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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rochiallasten -er römisch-katholischen Kirche festgesetzt werde. Unter „persönlichen Beiträgen zu den Parochiallasten" werden hier diejenigen verstanden, welche weder Reallasten noch Stolgebühren sind. Hinsichtlich der letzter», welche nach der in den Erblanden bestehenden Verfassung größtentheils in den vom hohen Cultusministerium verwalteten katholischen Centralfonds fließen, hat die jenseitige Kammer, in Berücksichtigung einer des halb an sie ergangenen Petition, den Beschluß gefaßt: daß in dem provisorischen Gesetze oder in der zu erlassen den Verordnung auch die Befreiung der Deutsch.Katho- liken von Abentrichtung der Stolgebühren an die pro testantische und römisch-katholische Geistlichkeit, in so weit diese Gebühren nicht für wirklich geleistete Amts handlungen zu bezahlen sind, ausgesprochen werde. Der letztere Beschluß beruht nach dem Erachten der Depu tation auf gutem Grunde. Die Stolgebühren werden für ein zelne Handlungen und Bemühungen gegeben; es ist also billig, daß die Neu-Katholiken sie auch andie Geistlichen anderer Confes- fionen entrichten, wenn diese für sie etwas zu thun haben, also z. B. an die evangelischen Ortspfarrer für Eintragung der Kau sen und Trauungen in die Kirchenbücher, oder für die einer deutsch- katholischen Trauung vorausgehenden von dem evangelischen Pfarrer zu besorgenden Geschäfte. Aber eben so billig ist es, daß den Neu-Katholiken keine Zahlungen an die Geistlichen der ältern Confessionen für solche Handlungen angesonnen werden, welche diese nicht vollzogen haben, also z.B.,keine Tauf- oder Trauungsgebühren, wenn nicht diese andern Geistlichen, sondern die neu-katholischen Geistlichen getauft oder getraut haben. Die Deputation stellt daher das Gutachten: daß in dieser Beziehung dem jenseitigen Beschlüsse bei zutreten sei. Weniger günstig hat sie sich hinsichtlich der eigentlichen Pa rochiallasten im Gegensätze zu den Stolgebühren zu erklären. Hier muß sie vielmehr ihrer Kammer anrathen, bei dem Beschlüsse zu beharren: daß die Neu-Katholiken selbige bis zu ihrer förmlich en An erkennung in der Maaße, wie sie solche bis jetzt als Mit glieder einer der anerkannten christlichen Religionsgesell- schasten auf sich hatten, fortzuentrichten verbunden seien. Es ist Grundsatz unsers Staats- und Kirchemechts, daß derjenige, welcher aus einer Kirchengesellschast austritt, in recht licher Beziehung noch so lange als Mitglied derselben angesehen wird, bis er in eine andere vom Staate anerkannte Kirche einge treten ist, oder, was dasselbe besagt, bis der kirchliche Verein, in welchen er erntreten will, vom Staate anerkannt wird. Das Fest halten an diesem Grundsätze stellt sich wenigstens in der hier in Frage stehenden Beziehung selbst im nächsten und unmittelbarsten Interesse der evangelisch-lutherischen Kirche als nothwendig dar, zumal da derAnschluß an die Neu-Katholiken aller und jeder Förm lichkeiten entbehrt und durch die bloße Willenserklärung bewirkt werden kann, so baß also z.B. wenn ein kostspieliger Kirchenbau bevorstcht, die reichsten Mitglieder der Gemeinde sich plötzlich für neu-katholisch erklären, hierdurch die Theilnahme an der gemein samen Last auf ihre Gemeindegsnossen wälzen und, nachdem der Bau mit schweren Kosten vollbracht wäre, wiederum zur lutheri schen Kirche zurückkehren könnten. — Dasselbe Recht aber, was man in einem solchen Falle um der lutherischen Kirchs willen fest zuhatten sich bewogen findet, muß man nothwendig auch in Be ziehung auf die römisch-katholische Kirchs anerkennen. Bürgermeister Wehner: Die Hebamme kann ich aus begreiflichen Gründen für die Deutsch-Katholiken nicht machen, allein ich werde mit Freuden die Stelle eines Geburtshelfers einnehmen. Ich bin mit der Deputation nicht ganz einver standen. Es ist von ihr ausgesprochen, daß die Deutsch, Katholiken die Parochiallasten fortzuzahlen haben, und zwar an die Kirche, aus der sie getreten sind. Man hat sich zugleich daraus bezogen, daß es in unscrm übrigen Staats- und Kir chenrechte gegründet sei, daß der Ausgetretene noch solange als Mitglied angesehen werden soll, bis er in eine andere an erkannte Kirchs cingetreten ist. Ob dieser Grundsatz über haupt ganz den Rechten gemäß ist, will ich dahingestellt sein lassen. Denn wenn Einer nichts mehr von einer Kirche zu erwarten hat, so scheint es auf der Hand zu liegen, daß man ihm auch nicht zumuthen kann, noch Abgaben und Leistungen dahin zu geben. Aber hier ist ein besonderes Verhältnis das wohl mit in Brrücksichtigunz genommen werden muß. Es handelt sich nämlich wohl nicht blos vom Austritte, was früher bei den Reformirtm der Füll gewesen ist, sondern auch und hauptsächlich von einer Ausweisung. Die Deutsch- Katholiken sind nicht nur ausgetreten aus der römisch-katholi schen Kirche, sondern sie sind auSgewiesen worden. Wenn also den Reformieren es immer noch freistcnd, gewisse kirchliche Verrichtungen noch bei der alten Kirche zu suchen, wsnn sie nur wollten, so ist das Hier der Fall nicht. Hier sind die Deutsch- Katholiken völlig ausgewiesen uud können auf keine Weise weiter auf irgend eine Unterstützung Seiten der römisch-katho lischen Kirche Anspruch machen. Es ist also ein ganz anderes Berhaltmß, und zwar em solches, daß es mir wirklich so scheint, als ob man in diesem Falle von dem früher beobachte ten Grundsätze absehen uud die Parochiallasten für die Be dürfnisse der Kirche, die den Deutsch-Katholiken verschlossen worden, unmöglich von letztem fordern kann. Ich werde also unter diesen Umständen auch hier mit der zweiten Kammer stimmen; denn ich kann mich nicht überzeugen, daß es ver nünftig ist, Jemanden etwas für eine Gesellschaft bezahlen zu lassen, aus der er hinausgeworfen worden ist. Secretair «.Biedermann: Ich habe um das Wort ge beten, um mich gegen den Vorwurf der Inconsequenz zu schützen, da ich heute anders stimmen werde, als zu der Zeit, wo dieser Gegenstand zum ersten Male zur Berathung kam. Ich trug damals darauf an, daß die Dissidenten fernerhin noch Abgaben an die Kirche zahlen sollten, aus der sie ausgetreten wären, und dies gründete sich auf den Wunsch, die Entstehung von Processen über die Parochiallasten zu verhüten. Dieser Antrag stand aber in genauer Verbindung mit einem zweiten, daß nämlich noch im Laufe des jetzigen Landtags wegen der definitiven Anerkennung Bestimmung getroffen werden möchte. Der Antrag wurde ge stellt den 3. October, und ich stand damals in der Meinung und zweifle auch jetzt noch nicht, daß es damals möglich gewesen sein würde, noch während dieses Landtags ein Gesetz über die Anerkennung zu berathen. Ich konnte daher nicht anders glau-
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