Deputationsgutachten ein Amendement und ein Sousamende ment. Das Sousamendement wurde ursprünglich zum Depu- tationsgutachten eingebracht, später aber von diesem zu dem Amendement verwiesen, und es ist darauf von mir bei der Frag stellung Rücksicht zu nehmen. Das Sousamendement wäre übrigens seinem Inhalte nach sowohl mit dem Deputationsgut achten, als mit dem Amendement zu vereinbaren gewesen und wi derspricht keinem von beiden. Anders verhält es sich mit dem Hohenthal'schen Amendement; darin erkenne ich allerdings einen Widerspruch mit dem Deputationsgutachten. In so fern näm lich die Deputation von der Ansicht ausgeht, der Beschwerdefüh rer habe Recht, es sei also gegen das bestehende Recht Seiten der hohen Staatsregierung entschieden worden, huldigt der Herr Graf v. Hohenthal mehr der Ansicht, als sei die Sache jetzt noch zweifelhaft, aber in Bezug auf ein künftig zu gebendes Gesetz werde man der Ansicht der Deputation beitreten müssen. Ist diese meine Ansicht die richtige, so folgt daraus, daß, wenn das Deputationsgutachten angenommen werden sollte, das Hohen- thal'sche Amendement als gefallen anzuschen ist, und mit ihm zugleich das v. Biedermann'sche Sousamendement. Würde da gegen das Deputationsgutachten abgelehnt, so würde ich eine weitere Frage auf das Amendement und eine dritte Frage auf das Sousamendement zu stellen haben. Das Drputationsgutach- ten selbst ist auf Seite 73 in den Worten enthalten: „Es möge die Kammer im Verein mit der zweiten Kammer bei der Staats regierung dahin antragen: den Königl. Lehnhof dahin anzuwei sen, der Verwendung der den Besitzern des Ritterguts Scharfen stein zustehenden, bei dem Amte Wolkenstein in Depositum be findlichen Ablösungs- und Grundsteuerentschädigungsgelder zu Erkaufung von Grundstücken, welche zu dem Mannlehngute Scharfenstein geschlagen werden sollen, ein Hinderniß nicht ent gegenzustellen, und die Zuziehung der Mitbelehnten in der Vor aussetzung nicht zu erfordern, wenn nach vorausgegangener Er örterung der wirkliche wahre, nicht blos vorübergehende Werth solcher Grundstücke mit den darauf zu verwendenden Geldsum men als angemessen sich vor Augen stellt, die Befolgung dieser Grundsätze aber auch in andern gleichen Fällen in Anwendung zu bringen." Ich wiederhole nochmals, daß, wer für den v. Ho henthal'schen Antrag und für das v. Biedermann'sche SouS- amendement stimmen will, sich gegen das Dcputationsgutachten zu erklären hat. Ich stelle also die erste Frage auf die Annahme des DepuLationsgutachtens?—Es stelltsich Stimmengleich heit heraus. Präsident v. Carlowitz: Es bleibt also diese Frage bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt. Ich habe noch zu bemerken, daß ich nun die heutige Sitzung schließe, die nächste auf über morgen früh 10 Uhr anberaume und nächst der Erledigung der noch zweifelhaften Frage den anderweiten Bericht der außer ordentlichen Deputation über die deutsch-katholische Frage auf die Tagesordnung bringe. Schluß der Sitzung 3 Uhr. Mit der Redaktion beauftragt: v. Gretschel. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden.