Herr Secre- takr v. Biedermann stellte die Sache so dar, man könnte eigent lich annehmen, als wenn der Ankauf eines.Grundstücks das eigentliche Ablösungsmittel sei. Davon kann man aber nicht ausgehen. Die Ablösungsmittel sind im Gesetze gegeben, und die nunmehr gewählten Ablösungsmittel haben die Natur des Lehns bereits schon angenommen. Wollte man von der Ansicht des Herrn Secretairs ausgehen, so käme man zu eigenen Con sequenzen, dann hätten z. B., wenn Land abgetreten worden ist, die Berechtigten das Recht, den Grund und Boden zu verkaufen und in Geldlehn zu verwandeln. Das steht ihnen nach dem Ge setze nicht zu. Eben so wenig kann man auch das Capital, wel ches man bei der Ablösung bekommen hat, in Grundstücke ver wandeln. Man würde aber auch noch zu andern gefährlichen Consequenzen kommen. Legt man §. 182 des Ablösungsgesetzes so aus, wie es die Deputation will, was finden Sie da für eine Grenze? Da würde es in inLmtum in die Willkür des Vasallen gelegt sein, ob er das Capital in einem Lehnsstamme oder in Grundstücken anlcgen will, und er müßte eben so gut wechseln können. Er würde vielleicht heute das Capital angenommen haben, morgen kauft er ein Grundstück; er braucht die Einwilli gung der Mitbelehnten nicht, aber aus demselben Grunde kann er über'sJahr sagen: Ich will das Grundstück anderweit verkau fen, es hat nur auf meiner eigenen freien Entscheidung beruht, ich will es wieder verkaufen, ich will das Capital in einem Lehns stamme anlegen; so würde ein immerwährender Wechsel statt finden. Einige geehrte Mitglieder meinten, eS läge sehr im In teresse der Mitbelehnten, und diese würden besser beruhigt wer den, wenn die Lehnscurie das zuließe und selbst bemesse, ob es zweckmäßig sei, das Grundstück zu acqukrkren. Ich will das zu geben; allein, meine Herren, wo etwas rechtlich bestimmt ist, da darf man nicht nach dem Interesse gehen, und wer ein Wider spruchsrecht hat, der kann nicht genöthigt werden, sein Wider spruchsrecht aufzugeben, selbst wenn es in seinem Interesse wäre. Der geehrte Herr v. Welck erwähnte, es wäre das eine Bevormundung der Mitbelehnten. Nein, in der Lhat, das ist keine Bevormundung, wenn ich den frage, der das Recht hat, befragt zu werden. Im Gegentheil, es würde eine Bevormun dung sein, wenn ich der Lehnscurie das Recht einräumen wollte, für die Mitbelehnten die Einwilligung zu geben; dann würden sie unter die cura der Lehnscurie gestellt; oder glaubte das ge ehrte Mitglied es vertheidigen zu können, wenn die Frau ein Grundstück, welches dem Manne gehört, verkauft, und dieLchns- curie wollte sagen, es sei im Interesse des Mannes, ohne ihn zu fragen, ob er den Verkauf genehmigen wolle, oder nicht? Also wo irgend Jemand ein wirkliches Recht hat, da muß man ihn befragen, und kann es nicht von der Behörde abhängig machen, ob siefein Interesse gewahrt findet, oder nicht. Im Ganzen läuft der Vorschlag darauf hinaus, daß die Lehnscurie die Ein willigung der Mitbelehnten suppliren solle. Aber, meine Herren, wo ist einer Hypothekenbehörde, wo ist einer Lehnscurie das Recht eingeräumt worden, die Erklärung und Einwilligung der wirklich Berechtigten, der Eigenthümer zu suppliren? Nir gends. Wir haben es in Ansehung der hypothekarischen Gläu-
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