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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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wenn mit ihnen nach denselben Grundsätzen verfahren wird. Das Meiste scheint der dritte Punkt, daß der evangelische Geist liche zu einer solchen Trauung nicht gezwungen werden könne, für sich zu haben. Ich muß aber bemerken, daß der Fall einer Verweigerung nicht zu besorgen sein dürfte. Bereits im April des vorigen Jahres hat das Ministerium gestattet, daß Amts handlungen bei den Dissidenten durch einen evangelischen Geist lichen vollzogen werden könnten. Es ist kein Widerspruch Sei ten der evangelischen Geistlichen erfolgt. Man hat auch über dies noch bestimmt, daß, wenn der Parochus sich weigere, sie sich eines andern bedienen könnten, und da in den großen Städten immer zahlreiche Geistliche vorhanden sind, so wird gewiß keine Schwierigkeit eintreten. Sollte dies aber doch der Fall sein, so würde sich eine Dispensation rechtfertigen lassen. Was den vierten Punkt betrifft, so will ich nicht wiederholen, was darüber früher bemerkt worden ist. Ob man im Auslande eine Ehe der Neu-Katholiken, welche nur durch einen Geistlichen ihrer Con- fessioN geschlossen worden, als gültig anerkennen werde, wissen wir nicht; möglich, daß cs geschieht, möglich aber auch das Ge- gentheil; unmöglich ist nur Eins, daß nämlich darüber im vor aus etwas bestimmt werden könne. Wenn noch bemerke wor den ist, daß die Gültigkeit einer durch einen neu-katholischen Geistlichen vollzogenen Trauung durch die Eintragung in die Kirchenbücher der evangelischen Drtskirche hinlänglich bestätigt werde, so kann ich mich damit nicht einverstanden erklären. Diese Eintragung ist nur die Aufzeichnung einer Thatsache. Nicht auf dieNiederschrift kommt es an, sondern auf die Art und Weife, wiedieLhatsacheftlbstvollzogen worden ist. Daher muß das Mi nisterium auf seiner frühem Meinung beharren. Ich will zu deren Begründung nur noch Einiges hinzufügen. Zuvörderst ist es allerdings auffällig, daß auf diesen Punkt ein so großer Werth gelegt wird, weil im organischen Statut der neuen Glaubens genossen ausdrücklich sich folgende Bestimmungen finden: H. 79. Der Abschluß der Ehe ist uns eine kirchliche Handlung. H. 80. Wir betrachten aber die Trauung nur als eine zum We sen der Ehe nicht gehörende und nicht unbedingt erforderliche kirchliche Einsegnung, obgleich wir diese als christlichen Gebrauch angemessen erachten. Sie würden also hier mit ihren eignen Grundsätzen in Widerspruch treten, wenn sie auf die Trauung durch ihre Geistlichen einen so hohen Werth legen wollten. Was aber ferner die Hauptsache betrifft, so will ich nur dar auf aufmerksam machen, daß kürzlich eine interessante Bro- chure unter dem Titel: „Die Deutsch-Katholiken und der Staat" von einem anerkannten Lehrer des Kirchenrechts an einer aus wärtigen Universität erschienen ist. Es hat der Regierung nur erfreulich fein können, daß der Verfasser dieser Schrift vom theo retischen Standpunkte aus im Wesentlichen Alles empfohlen hat, was von der Staatsregierung im vorliegenden Falle für an gemessen erachtet worden ist. Nur in einem Punkte weicht er ab. Was aber die Trauung betrifft, so tritt er vollständig bei, und ich erlaube mir, daraus das Nähere mitzutheilen. Nachdem Die Nothwendigkeit der Frcigebung der Taufen entwickelt wor den, wird die entgegengesetzte Ansicht in Betreff der Trauungen in Folgendem begründet: „Nach einem bis jetzt nur in wenigen deutschen Ländern geopferten Grundsätze des gemeinen Rechts wird die Ehe nur unter Mitwirkung der Kirche geschlossen. Be kanntlich haben über das Maaß der letztem die bestehenden Kir chen verschiedene Ansichten, indem die katholische die Erklärung des Consenscs vor Pfarrer und Zeugen schon für hinreichend er klärt, während die evangelische die Einsegnung als absolute Form betrachtet. Auch in der erster» ist jedoch die Benediction allge mein üblich, und bis auf diesen Tag wurzelt die Ueberzeugung, daß sie cs sei, welche das Sakrament der Ehe zur Existenz bringe, tief in dem Bewußtsein des Volks. Es trifft mithin das Volks bewußtsein in der katholischen Kirche hier mit dem Grundsätze des evangelischen Kirchenrechts, nach welchem die Ehe allein durch die Benediction geschloffen wird, zusammen, und weil eS so ist, haben die bürgerlichen Gesetzgebungen mit um so größerm Rechte allgemein die Ehe von der priesterlich en Einsegnung abhängig zu machen vermocht. Nur ist hier sogleich einleuchtend, daß sie nicht den katholischen Begriff des Priesterthums vor Augen haben, weil dieser in der evangelischen Kirche keine Reali tät hat, sondern offenbar verstehen sie unter dem Priester nur einen im Amte stehenden Geistlichen, zunächst den Pfarrer der Parochie, dessen Beruf es ist, der Ehe die kirchliche Weihe zu er- theilen, nachdem von ihm ihre Zulässigkeit, Beides nach dem geist lichen und weltlichen Rechte, erkannt ist. Derselbe gilt also hier zugleich als verantwortliches Organ des Staats, der namentlich auch aus diesem Grunde seine Qualifikation prüft und ihr Da sein durch seine Consirmation beurkundet. Hiermit ist nun schon das Motiv für die Entscheidung der vorliegenden Frage ange deutet. Wäre die Einsegnung eben nur ein kirchlicher Act, ohne den die Ehe bürgerlich zu Recht bestände, so würde der Staat hier völlig gleichgültig zusehen können. So lange sie aber eine unendliche Mannichfaltigkeit tief in das öffentliche und Privat leben eingreifender Rechte bedingt, versteht es sich von selbst, daß sie von dem Staate ohne Gefahr nicht einem garantielosen, im rechtlichen Sinne für ihn nicht vorhandenen Predigtamte über lassen werden darf. So werden wir denn von selbst auf das, schon jetzt in einzelnen Ländern ergriffene Auskunftsmittel hin geführt, sowohl die vorbereitenden Handlungen, die Unter suchung der Zulässigkeit der Ehe, und das Aufgebot, als die Ein segnung, den evangelischen Pfarrern zu überweisen." Ich füge hinzu, daß, wenn auch die sächsische Regierung nicht gewohnt ist, sich bei ihren Maaßnahmen durch fremde Autoritäten leiten zu lassen, es doch gerade bei dieser neuen Glaubensbewegung, da sie keine sächsische, sondern eine deutscheAngelcgenheitist, von Wich tigkeit sein möchte, auch auf die Vorgänge anderer Staaten hin zuweisen. Die meisten Regierungen sind den Grundsätzen der sächsischen Negierung gefolgt. Namentlich ist nicht bekannt, daß den Dissidenten das Recht, Trauungen mit bürgerlicher Gültig keit zu vollziehen, irgend wo eingeräumt worden fei. Die preu ßische Regierung hat dies ausdrücklich verneint. Neulich ist dieser Gegenstand auch von einer süddeutschen Regierung näher geregelt worden. Auch diese, die zu den erleuchtetsten und freisinnigsten gezählt wird, Hat die Taufen gestattet, die Trauungen aber ver-
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