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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gierungscommissarien gefunden hatte. Deshalb empfiehlt man den Beitritt zu dieser Aenderung. Präsident v. Carlowitz: Beim 9. ist also von der De putation beantragt worden, das Wort: „Einlösung" im ersten Satze wegzulassen und im zweiten Satze mit dem Worte: „Zah lung" zu vertauschen. Ich frage die Kammer: ob sie Hierinder Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Dann frage ich: ob die Kammer tz. 9 des Entwurfs mit dieser Veränderung annimmt? —Ein stimmig Ja. ReferentDomherrv. Günther: 8- io. Bei der Tratte wird der Zieher: „Trassant", derjenige, auf welchen gezogen wird: „Trassat" genannt. Der Zieher einer Anweisung führt den Namen: „Assignant", der damit Bezogene den Namen: „Assigna t". Die Benennung: der „Aussteller" und: der „Bezogene" ist beiden Gattungen gemeinschaftlich. Der Hauptbericht enthält Folgendes: tz. 10 enthält eine Definition, welche nicht in das Gesetz ge hört. Die jenseitige Deputation hat seinen Wegfall beantragt, die Herren Regierungscommissarien haben ihr Einverständnis erklärt, und man rathet daher der Kammer an: ebenfalls für den Wegfall dieses Paragraphen zu stimmen. Präsident v. Carlowitz: Es ist uns also von der Depu tation angerathen worden, diesen Paragraphen abzulehnen. Ich frage die Kammer: ob sie dem Deputationsgutachten beitrete? — Einstimmig Ja. §. 11. Es ist gleichgültig, ob der Wechsel in Form eines an den Bezogenen gerichteten Auftrags, oder einer Bitte, zu zahlen, oder als eine Versicherung, daß der Bezogene zahlen werde, aus gefertigt ist. Referent Domherr 0. Günther: Der Hauptbericht sagt hierzu Folgendes: Die Form der Wechsel ist allgemein bekannt, und es bedarf darüber keiner besondern Vorschriften. Ja es würden durch eine Vorschrift, wie sie der Paragraph enthält, möglicherweise sogar Irrungen hervorgerufen werden können. Jedenfalls näm lich muß ein Wechsel oder eine kaufmännische Anweisung schon durch ihre äußere Form sich als ein für den Verkehr bestimmtes Papier ankündigen, und wenn daher einen Brief an den L. schriebe, mit der Bitte, dem Ueberbringer desselben, dem 0., eine Summe Geldes zu zahlen, so würde eine solche Zuschrift nicht als eine Anweisung im Sinne des tz. 8. gelten können. Man beantragt daher den Wegfall auch dieses Paragraphen, und bemerkt, daß der gleiche von der jenseitigen Deputation ge stellte Antrag von Seiten der Herren Regierungscommissarien wenigstens keinen Widerspruch erfahren hat. Könrgl. Commiffar v. Einert: Ich wollte blos auf einen besondern Grund aufmerksam machen, warum Seiten der Staatsregierung dieser Paragraph hinzugesetzt worden ist. Es sind Fälle vorgekommen, und ich selbst kann aus eigner Erfahrung einen Fall bestätigen, wo geschrieben worden war: „gegen einen Wechsel zahlet Titius," also wo keine Bitte, auch kein Auftrag im Wechsel ausgesprochen war, sondern blos die Versicherung gegeben wurde: „Titius zahlet." Man kann fragen, ob dies eine richtige Anweisung oder Tratte ist. Der ulliwus, eine Tratte auszufertigen, kann kaum bezweifelt werden. Demohngeachtet ist Zweifel darüber entstanden, ob nicht die verletzte Form des Wechsels, da derselbe hier weder ein Auftrag, noch eine Bitte ist, dem Wesen der Sache Ein trag thue. Es ist demnach in der Gesetzgebung hierüber be stimmte Auskunft zu ertheilen.. Denn obwohl der beregte Fall selten vorkommt, so wäre es doch möglich, daß ein solcher Fall einträte, und daß nun das Gesetz es deutlich ausspräche: „daß, ob der Wechsel in Form eines Auftrags oder einer Bitte zu stellen, oder als eine Versicherung, daß der Bezogene zahlen werde, ausgefertigt ist, dem Wesen der Sache keinen Eintrag thue," das scheint mir demnach doch nicht überflüssig zu sein. Uebrigens aber kann die Seltenheit des Falles es allerdings entschuldigen, daß der Paragraph wegbleibt. Präsident v. Carlowitz: Es ist von der Deputation be antragt worden, §. 11 abzulehnen. Tritt die Kammer dem Deputationsgutachten bei? — Einstimmig Ia. tz. 12. Wenn aus dem Inhalt des Papiers deutlich zu ersehen ist, daß der Aussteller und der Bezogene eine und dieselbe Person sind, so ist dasselbe in allen Beziehungen als ein eigner, nach Be finden domiciliirter (vergl. Cap. X.) Wechsel zu betrachten. Wenn aber die stattsindende Einheit der Person des Ausstellers mit der des Bezogenen aus der Scriptur nicht mit Bestimmtheit zu er kennen ist, sondern diese Kenntniß der Verhältnisse nur aus an dern Nachrichten und Erfahrungen geschöpft werden muß (wenn z.B. der Aussteller unter seinem Namen auf seine Firma gezogen hätte), so wird das Papier in Beziehung auf die Rechtsverhält nisse derNehmerunter sich zwar wie ein gezogenes behandelt, der Aussteller aber kann zu seinem Bortheile nicht die Eigenschaft desselben als gezogenes Papier, und die Befolgung der den Neh mern bei gezogenem Papiere zukommenden Solennitäten anspre chen. (Ec kann z.B. nicht auf denFormen der Präsentation und Protestation bestehen, wenn er, ohne Accept geleistet zu haben, auf Zahlung oder Rembours verklagt wird.) v. Gross übernimmt das Vorlesen des Deputations gutachtens. Im ersten Berichte heißt es: Die jenseitige Deputation hat den zweiten Theil dieses Pa ragraphen von den Worten an: „wenn aber die stattfindende Einheit u. s. w." in seinem Vordersätze nicht deutlich genug gefunden, um die zu Gunsten der gezogenen Wechsel beabsichtigte Vermuthung um fassend auszudrücken, — wogegen sie in Bezug auf den Nachsatz
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