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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rechte beurtheilt werden, so wird allen solchen Umtrieben ein Riegel vorgeschoben und jeder weitere Antrag abgeschnitten. Man hat ferner gesagt, es gebe keinen rechtlichen Anhalt, wer rin Neu-Katholik sei, weil es an Formen des Ein- und Aus trittes fehle; das gebe ich zu, aber dann hatte man besser ge- than, wenn man die Formalitäten, die für anerkannte Reli gionsparteien bestehen, in das Jnterimisticum ausgenommen hätte, cs würde das Schwierigkeiten gehabt haben, aber sie würden zu beseitigen gewesen sein. FernerhatderHerr Staats minister gesagt, es würden Eingriffe in Privatrechte entstehen; denn wenn ein Ehegatte, um geschieden werden zu können, Neu-Katholik würde, so erlitte dadurch die Frau ein Unrecht. Zwar hat der Herr Minister selbst hmzugesetzt, es könnte dieser Fall auch eintreten, wenn der Gatte Protestant würde; das hatte aber die Frau vorausgewußt, nicht aber, daß er Neu- Katholik werden könnte. Wenn aber einer um deswillen, also um eigennütziger Zwecke wegen, seine Religion wechselt, so wird es ihm auch ganz egal sein, ob er Protestant oder Neu, Katholik wird, und wäre die neu-katholi che Kirche noch nicht dagewefen, so würde er Protestant geworden sein. Dergleichen Falle waren schon da, daß Leute aus solcher Absicht Protestan ten geworden sind. Ich habe also in alle dem nichts finden können, was mich von meiner Ansicht abzubringen vermöchte. Staatsminister v. Könne ritz: Das Ministerium muß sich hier durchaus für das Deputationsgutachten erklären. Die Gründe dafür sind in der jenseitigen Kammer sehr aus führlich entwickelt worden. Der geehrte SccretairRitterstädt erklärte, es sei schon vorhin anerkannt worden, daß die Ehe rin bürgerliches und kein kirchliches Institut sei. Das, meine Herren, hat die Regierung nicht anerkannt! Die Ehe giebt bürgerliche Wirkungen, allein für ein kirchliches Institut hat sie die Regierung bisher immer gehalten, und die geehrte Kam mer wird gewiß dies aufrecht erhalten wissen wollen. Was die Frage anlangt: nach welchem Eherechte sollen die Deutsch- Katholiken beurtheilt werden? so war der geehrte Secretair v. Biedermann damit einverstanden, daß Niemand sich selbst Rechte beilegen könne, Niemand erklären könne, er wolle nach diesem oder jenem Gesetze beurtheilt werden, daß es vielmehr Sache der Gesetzgebung ist, dies zu bestim men. Nun ist zwar wahr, daß die Gesetzgebung es be stimmen kann, daß sie auch einer Kirchengesellschaft hier bei eine Stimme einzuräumen befugt ist; allein ehe die Gesetz gebung einer kirchlichen Gesellschaft eine Einwirkung auf die Gesetzgebung zugesteht, ihr eine gewisse Autonomie beilegt, muß die Kirchengesellschaft selbst anerkannt sein, sie muß sich schon ausdrücklich und gesetzlich constituirt haben, sonst kann ihr die Regierung eine Einwirkung auf die Gesetzgebung nicht zugestehen. Denn was haben wir jetzt? Eine Erklärung Ein zelner, die heute oder morgen wieder zurückgenommen werden kann. Es könnte die Frage entstehen, ob sie nach dem römisch- katholischen, oder nach dem protestantischen Kirchenrechte, oder nach was sonst für einem Kirchenrechte zu beurtheilen seien? Ich sehe in der Ehat kein anderes Auskunftsmittel, als das Prin- cip: Jeder wird nach dem Eherechte beurtheilt, welches die Kirche hat, welcher er zeither angehörte, und also wird ein Neu-Katholik, der vorher Protestant war, nach dem protestan tischen, und wenn er Katholik war, nach dem katholischen Eherechte beurtheilt. Hätten wir ein allgemeines Ehe recht, so würde die Frage von selbst verschwinden, denn dann müßten sie nach allgemeinem Eherechte beurtheilt werden. So aber giebt es nur ein Eherecht für Protestanten und ein Ehe recht für Katholiken, und wenn übrigens das katholische Ehe recht strenger ist in Beziehung auf die Unlösbarkeit der Ehe, so folgt doch, ganz abgesehen vom kirchlichen Princip, nicht, daßdieEhe geschieden werden könnte; denn es wird Niemand darüber zweifeln, daß die Ehe selbst vom bürgerlichen Ge sichtspunkt auf Lebenszeit geschloffen ist, und daher würde die Unauflösbarkeit der Ehe als Grundsatz jedes EherechtS statuirt werden müssen. Decan Dittrich: Ich wollte mir nur die Bemerkung er lauben, daß eS in diesem Abschnitte offenbarer, als irgendwo ist, wie die neuen Dissidenten eigentlich auf zwei Stühlen sitzen, was, wie bekannt, allezeit ein bedenklicher Umstand ist. Es ist heute vielfach behauptet worden, daß die Neugläubigen noch auf katholischem Boden stehen, und auch wieder gesagt worden, daß sie sich auf protestantischem Boden befinden. Die ser offenbare Widerspruch ist in dem 8. Abschnitte erst recht sichtbar. Denn dieselben sollen ihre Kinder aus den katholi schen Schulen herausnehmen und in protestantische Schulen schicken trotz aller Gesetze, die in dieser Beziehung bestehen, denn sie befinden sich auf protestantischem Boden. Dann heißt es aber gleich darauf, „m Ehe- und Sponsaliensachen seien sie an das katholische Eherecht gewiesen", und hier stehen sie offenbar wieder auf katholischem Boden. Dies sind be dauerliche Widersprüche, sie mögen nun in einem Gesetze oder in einer Verordnung vorkommen. Präsident v. Carlowitz: Der Herr Referent hat das Schlußwort. Referent Domherr v. Günther: Es ist nicht zu leug nen, daß der Punkt, welcher gegenwärtig in Frage steht, zu den zweifelhaftesten gehört, die uns in dieser Sache überhaupt vorgelegen haben. Wenigstens möchte ich die Nothwendigkeit, die Neu-Katholiken, so lange das Jnterimisticum dauert, nach Grundsätzen des katholischen Kirchcnrechts beurtheilen zu las- sen, nicht darauf basiren, daß die Ehe schon an und für sich eigentlich unauflöslich sei; denn ihrem innern Wesen nach ist die Ehe eine Gesellschaft, und eine jede Gesellschaft kann auf gelöst werden, schon durch den Zurücktritt des einen Theils, und wenn man auch diesen Satz des römischen Rechts dem na türlichen Rechte nicht angemessen finden wollte, so würde doch der Vertrag der Ehe an und für sich jedenfalls durch den über einstimmenden Willen beider Theile wieder aufgelöst werden können. Wenn das in christlichen Staaten nicht der Fall ist, so haben theils kirchliche, theils politische Rücksichten, aus denen eine Modifikation jener Grundsätze höchst wichtig und für das Staatswohl nothwendig gefunden wurde, darauf eingewirkt,
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