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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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als Depositum nicht zur Staatskasse gebracht, sondern besonders verwaltet worden. Ueberhaupt läßt sich bei einer Angelegen heit, wie die gegenwärtige, eine allgemeine Ausgleichung nach mathematischen Verhältnissen wohl nicht als nothwendig anse hen, zumal die Anstalt zu Zwickau dem ganzen Lande mittelbar und unmittelbar nützlich ist, wie ebenfalls im Berichte und bei der heutigen Verhandlung angeführt worden ist. Es dürfte denn wohl nunmehr, wenn es dem Herrn Präsidenten gefällig ist, sofort zur Abstimmung geschritten werden können. Präsident». Carlowitz: Was mich selbst anlangt, so will ich nicht bergen, daß ich im Interesse einer Ständeversammlung, der das Bewilligungsrecht zusteht, vollkommen in den ausgesproche- nenTadel einstimme, und daß ich mich vielleicht zu einer sehr ent schiedenen Rüge veranlaßt gefunden haben würde, wenn ich nicht diesen Platz einnähme. Ich gehe nun zur Fragstellung über. Es ist von der zweiten Kammer beschlossen worden, daß die zu Voll endung des Krankenstifts zu Zwickau geforderten 12,000 Lhlr. aus den Fonds der sogenannten Getreidemagazinactienanstalt entnommen werden sollen. Die Deputation schlägt uns vor, der andern Kammer hierin beizutreten, und ich frage nun: ob die Kammer dos Deputationsgutachten annehme? v. Schönfels: Ich erlaube mir den Borschlag, daß die zu stellende Frage getheilt wird, nämlich daß eine besondere Frage auf den am Ende des Deputationsberichts enthaltenen Wunsch/ welchen die zweite Kammer in der Schrift ausgedrückt haben will, gestellt wird. Präsidentv. Carlowitz: ES versteht sich das vonselbst, und ich werde um so lieber hieraufRücksr'cht nehmen, als ich selbstmit dem Redner zu stimmen beabsichtige. Ich habe die Frage jetzt nur darauf gestellt: ob man der zweiten Kammer nach Anrathen der Deputation in so fern beitrete, als sie die Verwendung der zu Vollendung des Krankenstifts geforderten 12,000 Lhlr. aus den gedachten Fonds beschlossen hat? — Dies wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Zweitens ist ein Antrag von der zweiten Kammer beschlossen worden, enthalten in den Worten: „Es solle der Wunsch in der ständischen Schrift ausgesprochen werden, daß die hohe Staatsregierung, zu möglichster Ausglei chung der Interessen der vier Kreise der Erblande, bei künftigen an die Stände zu bringenden Vorschlägen zur Verwendung des mehrerwähnten Fonds sammt zugewachsenen Zinsen vorzugs weise die Bedürfnisse des Dresdner und Leipziger Kreis- direetionsbezirks im Auge behalten wolle." Die Deputation schlägt vor, auch diesem Anträge der zweiten Kammer beizutre ten, und ich frage nun: ob man das Deputationsgutachten ge nehmige? — Gegen siebzehn verneinende Stimmen wird das Deputationsgutachten angenommen. Präsident v. Carlowitz: Nun bleibt mir noch übrig, die Schlußfrage mit Namensaufruf zu stellen, die Frage: ob die Kammer sich in der gedachten Weise gegen die Staatsregierung aussprechen wolle? ».Potenz, v. Gross, . v. Posern, Bürgermeister Hübler, Graf Hohenthal-Püchau, v. Heynitz, Bürgermeister Wehner, Bürgermeister Gottschalk, Meinhold, Bürgermeister Bernhardi, Bürgermeister Starke, v. Schönberg - Pursch enstein, v. Lüttichau, v. Pslugk, v. Hartitzsch, v. Watzdorf, v. Erdmannsdorf und Präsident v. Carlowitz Vieepräsident ».Friesen, Seeretair ».Biedermann, Prinz Johann, v. Nostitz, Graf zur Lippe, v. Criegern, Domherr v. Günther, Graf Hohenthal-Kdnigsbrück, Gras Einsiedel, v. ».Ammon, V.Großmann, v. S chönberg-Bibran, v. Minkwitz, v. Mirus, v. Welck, 0. Crvsius, v. Thielau, v. Jedtwitz, bejahen, und nur zw ei Stimmen, die des Herrn v. S ch öZ fe l s und des Herrn v. M e tz s ch, verneinen diese Frage. Präsident v. Carlowitz: Gegen zwei verneinendeStimmen ist die Frage bejaht worden. Es folgt nun der zweite Gegen stand auf unserer Tagesordnung, der Vortrag des Berichts der dritten Deputation über die Petition des Herrn Bür germeisters 0. Gross um Wiederaufhebung der in dem Gesetze vom 16. Juni 1840 zuArt. 20und2Ides Criminalgesetzbuchs gegebenen Erläuterung. Referent 0. Mirus: Der Bericht lautet folgender- maaßen: Der Herr Petent hat in der vorliegenden, der ersten Kammer überreichten und von dieser der unterzeichneten Deputation zur Prüfung und Begutachtung überwiesenen Petition das Gesuch gestellt: Die erste Kammer möge im Verein mit der jenseitigen Kammer bei der hohen Staatsregierung die Wiederauf hebung der in dem Gesetze vom 16.Juni1840 zuArt.20 und 2'1 des Criminalgesetzbuchs gegebenen Erläuterun gen beantragen. Art. 20 des Criminalgesetzbuchs enthält nämlich insonder heit folgende Bestimmungen: Faßt in einer Untersuchungssache wegen eines Ver brechens, weshalb auf Gefängniß-, Handarbeits-oder Geldstrafe alternativ erkannt werden kann, der Unter suchungsrichter selbst das Erkenntniß ab, so hat er nie mals alternativ zu erkennen, sondern sogleich im Erkennt niß die Strafart zu bestimmen, welche er in dem vorlie genden Falle für die zweckmäßigste hält. Wird aber von einer andern Behörde das Urthel gesprochen, so hat diese alternativ, jedoch so viel die Geld strafe anlangt, ohne Feststellung einer gewissen Summe zu erkennen, und es steht alsdann demUntersuchungsrich- ter die Wahl der Strafart zu, welche er dem Verurtheil- ten sofort bei der Publikation bekannt zu machen hat. Hierbei ist Ein Tag Gefängniß Einem Tage Handarbeit, und (in so fern nicht bei einzelnen Verbrechen ein anderes Verhaltniß vorgeschrieben ist) einer Geldstrafe von — 10 Ngr. — bis 1 Thlr. , welchen Betrag der Richter nach den Vermögens - oder sonstigen Verhältnissen des zu Bestrafen den festzusetzen hat, gleichzuachten.
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