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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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5) dem Vorschläge der hohen Staatsregierung, daß unter den im Anträge b. erwähnten Kirchengemeinden nicht blos die in Städten, sondern auch in andern Orten zu verstehen, beizutreten; UI. Die dem entgegenstehenden Anträge der hohen Staats regierung und Beschlüsse der ersten Kammer abzulehnen. Die unterzeichnete Deputation hat hierbei Folgendes zu bemerken: 3ul. Hier tritt die vorhin erwähnte Verschiedenheit zwischen der Ansicht beider Kammern in ihrer ganzen Bedeutung hervor. Während nämlich die erste Kammer nur eben eine Ermäch tigung für die hohe Staatsregierung der Ueberlaffung evangeli scher Kirchen an die Neu-Katholiken unter den im Decrete sub 1»., K. und besonders sub c. enthaltenen Bedingungen beschlos sen hat, will die zweite Kammer, daß den Neu-Katholiken schon jetzt dasjenige als gesetzliches, wenn auch nur provisorisches Recht zugestanden werde, was nach dem Beschlüsse der ersten Kammer ihnen nur von der Staatsregierung als eine widerrufliche Ver günstigung einzuräumen war. Die Deputation kann aber ihrer Kammer nicht anratben, der jenseitigen Ansicht beizutreten. Wollte man den Neu-Katholiken schon gegenwärtig ein unwider rufliches Recht in der Maaße, wie die zweite Kammer beschlos sen hat, zugestehe», so verliert die ganze Maaßregel die Natur eines Interimistikums. Zwar hat man jenseits darauf hinge deutet, daß, wenn den Neu-Katholiken nichts weiter, als was die erste Kammer beschlossen, bewilligt werde, ihr Zustand ein unge wisser und schwankender sei, der lediglich von dem administrati ven Ermessen der Regierung abhänge. Sei ihnen aber ein ge. wisser Zustand durch ein Gesetz zugesagt, so müsse diese Zusage auch so lange in Kraft bleiben, bis sie durch ein Gesetz wieder zuruckgenommen worden sei. Dies Letzte ist zwar richtig, allein ein solches Gesetz würde auch weit über die Grenzen eines Inter imistikums hinausgehen und eine wirkliche Anerkennung enthal ten, zu welcher es, wie beide Kammern einverstanden sind, jetzt noch nicht an der Zeit ist. Eben so ist es wahr, daß in Folge des sen, was die erste Kammer beschlossen hat, die Staatsregierung einzelnen neu-katholischen Vereinen die Erlaubnis Gottesdienst zu halten, versagen, oder die ertheilte zurücknehmen kann. Es ist indeß nicht der mindeste Grund zu der Befürchtung vorhan den, daß dieselbe, nachdem sie mit dem vorliegenden Decrete den Ständen entgegengekommen ist, ohne höchst wichtige Gründe jene Erlaubniß verweigern oder gar die schon ertheilte zurückneh men werde. Die diesseilige Deputation kann daher ihrer Kam mer nuramathen: bei dem früher gefaßten Beschlüsse, daß der Staatsregie rung die von ihr gewünschte Ermächtigung zu ertheilen sei, zu beharren, und den Beitritt zu dem hier in Rede stehenden weiter gehenden Beschlüsse der zweiten Kam mer abzulehnen. Präsident v. Carlo nutz: Somit wäre der erste Punkt des Drputationsgutachtens zum Vortrage gekommen, und ich habe zu erwarten, wie sich die Kammer äußern wird. Bürgermeister Wehner: Durch §. 32 der Verfassungs urkunde ist allen Landesbewohnern völlige Gewissensfreiheit und Schutz in der Ausübung ihrer Glaubenssätze und Glau benslehren zugesichert. Sobald nun dargethan ist, daß der jenige, welcher den Schutz in Anspruch nimmt, sich auf Glau benssätze gründet, die weder den Staatsgesetzen, noch der Moral entgegenstehen, oder mit ihnen im Widerspruche stehen, so kann ihm der Schutz in Sachsen nicht verweigert, nicht einmal verkümmert werden. Die Deutsch - Katholiken haben ihre Grundsätze durch ein Statut an den Tag gelegt, und Niemand wird in diesem etwas finden können, was mit den Staatsgesetzen oder mit der Moral im Widerspruche stände. Demnach, glaube ich, muß ihnen der Schutz, den sie zu erlan gen suchen, vollkommen und unverkümmert gewährt wer den. Das ist aber nicht der Fall, wenn man sie in ein schwan kendes und unsicheres Verhältmß stellt. Dies würde aber der Fall sein, wenn man das Deputationsgutachten annehmen sollte. Das Unternehmen der Deutsch-Katholiken ist ein christliches, und die Deutsch-Katholiken haben sich bis jetzt überall so gut und musterhaft benommen, daß kein Grund vorhanden ist, ein Mißtrauen in ihre gute Sache zu setzen. Ich werde daher die Deutsch-Katholiken, so lange sie sich so wie bisher verhalten, allemal, so weit es nur meine Kräfte ge statten, in Schutz zu nehmen und zu vertreten bemüht sein, eben weil ich überzeugt bin, daß ihr Unternehmen ein wahr haft christliches ist, und daß alle Verunglimpfungen, die man ihnen hier und da nachgesagt hat, keinen Grund haben und daher ohne Beweis geblieben sind. Jetzt, wo eS sich darum handelt, ob wir den Deutsch-Katholiken eine feste Stellung geben sollen, werde ich für die Ansicht der zweiten Kammer stimmen. Ich bin der Meinung, daß man auch interimistisch etwas feststellen kann, daß man aber nicht etwas Schwankendes bieten darf. Ich werde mit der zweiten Kammer stimmen. Referent Domherr 0. Günther: Gewissensfreiheit steht mir und allen Mitgliedern der Deputation so hoch, daß wir Alles, was diese verletzen kann, abzurathen uns ganz gewiß be wogen finden würden. Durch das, was die Deputation bean tragt, wird aber die Gewissensfreiheit der Neu-Katholiken nicht im allermindesten beeinträchtigt, nicht einmal entfernt bedroht. Ich für meinen Theil wünsche den Neu-Katholiken eine vollständige Entwickelung ihrer Kirchlichkeit, und habe keine Veranlassung gefunden, die gute Meinung, welch» ich vom Anfang an für sie gefaßt habe, im geringsten zu ändern. Wenn wir nun darüber einig sind (und der geehrte Sprecher scheint keiner verschiedenen Meinung zu sein), daß gegenwär tig nur em Interimistikum bewilligt werden solle, so kann den Neu-Katholiken jetzt auch kaum ein Mehreres zugebilligt wer den, als das, was die Deputation vorschlägt. Wir müssen uns klar werden über den Begriff und Zweck eines Interimisti kums. Dieses Interimistikum ist anzusehen als Gestattung einer Art von Probezeit — als Darbietung einer Gelegenheit, sich mehr zu entwickeln, als es bis jetzt möglich gewesen ist, und durch diese Entwickelung den Beweis zu liefern, daß die Neu- Katholiken würdig find, in die Zahl der anerkannten Confts- fionen ausgenommen zu werden. Soll es diesen Zweck erfül len (und ich kann mir einen andern nicht denken), so muß das,
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