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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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überlassen werden können. Während jedoch die erste Kam mer diese Ermächtigung beschränkt wissen will auf Kirchen evangelischer Confessivn, dehnt sie die zweite Kammer auf Kir chen auch anderer Confessionen aus. Unsere Deputation empfiehlt uns, bei dem frühern Beschlüsse zu beharren und den entgegenstehenden Beschluß der zweiten Kammer abzulehnen. Ich frage die Kammer: ob fie dem Deputationsgutachten hierin beitritt?— Wird gegen eine Stimme (DecanDittrich) an genommen. Referent Domherr v. Günther: Zm Berichte heißt es weiter: Zull. 2. Hier ist Einverständniß vorhanden. Zull. 3. Auch hier ist man in der Hauptsache einverstanden; der Satz selbst ist jedoch nicht ganz bestimmt und deutlich. So wie nämlich die Einwilligung der Kircheninspection und des Patrons nothwendig ist, um den Neu-Katholiken eine evangelische Kirche zu überlassen, so muß auch des einen, des andern oder des dritten Theils dieser Consensberechtigten Rücktritt von der gegebenen Einwilligung genügen, um den ststus precsnus wiederum aufzuheben. Dies würde nun deutlicher durch folgende Fassung heraus gehoben werden. Daß sowohl der betreffenden Kirchengemeinde, als auch der Kircheninspection und dem Patrone, und zwar jedem derselbenfürsich allein, und ohne durch den Widerspruch der andern beiden Theile daran gehindert zu sein, zu jeder Zeit der Widerruf der zu Benutzung einer Kirche von ihnen den Neu-Katholiken gegebenen Erlaubniß zustän dig sei. Man empfiehlt der Kammer, den fraglichen Satz in dieser Fassung anzunehmen und den jenseitigen Beschluß abzulehnen. Referent Domherr v. Günther: Ich erlaube mir hier, um Mißverständnisse zu vermeiden, eine Erläuterung zu dem Punkt II. 2 hinzuzufügen, wo es heißt: daß die Einwilligung auch des Kirchenpatrons, wenn er eine einzelnePersonsei, erfor dert werde. Den Ausdruck: „einzelnePerson" hat man im jetzigen wie im frühern Deputationsgutachten nur verstanden als Gegensatz zu einer moralischen Person. Wenn also ein Rittergut, welches das Patronatrecht hat, mehrer« Personen ge hört, und diese bei Ausübung des Patronatrechts zu concurriren haben, so würde auch'jeder dieserMehrern berechtigt sein, seine Zustimmung zu ertheilen oder zu verweigern. Staatsminister v. Wietersheim: Ich bin dem Herrn Referenten für diese Erläuterung sehr dankbar, weil die Verwal tung eine Ungewißheit in den Worten hätte finden können, würde aber auch",wünschen, daß, wenn ein Mitglied der Kammer eine andere Meinung hätte, diese ausgesprochen würde, damit mau annehmen könne, daß die Meinung des Referenten auch die der Kammer selbst sei. Präsident v. Carl owrtzr Es scheint, als wenn nichts be merkt werden sollte, Md so habe ich zu dem Punkt ll. 2 kerne Frage zu stellen, wohl aber zu Punkt ll. 3.Wem der Widerruf der Concessionsertheilung zustehen soll, darüber waltet noch ein!« ger Zweifel ob, und die Deputation hat, um diesen Zweifel zu heben, die Fassung S. 51 und 52 gegeben, welche in den Wor ten enthalten ist: „Daß sowohl der betreffenden Kirchengemeinde, als auch der Kircheninspection und dem Patrone, und zwar je dem derselben für sich allein, und ohne durch den Widerspruch der andern beiden Theile daran gehindert zu sein, zu jeder Seit der Widerruf der zu Benutzung einer Kirche von ihnen den Neu- Katholiken gegebenen Erlaubniß zuständig sei." Die Deputa tion empfiehlt uns, diese Fassung anzunehmen, und den etwa entgegenstehenden Beschluß der zweiten Kammer abzulehnen. Ich frage die Kammer: ob sie hierin der Deputation beipflichte? — Einstimmig Ja. Referent Domherr 0. Günther: Nun lautet der Be richt: Zu ll. 4. Hier muß die Deputation ihrer Kammer anrathen, für jetzt dabei, daß bei dem Gottesdienste der Neu-Katholiken zwar jede Form eines öffentlichen (feierlichen) Gottesdienstes, als mit der Idee des Interimistikums unvereinbar, vermieden, den Neu-Ka tholiken jedoch gestattet werde, durch Privatanzeigen in den ört lichen Blättern die Tage, wo sie gottesdienstliche Versammlun gen halten werden, ihren Glaubensgenossen bekannt zu machen. Schon bis jetzt ist dies in Dresden wie in Leipzig geschehen, nur daß das Wort: Deutfch-KaihoMch" nicht ausgeschrieben war, sondern durch die Buchstaben D. K. angedeutet wurde. Da nun aberJedermann wußte, was diese Abkürzung bedeuten sollte, so scheint es unpassend, auf einer solchen Form auch dann noch bestehen zu wollen, wenn den Neu-Katholiken die Haltung gottes dienstlicher Versammlungen wirklich, wenn auch nur unter den Bedingungen eines Jnterimisticums, erlaubt ist. Man empfiehlt daher der Kammer, dem jenseitigen Be schlüsse sub U. 4, insofern darunter nichts weiter, als die ebener wähnte Privatanzeige des zu haltenden Gottesdienstes in ört lichen Blättern zu verstehen ist, zwar beizutreten, denselben aber abzulehnen, in so fern unter der von der zweiten Kammer den Neu-Katholiken zugebilligten „öffentlichen Ankündigung" ihrer gottesdienstlichen Versammlungen etwas Mehreres, z. B. das Läuten mit den Glocken, verstanden werden wollte. Präsident v. Carlowitz: Ich gehe nun zur Fragstellung über, wenn nämlich nichts bemerkt wird. Es ist von der andern Kammer beschlossen worden, es solle den Deutsch-Katholiken ge stattet sein, ihren Gottesdienst öffentlich anzukündigen. Unsere Deputation empfiehlt, diesem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß darunter nichts Anderes verstanden sei, als eine Privatanzeige des Gottes dienstes in öffentlichen Blättern, nicht aber z. B. das Läuten der Glocken und dergleichen. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputationsgutachten beitrr'tt? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: Der Bericht fährt fort: Zu». 5. Die erste Kammer hat beschlossen, daß den Neu-Katholiken die Erlaubniß, ihren Gottesdienst in den Kirchen zu halten, nur
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