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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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möchte ich sagen, Gleichheit, zwischen der Tratte und Anweisung in -em jetzt bestehenden Rechte anerkannt ist, in der Oberlausitz schon seit 1776, in den Erblanden zwar später, jedoch gegen wärtig auch vollständig. Wenn man die Anweisung von der Tratte in dem neuen Gesetz ganz absondert, so würde es schei nen, als wollte der Gesetzgeber künftig zwischen beiden mehr Abweichungen statuiren, als bis jetzt existirt haben. Wenn ich aber den Entwurf der Wechselordnung richtig verstanden habe, so geht die Absicht keineswegs dahin. Es würde daher for melle Trennung leicht zu materiellem Jrrthum führen können. Wichtig scheint aber auch der Punkt, daß die praktische Anwen dung des Gesetzes erleichtert werden wird, wenn bei jedem ein zelnen Paragraphen sich Zusammenstellung dessen findet, worin allein die Abweichung von der Tratte besteht. Anders verhielte sich die Sache, wenn diese Abweichung eine allenthalben durch greifende, wenn die rechtliche Natur der Anweisung eine an dere wäre. Das kann ich aber nicht zugeben. In Anerkennung dessen scheint es auch für das practische Bedürfnis! zweckmäßi ger, wenn Capitel XlH b. nicht eingeschaltet wird, sondern die einzelnen Abweichungen den einzelnen Paragraphen beigefügt werden. Prinz Johann: Ich glaube, man legt auf den Gegen stand einen zu großen Werth. Ich halte ihn für einen rein redactionellen, glaube aber, es muß jetzt darüber Beschluß ge faßt werden, weil in der zweiten Kammer ein bestimmter Be schluß vorliegt. Ich halte es aber nicht für zweckmäßig, den Beschluß auszusetzen, weil er sonst bei vielen Paragraphen aus gesetzt werden müßte. Es lassen sich Gründe xro et contra anführen. Es kann in einzelnen Fällen zweckmäßiger sein und den Gebrauch erleichtern, wenn die einzelnen Bestimmungen loco congruo in das Gesetz eingeschaltet werden, in andern Fäl len aber auch, wenn die Bestimmungen über die Anweisung vereinigt werden. Das Hauptbedenken ist, daß Wechsel und Anweisung nicht zu trennen sei. Dem wird abgeholfen durch die Annahme des Paragraphen, welcher beide Arten Papiere für wahre Wechsel erklärt, und durch den Zusatz des Nachberichtes, daß alle Bestimmungen der Wechselordnung auch auf die An weisungen Anwendung erleiden. Daß aber, obgleich beide sich so nahe stehen, doch eine Verschiedenheit zwischen ihnen obwal tet, liegt am Tage, und zwar darin, daß bei der Anweisung der Aussteller nicht die Garantie des Accepts übernimmt. Diese wichtige Verschiedenheit hat manche andere Verschiedenheit zur Folge, und es läßt sich Manches dafür ansühren, daß die Ver schiedenheiten zusammengestellt werden. Unter diesen Umstän den glaube ich, es sei zweckmäßig, sich von der Ansicht der zwei ten Kammer nicht zu trennen, da der Paragraph ein wahres Schooßkind der zweiten Kammer und namentlich der Deputa tion ist. Die Annahme dieses Punktes wird uns die künftige Verhandlung erleichtern. Ich will der jenseitigen Deputation keinen Vorwurfmachen. Es ist eine Pietät gegen ihren frühem Referenten. Die Sache scheint nichts zu verlieren, wenn der jenseitige Vorschlag angenommen wird. Das ist der einzige I.ss. Grund, warum ich mich für den Antrag verwende und verwen den kann. Königl. Commissar 0. Einert: Ich muß bestätigen, waS von dem verehrten Redner gesagt worden ist, daß hier blvs eine Redactionssrage vorliegt. Dafür spricht der Umstand, daß in Capitel Xlllb. kein Wort steht, was nicht schon in der Wechselordnung gestanden hat, kein Wort, was man nicht erst aus der Vorlage wegnehmen müßte, um es wieder in diePara- graphen zu bringen. Das ganze dreizehnte Capitel ist aus lauter Bruchstücken zusammengesetzt, die man erst am Gebäude der Wechselordnung abgebrochen hat. Mir scheint es immer mehr dafür zu sprechen, daß man die Worte, welche beigefügt sind, auf sich beruhen läßt und der Redaction anheimstellt. Referent Domherr 0. Günther: Ich muß nochmals be merken, daß aus den von mir angeführten Gründen es mir noth- wendig erscheint, daß gegenwärtig über den Vorschlag der Depu tation Beschluß gefaßt werde. Wir würden nicht wissen, was wir beschließen sollten, wenn die einzelnen Punkte daran kom men, in denen Abweichungen des Rechts der Anweisungen vom eigentlichen Wechsel enthalten sind. Wir können auch keines wegs sagen, daß die ganze Frage eine solche sei, über welche erst entschieden werden könnte, wenn wir das Capitel Xlllb. vor uns haben werden. Es ist allerdings wohl möglich, daß die Kammer alle einzelnen Sätze des Capitels Xlllb. amendirt und anders ge faßt wissen will. Wenn wir aber hier beschließen, daß der Un terschied und die Abweichung der Anweisung vom eigentlichen Wechsel in ein Capitel zusammengestellt werden soll, so wird der Fall eintreten können, daß wir das ganze Capitel Xlllb. ableh nen. Ich muß also der Kammer wiederholt anrath en, dem An träge der Deputation ihre Zustimmung zu geben. Königl. Commissar v. Einert: Gesetzt, es wäre möglich und würde von der Kammer als nothwendig erklärt, daß das Capitel Xlllb. angefügt werde, so folgt daraus keineswegs, daß wir in Z.8 diesen Zusatz aufnehmen müssen, sondern der Zusatz kann wegfallen und das Capitel könnte doch bestehen. Deshalb, glaube ich, müssen diese Worte wegbleiben. Sie enthalten ein illutile, selbst wenn Capitel Xlllb. ausgenommen wird. Staatsminister v. Könneritz: Daß die Sache blos eine formelle sei, wird sich aus dem Vergleiche Herausstellen, worin eigentlich der Unterschied besteht. Aber auch die Form hat ihre Wichtigkeit, namentlich für das richtige Verständniß der Wech selordnung und für den richtigen Handgebrauch. Und da muß das Ministerium die Form des Gesetzentwurfs für die zweckmä ßigste halten. Worauf kommt es an? §.8 des Gesetzentwurfs sagt: „In so weit nicht einzelneBestimmungendiesesGesetzbuchs sich auf einzelne dieserGattungenbeziehen, sind unter dem Worte: „Wechsel" beide Formen zu verstehen," spricht also den Satz aus: Die Wechselordnung bezieht sich auch auf Anweisungen, in so fern nicht in einzelnen Punkten etwas Anderes bestimmt wird. Nun sind in einzelnen Paragraphen die Abweichungen bezeichnet. Was hat die zweite Kammer vorgeschlagen? Sie wollte die An weisungen vorn nicht erwähnen, mußte sie aber doch wenigstens so weit erwähnen, als sie zum wahren Wechsel gehören, wollte 2*
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