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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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feit ausgegangen, so hätte man den Dissidenten nicht nur die Verpflichtung, Parochialbeiträge für die Kirchen, denen sie frü her ang.horten, zu zahlen, ersparen, sondern auch, was weit wich tiger ist, das Berhältniß derselben zu den übrigen bestehenden Kirchen viel zweckmäßiger ordnen können, als es jetzt geordnet ist, und der erbärmlichen Proselytenmachern wirksamere Maaß- rcgeln entgegenstellen können. Nun läßt sich zwar das Alles nicht mehr ändern, aber ich werde gleichwohl mit der zweiten Kammer für den Wegfall der Parochiallasten stimmen. Staatsminister v. Wietersheim: Die Sache wäre allerdings sehr einfach, wenn cs sich dabei lediglich um das Ber- hältniß der neuen Glaubensgenossen zum Staate, oder um das Berhältniß derselben zur römisch-katholischen Geistlichkeit han delte. SS unterliegt auch keinem Zweifel, daß, wenn der Gegen stand künftig durch Gesetz rcgulirt wird, sie jedenfalls von den Parochiallasten zu derKkrche, welcher sie früher angehörten, frei gesprochen werden Müssen. Allein darüber ist man einverstan den, daß ihr Berhältniß jetzt durch Gesetz nicht regulirt werden soll, sondern daß es sich einstweilen nur um eine Schonung der Gewissensfreiheit, um einen Act religiöser Toleranz handelt. In diesem interimistischen Zustande sind auch noch die Rechte dritter Personen zu berücksichtigen, nämlich die der römisch-katholischen und protestantischen Kirchengemeiuden, denen die Beiträge, welche die Deutsch-Katholiken nicht entrichten, zur Last fallen. Nach den jetzigen Gesetzen haben diese ein Recht, daß die ausge schiedenen Mitglieder ihre Beiträge so lange zahlen, bis sie zu einer anerkannten Confession übergetreten sind. So lange also das Gesetz nicht aufgehoben ist durch ein anderes Gesetz, wozu der gegenwärtige interimistische Zustand nicht gehört, so lange muß im Grundsätze diese Verbindlichkeit fortdaucrn, und es ist insbesondere auch dasjenige, was Herr Bürgermeister Hübler in dieser Beziehung erwähnte, vollkommen richtig. Wie sich die Sache faktisch gestalten wird, ist eine andere Frage; man hat aber auch bisher nicht mit äußerster Strenge verfahren. v. Großmann: Die Deputation gründet ihren zweiten Antrag einmal auf einen Rcchtsgrund, und dann auf einen Grund der Zweckmäßigkeit und Klugheit. Der Rechtsgrund ist in den Worten ausgesprochen S. 59 des Berichts: „cs sei Grundsatz unsers Staats- und Kirchenrechts, daß derjenige, wel cher aus einer Kirchsngesellschaft austritt, in rechtlicher Bezie hung noch so lange als Mitglied derselben angesehen werde, bis er in eine andere vom Staate anerkannte Kirche eingetreten sei." Ich frage, ob ein Gesetz da ist, das diesen Grundsatz ausspricht? Ich kann darin nichts weiter erblicken, als eine Generalisirung des Mandats von 1827, den Uebertritt von Katholischen zur evangelischen Kirche oder umgekehrt betreffend. Dort ist aber von zwei bestimmten Kirchen die Rede, und es wird keine juristi sche Hermeneutik dem Grundsätze huldigen, daß das, was in Bezug auf einen specieüen Fall bestimmt worden ist, im Allge meinen gelten solle. Der zweite Grund ist ein Grund der Klugheit. Ich würde ihm augenblicklich bcitreten, denn er hat offenbar die Tendenz zum Schutze der evangelischen Kirche, und in der Gesinnung, aus der er bervorgegangen ist, stimme ich voll kommen überein. Aber ich möchte doch fragen, wohin es führen würde, wenn man den Boden des Rechts verlassen und von Rücksichten der Nützlichkeit in der Gesetzgebung ausgehen will. Man verlöre dann den Compaß auf dem weiten Meere der Zeit lichkeit, und ich kann also auch nur gegen diesen zweiten Satz stimmen. Was übrigens mein geehrter Herr Nachbar in Bezug auf dieProselytenmacherei gesagt hat, so acceptire ich das bestens, bitte aber nur, die Hand auf's Herz zu legen. Staatsminister v. Wietersheim: Der geehrte Abgeord nete hat den Rechtspunkt in der Sache bezweifeln wollen; aber das Mandat vom 20. Januar 1827 bezieht sich nicht auf die rö misch-katholische und evangelische Confession, sondern es führt die Überschrift: „Mandat, den Uebertritt von einer Confession zur andern betreffend", und im 10. Paragraphen dieses Gesetzes, den ich vorgelesen zu haben mich erinnere, heißt es ausdrücklich: „Bis zu dem Augenblicke, wo ein ausgeschiedenes Mitglied in eine ancrkannte Confession übertritt, hat es alle Verbindlichkei ten gegen seine frühere Kirche zu erfüllen." Nun ist aber der Augenblick des Uebertritts in eine bereits anerkannte Confession hinsichtlich der neuen Dissidenten noch nicht vorhanden, und so folgt aus den klaren Worten des Gesetzes, daß die Parochial lasten für sie fortdauern. Eben der Boden dcs«Rechts ist es, auf den sich die Regierung gestellt hat; handelt es sich nur um Zweckmäßigkeit und Billigkeit, so würde sie einen entgegengesetz ten Antrag gestellt haben. Präsident v. Carlowitz: Begehrt noch Jemand das Wort? Wenn nicht, so erkläre ich die Debattessürgeschlossen und werde dem Herrn Referenten noch das Schlußwort geben. Referent Domherr v. Günther: Da alle Gründe, die zur Unterstützung des Deputationsgutachtens dienen können, bereits von Mitgliedern der Kammer, so wie von dem Herrn StaatS- minister ausgesprochen worden sind, so begebe ich mich des Schlußwortes. Präsident v, Carlowitz: Während früher in der ersten Kammer nur von Parochiallasten die Rede war und dieKammer beschloß, daß sie auch ferner noch von den Deutsch-Katholiken an ihreKirche entrichtet werden sollten, so wird jetzt auf Vor gang der zweiten Kammer zu unterscheiden sein zwischen eigent lichen Parochiallc-sten und Stolgebühren. Es ist nämlich, was die Stolgebühren anlangt, von der zweiten Kammer beschlossen worden: „Daß in dem provisorischen Gesetze oder in der zu er lassenden Verordnung auch dir Befreiung der Deutsch-Katholi ken von Abentrichtung der Stolgebühren an die protestantische und römisch-kacholische Geistlichkeit, in so weit diese Gebühren nicht für wirklich geleistete Amtshandlungen zu bezahlen sind, ausgesprochen werde." Uns rathetdie Deputation an, demjensei- tigenBeschluffe beizutreten, versteht sich, nur in materieller Hin sicht, denn was im Eingang die Fassung des jenseitigen Beschlus ses anlangt, so ist die Ansicht der ersten Kammer darüber bekannt lich eine andere,— es rathet uns also die Deputation an, in Bezug auf die Stolgebühren demBeschlusse der andern Kammer
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