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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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setzung. Nur muß ich bemerken, daß es mir unbegreiflich sei, wo eine Störung selbst in den Dörfern an der Grenze Herkommen sollte. Denn wenn in Dörfern den Neu-Katholiken die Erlaub- niß, ihren Gottesdienst in Kirchen auszuüben, gegeben würde, so würden blos evangelische Religionsbekenner in Frage sein. Diese aber werden nicht stören, und die Katholiken aus dem be nachbarten Auslande werden auch nicht erscheinen, um eine Stö rung in Sachsen zu veranlassen. v. Welck: Ich glaubte die Bedenken erwähnen zu müssen gegen eine solche Bestimmung, mache aber auch noch darauf auf merksam, daß es hier nicht einmal auf eine unabweisbare Forde rung der Billigkeit ankommen kann. Ich bitte nur, zu bedenken, wie viele Zahrzehnde verflossen sind, in denen die katholischen Einwohner unsers Landes 7, 8—12 Stunden weit gehen muß ten, uni zu dem Orte zu gelangen, wo es ihnen gestattet war, ihrem Gottesdienste beizuwohnen. Ich kann also eine Härte gegen die neu entstandene Religionspartei nicht darin sehen, und glaube um so mehr auf die Ursachen, deren? ich vorhin gedachte, Gewicht legsn zu dürfen. Präsident v. Carlo wih: Die Sache steht also so: Wäh rend die erste Kammer die Erlaubniß zu gottesdienstlichen Ver sammlungen und zum Mitgebrauche von Kirchen nur auf die Städte beschränkte, will die zweite Kammer diese Erlaubniß auch auf das platte Land ausgedehnt wissen. Unsere Deputation nun empfiehlt uns, bei dem Beschlüsse unserer Kammer zu beharren und den der andern abzulehnen. Ich frage die Kammer: ob sie auch hierin dem Deputationsgutachten beitritt? — Gegen zehn Stimmen wird das Deputationsgutachten angenommen. Referent Domherr v. Günther: Zu Hl. Da bereits unter I. und H. erwähnt worden ist, in welchen Punkten dieBefchlüsse der zweiten Kammer von denen der ersten abweichen, und in wie fern jenen beizutreten sei oder nicht, — da ferner die zweite Kammer sich ausdrücklich damit einverstan den erklärt hat, ») daß hinsichtlich der den Neu-Katholiken zu gestattenden Ausübung ihres Gottesdienstes, jedoch ohne alles Prä judiz für die künftige definitive Regulirung der neu katholischen Frage ein Interirnisticum festgestellt, und dabei insonderheit b) den Neu-Katholiken ihre Gottesverehrung und gottes dienstliche Handlungen in Kirchen auszuüben gestattet werde, so wird es einer besondern Begutachtung dieses Punktes nicht bedürfen. Die specirllen Punkte des ersten diesseitigen Berichts an langend, so lauteten die Beschlüsse der ersten Kammer folgender- maaßen: I. Es solle den Geistlichen der Neu-Katholiken die Voll ziehung von Laufen gestattet sein, doch unter folgenden Modifikationen: 1) die Laufen sollten demjenigen evangelischen Pfar rer des Kirchspiels, dem die Aufsicht über die Kir chenbücher obliegt, von dem neu-katholischen Geist lichen angezeigt werden, 2) diese Anzeige solle von dem neu-katholischen Geist lichen selbst und außerdem von den Taufzeugen unterschrieben, sodann aber der Laufact von dem protestantischen Geistlichen oder sonstigen Kirchen buchführer in seine Kirchenbücher eingetragen werden, 3) solle dem protestantischen Geistlichen, wenn auch nicht bei jedem einzelnen Taufacte, doch aber ein- für allemal das Formular, nach welchem getauft werden solle, übergeben werden, damit er sich über zeugen könne, ob die Taufe wirklich dem allge meinen Christendogma gemäß vollzogen werde. Dem Hauptbeschluffe, so wie der Nebenbestimmung sul» 1 ist man jenseits vollständig beigetreten. Gleichmäßiger Beitritt ist wohl auch in Bezug auf die Ne benbestimmung sub 2 anzunehmen. Zwar lautet der jenseitige Kammerbeschluß nur dahin, daß die unter 1 erwähnte Anzeige von den Laufzeugen unterschrieben werden solle, die erste Kammer aber hatte beschlossen, daß die Unterzeichnung von Seiten des neu-katholischen Geistlichen selbst und außerdem von den Laufzeugen erfolgen solle. Wahr scheinlich ist aber jenseits stillschweigend vorausgesetzt worden, daß, wenn der neu-katholische Geistliche eine Anzeige eingebe, er selbige auch unterschreiben müsse. Jedenfalls hat man der dies seitigen Kammer anzurathen: aufderNothwendigkeit der Unterschrift des neu-katho lischen Geistlichen zu beharren. Nachstdem ist jenseits beschlossen worden: daß die von den evangelischen oder sonstigen Führern der Kirchenbücher eingetragenen Taufen als „deutsch katholisch" bezeichnet werden müssen. Es versteht sich dies zwar eigentlich von selbst, indessen wird es immer nicht nachtheilig sein, es ausdrücklich zu be merken, weshalb man hier der Kammer den Beitritt anzura then hat. Statt der oben bemerkten dritten Modifikation hat die zweite Kammer folgenden Satz angenommen: daß dem deutsch-katholischen Geistlichen aufgegeben werde, nur nach dem von den Deutsch-Katholiken sofort bei dem hohen Cultusministerium einzureichenden Tauf- , formulare die Taufen zu vollziehen, und daß in der jedes ¬ maligen Anzeige an den evangelischen Geistlichen des Kirchspiels davon Erwähnung gethan werde, daß die Taufe nach obigem Formulare vollzogen worden sei. Da der Zweck auch auf diese Weise und mit noch wenigem Umständen erreicht wird, so empfiehlt man der Kammer, diesem Beschlüsse unter Beseitigung des früher von ihr angenommenen Satzes beizutreten. Decan Dittrich: Ich bitte um das Wort. BeidemVor- schlage der geehrten Deputation, daß die von den evangelischen oder sonstigen Führern der Kirchenbücher eingetragenen Taufen der Dissidenten als „deutsch-katholisch" bezeichnet werden sollen,
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