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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Bequemlichkeit für den Gebrauch, der nicht zu verkennen ist. Ich muß der Kammer noch einen Grund ans Herz legen, daß wir nämlich, wen» wir etwas Anderes beschließen, als die Deputation vorgeschlagen hat, uns vonder zweiten Kammer bei einem Punkte trennen, wo kaum zu hoffen ist, daß eine Vereinigung anders als durch Nachgeben hervorgebracht werden wird. Daß übrigens gegenwärtig schon darüber, ob Capitel XllI b. überhaupt die Ausnahmen des Rechtes der Anweisungen vomRechte derWech- sel enthalten soll, abgestimmt werde, scheint ganz nothwendig aus dem schon erwähnten und jetzt zu wiederholenden Grunde, damit wir bei den einzelnen Punkten, wo in dem Entwürfe der Wechsel ordnung die Ausnahmen, welche in Bezug auf die Anweisungen stattfinden, angegeben worden find, uns entscheiden können, was wir thun wollen. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der Herr Referent darauf aufmerksam machte, daß eine Differenz mit der zweiten Kammer entstehen würde, die für dieWechselordnung nachtheilig werden könnte, so habe ich diese Besorgniß nicht, zumal da alle Mitglieder anerkennen, daß es eine Sache der Form ist. Daher kann ich nicht glauben, daß die zweite Kammer blos der Form wegen den Entwurf zurückweisen werde. Der Herr Referent führte für den zweckmäßigen Gebrauch der Wechselordnung und dafür, daß ein besonderes Capitel aufgestellt werde, das Beispiel an, wenn Jemand Meßwechsel habe, würde er den Zahltag kennen und nur das Capitel überdieAnweisungen nachzuschlagen haben. Inzwischen muß man voraussetzen, daß es ihm nicht be kannt ist; denn wenn Jemand den Zahltag für den Meßw e ch fe l kennt, so wird er auch den Zahltag kürdieMeßanweisungen wissen. Weiß er es nicht, so findet er hier den Zahltag für beide Arten der Meßwechsel, die Tratten und Anweisungen. Präsident v. Carlowitz: Ich gedenke zuvörderst auf §. 8 in der von der Deputation gegebenen Fassung eine Frage zu stel len, jedoch gespalten in 4 einzelnen Fragen. I-oco coogruo werde ich die präjudicielleFrage über die gewünschte Aussetzung voran gehen lassen. Dann würde übrig bleiben, am Schluß eine Frage zu stellen auf den Vorschlag der Deputation, die auf die Anwei sungen bezüglichen Sätze in ein besonderes Capitel XlU b. zu sammenzufassen. Die erste Frage würde ich auf den ersten Theil des §. 8 in der Fassung S. 158 des ersten Berichtes unserer De putation (s. o. S. 783) stellen, namentlich auf die Worte: „Das Gesetz erkennt die beiden schon jetzt im Wechfelverkehr befind lichen Arten gezogener Papiere, nämlich: s) die gezogenen (trasfirten) Wechsel (Tratten), t>) die gezogenen Anweisungen (kaufmännische Assignatio- mn)als wahreWechsel an." und zwar nur bis zudiesenWorten. Ich frage die Kammer: ob sie diesem Theile des Deputationsgut achtens beitritt? — Er wird gegen zwei Stimmen ange nommen. Präsident v. Carlowitz: Nun kommt der Satz, dessen Aussetzung der Herr Commiffar beantragt. Ich werde daher vorerst die Frage aus die Aussetzung stellen müssen. Ich frage daher: ob die Kammer nach dem Anträge des Herrn Commissars die Abstimmung über den zweiten Satz zur Zeit aussetzen will ? Gegen sieben Stimmen wird die sofortigeAbstimmung beschlossen. Präsident v. Carlowitz: Der Satz selbst ist nun zwar von der andern Kammer so gefaßt worden, wie er im ersten Berichte der Deputation gegeben ist; allein im Nachberichte verwendet sich unsere Deputation für folgende etwas veränderte Fassung: ,,Alle in dieser Wechselordnung die Wechsel betreffenden Be stimmungen gelten daher von beiden Arten gezogener Papiere, so weit nicht in Bezug auf die Anweisungen im Capitel XIIIb. eine Ausnahme bestimmt ist." Ich frage nun: ob die Kammer diesen zweiten Satz des Paragraphen in der jetzt vorgelesenen Fassung annehmen will? — Er wird gegen sechs Stimmen angenommen. Präsident v. Carlowitz: Nun folgt der letzte Satz des Paragraphen, der fogefaßtist: „In wie fern auch die eignen (trock nen) Wechsel einen Gebrauch als wahre Wechsel gewähren, ist im vierzehnten Capitel bestimmt." Ich frage: ob die Kammer diesen letzten Theil annimmt? — Er wird einstimmig ange nommen. Präsident v.Carlowitz:Nun stelle ich auf den Paragraphen im Ganzen keine Frage weiter; denn er ist in seinen einzelnen Lheilen angenommen. Dagegen werde ich auf den Vorschlag der Deputation eine Frage stellen, wonach die auf die Anwei sungen bezüglichen Sätze in ein Capitel XNIb. zusammengefaßt werden sollen. Will die Kammer auch in dieser Beziehung dem Deputationsgutachten beitreten? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. G ün th er: §. s. Das „Ziehen" des Papiers bestehtdarinnen, daß in dem selben eine von dem Aussteller verschiedene Person als diejenige angegeben ist, von welcher zur Berfallzeit die Zahlung (Ein lösung) geschehen soll. Daß in demWechsel ein von dem Orte der Ausstellung ver schiedener als Ort der Einlösung bezeichnet sei, ist zu dem Be griffe des gezogenen Papiers nicht erforderlich. DerersteBerichtder Deputation sagt: Es ist in diesem Paragraphen das Wort: „Zahlung" durch das Wort: „Einlösung" erläutert, und es find also beide Worte sür gleichbedeutend erklärt. Die jenseitige Deputation hat hieran einen Anstoß genommen, weil dies dem Sprachgebrauchs ent gegen sei. Und allerdings ist es richtig, daß man den Ausdruck: „Zahlung" meistens von der Handlung des Acceptanten, der die acceptirte Tratte, und des Ausstellers eines Proprewechsels, der diesen Proprewechsel bezahlt, gebraucht, während man des Wor tes: „Einlösung" sich häufiger dannbedient, wenn von derHand- lung desjenigen die Rede ist, der einen auf dem Wege des Regres ses aus ihn zurückkommenden Wechsel bezahlt. Indessen ist die ser Sprachgebrauch nicht ganz feststehend und es kommt wohl auch vor, daß man sagt: „seine Accepte, seine Proprewechsel ein lösen." Die ganze Sache ist ohne Erheblichkeit, übrigens reine Redactionsftage, und man würde sie daher aus beiden Gründen ganz unerwähnt gelassen haben, wenn nicht der Antrag der jen seitigen Deputation das Wort: „Einlösung" im ersten Satze wegzulassen und im zweiten Satze mit dem Worte: „Zahlung" zu vertauschen, die ausdrückliche Genehmigung der Herren Re-
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