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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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miren, um so mehr, als jetzt unbestrittene Rechtsgrundsätze für das sprechen, was die Regierung ausgesprochen hat. Aber auch im Inlands selbst könnte eine blos von neu-katholischen Geist lichen eingesegnete Ehe Bedenken erregen, weil nach dem Gesetze über die Allodialerbfolge vom Jahre 1829 ausdrücklich ausge sprochen worden ist, daß nur diejenigen für ehelich geborene zu achten sind, die in einer durch priesterlicheTrauung vollzo genen Ehe gezeugt worden sind. Es könnte also aus einer Ab weichung von den bisherigen gesetzlichen Grundsätzen selbst im Jnlande rechtlicher Zweifel entstehen. Ich glaube also, daß wir nothwendig bei den bestehenden Rechtsgrundsätzen stehen bleiben müssen. Es ist dies um so nothwendiger, da das Statut der Neu-Katholiken im 79. und 82. §. ausspricht, daß auf die prie sterliche Einsegnung kein besonderes Gewicht gelegt würde. Es könnte also wohl sein, daß die Einsegnung von dem neu-katholi- schrn Priester einmal gar nicht vollzogen würde, und daß daher eine Ehe einmal ganz ohne Trauung geschlossen würde, was der Staat doch unmöglich zulassen kann. Ich halte es daher durch aus für nothwendig, daß in Sachsen der Grundsatz festgehalten werde, daß die Ehe nur durch priesterliche Einsegnung, und zwar nur von einem confirmirten Geistlichen gültig vollzogen werden könne. Von Gewissensstörungen und Gewissenszwang ist hier gar nicht die Rede, denn es hat die erste Kammer sich schon darüber ausgesprochen und die Staatsregierung es genehmigt, daß den Reu-Katholiken die Trauungen ebenfalls gestattet sein sollen, wenn sie nur vorher in legaler Weise von dem zuständigen Pfarrer vollzogen worden ist. Nur sollen sie nicht als die wirk liche Amtshandlung angesehen werden. Wenn der Herr Refe rent zur Unterstützung der Meinung der Deputation erwähnte, die Deutsch-Katholiken ständen auf protestantischem Grund und Boden, nun so zweifle ich um so weniger, daß sie nicht Anstoß nehmen, sich von unsern Geistlichen trauen zu lassen. Sind sie so protestantisch gesinnt, wie behauptet wird, so kann dieser Grundsatz nicht Anstoß bei ihnen erregen. Ich rathe daher der Kammer an, bei ihrem früher» Beschlüsse stehen zu bleiben, daß die Einsegnung als Amtshandlung den Neu-Katholiken nicht gestattet werde, daß diese von evangelischen Geistlichen vor zunehmen sei, daß jedoch den Deutsch-Katholiken die Trauung ihrerseits nachher ebenfalls nachgelassen werde. v. Großmann: Die Argumentation gegen den Streit punkt scheint mir doch von Ansichten und Vorstellungen auszu gehen, die noch mit einem gewissen Nebel umgeben sind- Die Basis der ganzen Argumentation ist das Wesen der Trauung und die Qualisication der Geistlichen. Das Wesen der Trauung aber ist nicht eigentlich in der Idee des geistlichen Amts begründet, sondern es ist eine Amtshandlung, die der Geistliche im Auftrage des Staates in so fern verrichtet, als die bürgerlichen Rechte der Ehe vom Staate an die kirchliche Trauung geknüpft sind. Aus dem Wesen des geistlichen Amts geht das nicht hervor; vi msn- äLti handelt der Geistliche hier, und warum sollte nicht der Staat sich bewogen finden können, auch dem deutsch-katholischen Geist lichen Auftrag zu geben, diese Handlung so zu verrichten, daß sie Rechtskraft hätte? Die Basis ist ferner in der Qualisication des Geistlichen zu suchen. Man redet von dem priesterliche» Character. Wenn wir das nach römischen Principien beurthei- len, so gebe ich dieser Argumentation vollkommen Recht. Aber nach protestantischen Principien muß ich diese Behauptung als eine nicht begründete erkennen. Der Geistliche auch der Deutsch- Katholiken muß doch ebenfalls die wissenschaftliche und morali sche, ja auch die kirchliche Qualisication haben, die dazu erfordert wird. Ueber die wissenschaftliche und moralische muß er sich bei der Staatsregierung ausweisen, sonst könnte sie seine Anstellung nicht gutheißen. Nun bliebe noch die kirchliche übrig. Da fragt es sich allerdings, ob seine Ordination von einem Geistlichen er folgt ist, der dazu qualisicirt war. Auch darüber kann die Staats regierung sich Gewißheit verschaffen, und wenn sie Zweifel haben sollte, so wird sie Mittel besitzen, diese Zweifel zu lösen. Ich kann also auf den Grund, weil man nicht wisse, ob die neu-ka tholischen Geistlichen Priester seien, wenig geben, sondern wenn der Staat, wie er es thut, bei ihrer Anstellung von ihrer wissen schaftlichen und moralischen Qualisication Gewißheit erlangt hat, und jeden Augenblick über die Rechtmäßigkeit ihrer Ordina tion Gewißheit erlangen kann, so sehe ich kein Bedenken, warum man den neu-katholischen Geistlichen die Befugniß zum Trauen verweigern will. Ich werde daher mit der Deputation stim men. Staatsminister v. Wietersheim: Der. geehrte Redner hat allerdings in seiner Erwiderung den Nagel auf den Kopf ge troffen, indem er bemerkt hat, daß die Trauung im Auftrage des Staates verrichtet würde. Denn die Schließung der Ehe ist nur der Form nach kirchlich, dem Wesen nach aber bürgerlich. Ist das der Fall, so kann Niemand die Trauung vollziehen, der nicht den Auftrag dazu empfangen hat. Und dieser Auftrag kann nicht gegeben werden, wenn nicht die Überzeugung vorhanden ist, daß der Beamte vollständig dazu befähigt sei. Der geehrte Redner geht nun davon aus, daß der neu-katholische Geistliche auch von der Regierung zu prüfen sei; das ist aber nicht der Fall. Die Regierung hat von der Anstellung dieser Geistlichen zur Zeit gar keine Notiz zu nehmen. Es würde möglich sein, daß sie Oberaufsichts wegen einschreiten müßte, wenn ihr bekannt würde, daß ganz unwürdige Subjekte gewählt werden. So viel Ver trauen aber setze ich in die neuen Glaubensgenossen, daß dies bei ihnen gewiß nicht vorkommen wird. Außerdem aber ist die An stellung neu-katholischer Geistlichen eine dem Ministerium völlig fremde Angelegenheit. Ich setze nun noch Weniges hinzu. Die neuen Glaubensgenossen haben im April vorigen Jahres selbst verlangt, daß ihre Amtshandlungen durch evangelische Pfarrer vollzogen werden möchten; es ist also nicht anzunehmen, daß sie daran Anstoß nehmen werden. Endlich ist diese ganze Sache nur im Grundsätze wichtig; unwichtig aber in der Wirksamkeit. Oie Zahl der neuen Glaubensgenossen ist so gering, daß nur wenig Trauungen bei ihnen vorkommen können. In der Regel werden es gemischte sein. Die einzige Ehe, die in einem Jahre vorgekommen ist, war eine gemischte; sind es aber solche, so sind sie ja ohnehin verpflichtet, sich auch der Trauung durch eine» Geistlichen der andern Confessio» zu unterwerfen.
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