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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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1S7S was Ungezsrmendes vorgefallen sei, dieses nicht aus einer un gläubigen Richtung des Geistlichen hervorgegangen, welchen er als einen wohlmeinenden Mann achte, sondern nur aus einem liturgischen Fehlgriffe. Als solchen hat es nun auch das Ministerium zu betrachten; denn der Geistliche hat sich bei der Kaufhandlung wenigstens hinsichtlich der Glaubensfragen und Kaufformel der in der Agende vorgeschriebenrn Worte zu be dienen- Das h rt er nicht gethan, und diese Ordnungswidrkg- keit ist ihm mit einer entsprechenden Weisung für die Zukunft verwiesen worden. Noch muß ich bemerken, daß der in Frage stehende Geistliche dem Ministerium nur als ein durchaus acht barer Mann bekannt ist, gegen dessen Amtsführung weder vor, noch nach jenem Borfalle etwas vorgekommen ist. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes habe ich mir erlaubt, einen spe- ciellen Aufsatz unfertigen zu lassen, welchen ich dem geehrten Präsidium zustellen werde. Ich stelle es der geehrten Kammer anheim, welchen Gebrauch sie davon machen will, wünsche aber, was wohl am entsprechendsten sein möchte, die ganze Sache auf sich beruhen zu lassen und ihr keine weitere Publicität zu geben. Präsident v. Carlowitz: Ich sollte meinen, daß es für jetzt genüge, wenn der Aufsatz bekgelegt, aber jedem einzelnen Mitglieds in der Canzlei die Einsicht desselben offen gehalten würde. Er wird also in der Canzlei einzusehen sein. — Uebergehend zunächst auf die Frage, welche in der vorgestri gen Sitzung unerledigt geblieben ist, weil Stimmengleichheit eintrat, habe ich der Kammer Folgendes in das Gedächtniß zurückzurufen. Es handelte sich von Annahme oder Verwer fung des Deputationsantrags in dem Berichte der vierten Deputation über die Beschwerde der Besitzer von Scharfen stein, Johann Alexander v. Einsiedel und Genossen. Die De putation hatte folgenden Antrag gestellt: „Es möge die erste Kammer im Vereine mit der zweiten Kammer bei der Staats regierung dahin antragen, den Königl. Lehnhof dahin anzu weisen, der Verwendung der den Besitzern des Ritterguts Scharfenstein zustehenden, bei dem Amte Wolkenstein in Depo sita befindlichen Ablösung?- und GmndsteuerentschädigungS- gelder zu Erkaufung von Grundstücken, welche zu dem Mann- lehngute Scharfenstein geschlagen werden sollen, ein Hinder niß nicht entgegenzustellen, und die Zuziehung -er Mitbelehn- ten in der Voraussetzung nicht zu erfordern, wenn nach vor ausgegangener Erörterung der wirkliche wahre, nicht bloö vorübergehende Werth solcher Grundstücke mit den darauf zu verwendenden Geldsummen als angemessen sich vor Augen stellt, die Befolgung dieser Grundsätze aber auch in andern gleichen Fällen in Anwendung zu bringen." Mit diesem De- putationsgutachten in einigen Widerspruch trat ei'». Amende ment des Grafen v. Hohmthal-Püchau, welches ich der Kam mer ebenfalls vorlesen muß, weil sich mehrere Mitglieder heute in der Kammer eingefunden haben, welche bei der letzten Sitzung abwesend waren, also noch keine Kenntniß davon haben. Der Antrag des Grafen Hohenthal lautet, wie folgt: „Der nächsten Ständeversammlung eine dahingehende authen- 1.59. D s :r 1, -"<> tische Interpretation des §. 182 des Ablosungsgesetzes vor«, legen, daß die Einwilligung der Mitbelehnten bei Verwendung der Ablösungssumme und Steuerentschädkgungen s» die Sub, stanz.hes Lehns oder Fideicopinusses nicht als unbedingt nvthft wendig verlangt werden soll." Zu diesem Amendement war noch ein am Schlüsse beizufügendes Sousamendement von dem, Freiherrn v. Biedermann eingegangen und von der Kammer unterstützt worden. Es soll nämlich hinzugefügt werdens „und auf erlassenen gesetzmäßigen Aufruf von Seiten der Mitbelehnten kein Widerspruch erfolgt ist." Ueber dje Art und Weise der Fragstettung habe ich unter Einverständnis der Kammer in der letzten Sitzung mir Folgendes zu bemerk ken erlaubt. Ich hatte die Ansicht, die Frage zunächst auf., das Deputationsgutachten zu stellen, und hatte bemerkt, daß diejenigen, welche für das Hohenthal'sche Amendement und für das Hiedermann'sche Sousamendement zu stimmen geson nen seien, gegen das Deputativnsgutachten zu stimmen haben würden, daß aber, wenn das Deputationsgutachten angenom men worden wäre, der Hohenthal'sche Antrag und das Bieder- mann'sche Sousamendement als gefallen anzusehen seien. Diese Mittheilungen dürften genügen, derKammer den Stand der Sache zu vergegenwärtigen. Ich werde nun die Fragen folgen lassen, zunächst aber die Frage auf Annahme des Depu tationsgutachtens stellen, und ich frage die Kammer: ob sie dem Deputationsgutachten Seite 73 des Berichts (s. vor stehend), wie solches von mir vorhin verlesen worden ist, bei tritt? — ES wird durch zwei und zwanzig gegen sieben zehn Stimmen abgelehnt. Präsident v. Carlowitz: Ich würde nun die zweite Frage zunächst auf den Hohenthal'sche» Antrag zu stelle» haben, und wenn er angenommen werden sollte, eine dritte Frage auf das Biedermann'sche Sousamendement. Der Hohenthal'sche Antrag wird Ihnen ebenfalls erinnerlich sein, und ich frage die Kammer: ob sie dem Anträge des Grafen Hohenthal (s. denselben vorstehend) beitritt? — Er wird gegen dreizehn Stimmen angenommen. Präsident v. Carlowitz: Nun folgt das Sousamende- ment des Freiherrn v. Biedermann, das sich an den Hohen- thal'schen Antrag anschließen soll. Auch dieses habe ich der Kammer vorgelesen, und ich frage dieselbe: ob sie das SouS, amendement annehmen will? — Es wird gegen zehn Stim men angenommen. Präsident v. Carlowitz: Es handelt sich von einem Berichte der vierten Deputation, bei welchem nach der Land, tagsordnung keine Abstimmung mittelst Namensaufrufs nüthig iß. Es kann also der Gegenstand als erledigt angesehen werden. — Wir können nun auf den Gegenstand übergehen, welcher sich auf derKagcsordnung befindet, auf den and er- weiten Bericht unserer außerordentlichen Deputation über das Allerhöchste Decret, die sich Deutsch-Katholiken nennenden Dissidenten betr. 1*
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