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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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biger, bei Dismembrationen, allein nicht in Ansehung der Lehn, und wenn ein Spatenstich groß von einem Rittergute abgetrennt wird, wenn ein Spatenstich vertauscht werden soll gegen ein anderes Grundstück, so muß dcrMitbelehntc einwilligen, und die Lehnscurie hat nicht das Recht, die Einwilligung zu suppliren. Wir würden hiermit auf Grundsätze kommen, die gegen alles Recht sind. Daß eine Vertretung des Fiscus daraus entstehen kann, ist nicht zu verkennen. Mögen es die Lehnscurien, möge es das Justizministerium genehmigen, wenn der Mitbelehnte bei der Succession in das Lehn das Capital verlangt, so kann er den Fiscus in Anspruch nehmen und die Gerichtsbehörde kann ihn condemniren, trotz dem, daß das Justizministerium es genehmigt hat. So viel ist gewiß, daß nach der bestehenden Gesetzgebung eine solche Bescheidung nicht gegeben werden kann. Ein Gesetz kann etwas ändern; allein ob ein Gesetz, welches so in die Rechte eingrrift, gegeben werden darf, ob die Politik es gestattet, wohl erworbene Privatrechte zu verletzen? das gebe ich der geehrten Kammer zu erwägen. Fängt man einm al an, so könnte es leicht weiter gehen! Seit Jahrhunderten haben allerdings die Vasallen darauf hingewirkt, den Lehnsncxus lockerer zu machen, und viel leicht ist manche Familie im Lande, die noch jetzt darüber klagt, und doch geschah dies überall nur demObcrlehnherm gegenüber, wobei wenigstens Privatrechte nicht verletzt wurden. Hier aber soll das Lehnsverhältniß den Miteigenthümrrngegenübergelcckert werden. Mit Fug würden diese über das Unrecht, welches ihnen dadurch angedeihen könnte, schreien. Das Sousamendement des Herrn Secretairs v. Biedermann, wonach eine Aufforderung erlassen werden soll, kann der Erwägung werth fein. Nur darauf wollte ich aufmerksam machen, daß das Ablösungsge'rtz von einer solchen Aufforderung nichts weiß. Das Ablösungsgesetz kennt nur eine Aufforderung zur Erklärung über den Mösungsrcceß, nicht aber über die Gebahrung mit den Ablösungsmitteln. Das muß ich noch dem geehrten Mitgliede v. Criegcrn einhalten. Allerdings hat das Gesetz Bestimmungen treffen sollen, bis zu -em Punkte, welcher für die Ablösung nothwendig ist; so wie es aber auf die Gebahrung mit den Ablösungsmitteln ankommt, so sind überall entweder ausdrückliche Vorschriften gegeben, oder es ist auf das gemeine Recht hiugewiesen. Secrctair v. Biedermann: Der Herr Staatsminister hat darauf hingewiesen, daß bei den Ablösungen die Mitbelehnten durch den öffentlichen Aufruf Kenntniß bekamen von dem ganzen Geschäft, also auch von dem Lande, das abgetreten werden sollte, und dadurch Gelegenheit erhielten, sich zu überzeugen, ob das Object genügend sei oder nicht, und darauf bezog sich meine Aeußerung. Staatsminister v. Könneritz: Das ist rin ganz anderer Gegenstand, da brauchen sie gar nicht befragt zu werden; wenn wirklich bei Ablösungen Land abgetreten werden soll, so tritt das von selbst in die Natur des Lehns ein. Das muß er sich gefallen lassen. Graf Hohenthal-Püchau: Niemand kann daS Heil same des Lehnsncxus mehr anerkennen, als ich, über eben darum, weil ich diese Wvhlthat desselben den Familien erhal ten wissen will, möchte ich ihn mit der jetzigen Gesetzgebung in Einklang gebracht wissen, und ihn von den Dracvnischen Här ten und beengenden Formen befreien, die mit -em eigentlichen konservativen Zweck desLehnswesenS nicht in unbedingtem Zu sammenhang« stehen. Staatsminister v. Künneritz: Formen sind cs nicht, wenn man Jemanden fragt, der gefragt werden muß, der ent gegenstehende Rechte hat. v. Welck: Ich habe nicht von der Bevormundung der Lehnsanwärter gesprochen, sondern von der zu großen Bevor mundung des Lchnsbesitzer. Es wird ihm wohl zugctraut werden können, daß auch er ermessen kann, ob eine Acquifi- tion von Grund und Boden vortheilhaft für das Gut ist oder nicht. Vicepräsident v. Friesen: Der Herr Justizminister er wähnte, daß es seit Jahrhunderten immer der Wunsch und das Bestreben der Besitzer von Lehnzütern gewesen sei, den Lehns ncxus lockerer zu machen. Das ist nicht meine Absicht, welche meiner Abstimmung zu Grunde liegt; im Gegentheil, ich wün sche, daß die Lehngüter und die Privatrechte erhalten werden, welche auf dem Lehnsncxus beruhen, und glaube, daß nichts mehr beiträgt zur Erhaltung der Güter und der Familien, als die Wiederanlegung der Ablösungssummen in Grundstücken, weshalb ich wünsche, daß man diese Wiederanlegung erleichtere und nicht erschwere durch Schwierigkeiten, die manchmal gar nicht zu beseitigen sind. Es ist hier ein Streit der Rechts theorie gegen die natürliche und einfache Praxis, ein Streit der buchstäblichen Doctrin gegen -en augenscheinlichen Nutzen der Güterbesitzcr und der Mitbelehnten. Es fragt sich, will man die Güter erhalten wissen, oder zu Grunde gehen lassen? Ich trete darin ganz der Meinung des Herrn v. Erregern bei, daß die Bestimmung, die wir wünschen und welche die Deputation beantragt, wirklich schon im Ablösungsgesetze liegt. Ist aber der Herr Justizminister nicht dieser Ansicht, und glaubt, ohne Einwilligung der Mitbelehnten eine solche Capitalsanlegung durch Ankauf von Grundstücken nicht geschehen lassen zu kön nen, so müßte durch eine gesetzliche Declaration abgeholfen werden, aber ich glaube, daß das Gesetz vollkommen dazu be rechtigt, was die Deputation beantragt, und deshalb werde ich für das Deputationsgutachten stimmen. v. Watzdorf: Ich trage auf Schluß der Debatte an. Präsident v. Carlo witz: Wird der Antrag von fünf Mitgliedern, die noch nicht gesprochen haben, unterstützt? — Er findet ausreichende Unterstützung. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie den Antrag des Herrn v. Watzdorf auf den Schluß der Debatte annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Der Herr Referent hat nun das Schlußwort. Referent Bürgermeister Wehner: Meine Herren, ich werde Sie der vielen Einwendungen ungeachtet, die gegen daS Depu- tationsgutachten von mehrernSeiten gemacht worden sind, nicht zu lange aufhalten. Die Einwendungen kommen von verschie-
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