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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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was ihnen g: währt wird, dermalen lediglich aus dem Gesichts punkte einer Vergünstigung, welche die Regierung ihnen ge währt, angesehen werden, die, wenn man finden sollte, daß ein Mißbrauch, auch nur in einem einzelnen Falle, gemacht würde, den Mißbrauchenden wiederum entzogen oder beschränkt wer den kann. Wenn die Neu-Katholiken sich so verhalten, wie sie sich zeither verhalten haben, so kann ihnen dies ganz gleich gültig sein. Sie haben nicht zu befürchten, daß ihnen die Staatsregierung durch einen Gewaltschritt in den Weg treten werde. Wir selbst aber sind der Staatsregierung einen Be weis unsers Vertrauens schuldig, der darin liegt, daß wir eS bei der von ihr verlangten Ermächtigung bewenden lassen. Wir sprechen dadurch die Ueberzeugung aus, daß wir zu der Staatsregierung die Zuversicht haben, sie werde diese Ermäch tigung zum Vortheile der Neu-Katholiken in der weitesten Ausdehnung gebrauchen, und von einer Zurücknahme der Be schränkung nur in wirklichen Nothfällen Gebrauch machen. Somit glaube iH, daß man auch bei der größten Begünstigung, welche man den Neu-Katholrken zuzuwenden gesonnen ist, mit der Deputation stimmen kann, während, wenn die Sache durch Gesetz regulirt werden sollte in dem Sinne, welchen die zweite Kammer damit zu verbinden scheint, die Grenze des Inter imistikums überschritten und in eine unwiderrufliche Definitive verwandelt werden würde. Bürgermeister Wehner: Es wird die Grenze des Inter imistikums nicht überschritten. Das Interimistikum kann auch eine Sicherstellung aussprechen. Es kann eben so gut etwas durch Gesetz interimistisch ausgesprochen werden, was spater zu ändern immer noch Zeit ist. Interimistikum bleibt Interimistikum, wenn es auch durch ein Gesetz ausgesprochen wird. Staatsmimster v. Wietersheim: Der geehrte Sprecher har sich auf §. 32 der Verfassungsurkunde bezogen. Dieser sagt rücksichtlich neu sich bildender Confessionen ausdrücklich, dsß ihnen der Schutz in der Gottesverehrung nur in der gesetz lich ftßzusetzenden MaaZe gewährt werden solle. Ein Gesetz hat die Regierung nicht vorlegen rönnen, weil der Gegenstand noch nicht hinlänglich geprüft und zur gesetzlichen Regulirung noch nicht reif war. Es wird die Kammer nur anzuerkennen babm, daß ein Gesetz nicht vorgelegt worden ist, über dessen Jichalt die Regierung noch selbst nicht zu einer vollständig kla ren Anschauung gelangt ist. Ist es nun nicht thunlich, ein Gesetz vorzulegen, so kann die Regierung auch nicht beistimmen, baß das, was sie interimistisch gestatten will, durch Gesetz rsgu- lirt werde. Der Zeitpunkt ist noch nicht g» kommen, wo diese Angelegenheit gifttzlich regulier werden kann. Ich kann übri gens nm bestätigen, was die Deputation gesagt hat, daß gar kein Grund der BesvrzmZ vorhanden ist, es werde die StaaLs- regiermrg d -sjemge, wss sie den Deutsch-Katholiken zu be willigen für angemessen und nothwendig erachtet hat, im Wege der L Llwaltune ohne die allerwichtigsten Gründe zurücknrh- men. Ist es der Staatsregierung bisher und zwar in einer schwierigen und aufgeregten Zeit gelungen, die rechte Mitte zu halten zwischen dem Gesetze auf der einen und dem Geiste der Duldsamkeit und Liebe auf der andern Seite, hat sie sich frei von Haß, aber auch von Vorliebe für die neuen Glaubensgenossen gehalten, so wird sie auch ferner in diesem Geiste zu handeln wissen. Präsident v. Carlowitz: Hat der Referem noch etwa- zu bemerken? Referent Domherr V. Günther: Nein. ' Präsident v. Carlowitz: Die erste Kammer hatte bet der letzten Berathung für eine Ermächtigung der Regierung ge stimmt, die zweite Kammer stimmte aber für ein Gesetz oder eine gesetzeskräftige Verordnung. Unsere Deputation empfiehlt uns, bei dem frühern Beschlüsse zu beharren und den ent gegenstehenden Beschluß der zweiten Kammer abzulehnen. Ich frage die Kammer: ob sie dem Deputatronsgutachten beitritt? — Es wird gegen drei Stimmen angenommen. Referent Domherr o. Günther: Das Deputations gut a ch t e n lautet ferner: Die erste Kammer hat, wie mehrmals bemerkt, die hohe Staatsregierung ermächtigt, die Uebcrlaffung evangelischer Kir chen an die Neu-Katholiken zu genehmigen. Nach dem jenseitigen Beschlüsse sollen die Letztem auch befugt sein, ihre Gottesvereh rung in Kirchen anderer Confessionen auszuübrn. Ma» sieht jedoch nicht wohl, wie dies überhaupt möglich sein soll, we nigstens wenn man unter „evangelischen Kirchen", wie dies die zweite Kammer thut, auch die Gotteshäuser der Reformirten versteht. Daß den Neu-Katholiken wederrömisch-katholische, noch griechisch-katholische Kirchen zum Gebrauche werden eingeraumt werden, versteht sich von selbst; es bleiben also nur noch die evan gelischen übrig, da anderein Sachsen nicht existiren. Man muß aber auch hier dasselbe Gutachten, wie all l, stellen. Referent Domherr v. Günther: Es hat nämlich die De putation hiermit sagen wollen, sie stelle das Deputationsgut. achten: daß die Kammer bei ihrem frühern Beschlüsse behar ren und den weiter gehenden Beschluß der zweiten Kammer ablehnen wolle. Bürgermeister Hübler: Die zweite Kammer hat unter dem Ausdrucke: „Kirchen anderer Confessionen" allerdings die Kirchen der römisch- und griechisch-katholischen Glaubensgenos sen verstanden. Ich bin indeß mit der Deputation darüber einig, daß es für den nicht wahrscheinlichen Fall der Ueberlas- sung jener Kirchen einer besonder» Ermächtigung der Regie rung nicht bedarf. Denn träte der Fall jemals ein, daß eine katholische Kir-Henremrinde den Deutsch-Katholiken die Aus übung der Gottesverehrung in ihr-r Kirche gestatten wollte, die Staatsregierung würde dem wohl nicht entgegmtreten. Bürgermeister Wehner: Ich habe geglaubt, daß darin keine '.Veranlassung könne, von der zweiten Kammer ab zuweichen. Außer dm griechisch-und römisch-katholischen Kirchen giebt es auch noch Judentempel Md dergleichen, und
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