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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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In allen Fällen aber, wo Geldstrafen alternativ zulässig sind, -ist gegen Personen, welche in öffentlichen Remtern stehen, oder in städtischen oder ländlichen Ge meinden communliche Ehrenämter bekleiden, das Er- kenntmß nur quf Geldstrafe zu richten und von dem erkennenden Richter die Summe nach obigem Verhält- niß zu bestimmen. Art. 21. aber bestimmt: . daß, die Vollstreckung einer.Geldstrafe nicht zulässig ist gegen Gemeinschuldner und unter Curatel stehende Ver schwender, und daß in diesen Fällen sowohl, als wenn der Verurtheilte die Geldstrafe zu erlegen zu unvermögend ist, der Richter dieselbe in eine nach dem Verhältniß von — 20 Ngr. — zu Einem Lage zu berechnende Gefäng- niß- oder mit Berücksichtigung der Vorschrift Art. 14 Handarbeitsstrafe zu verwandeln, oder bei alternativ zu erkannten Strafen auf das im Urthel ausgesprochene Maaß des Gefängnisses oder der Handarbeit zurückzu gehen habe Bei diesen Bestimmungen stellte sich jedoch eine Jncon- venienz in so fernheraus, als in allen Fällen, wo ni cht alternativ, sondern eineGeldstrafe allein von einem andern als dem Unter suchungsrichter zuerkannt war, bei einer nachgehend nothwendig werdenden Rückverwandlung der Geldstrafe in eine Freiheits strafe das von dem erkennenden Richter beabsichtigte Strafmaaß, je nachdem er dabei einen höhern oder niedern Satz des Verhält nisses der Geldstrafe zu der Gefängnißstrafe (und nicht den Mit telsatz von — 20 Ngr. —) vor Augen hatte, entweder überstiegen oder nicht erreicht wurde. Um diesenJnconvenienzen abzuhelfen, legte die hohe Staats regierung auf dem Landtage 18U der Ständeversammlung un ter mehrern andern Erläuterungen zu einigen Artikeln des Cri- minalgesetzbuchs auch eine auf Art. 20 und 21 bezügliche des In halts vor: daß in allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefäng nißstrafe zulässig, diese aber nach Art. 20 wegen der per sönlichen Verhältnisse des zu Bestrafenden nicht zu er kennen ist, der erkennende Richter im Urthel das Maaß der Gefängnißstrafe, statt deren die Geldstrafe eintritt, auszudrücken habe, und bei einer nach Art. 20 stattsin- denden Verwandlung der Geldstrafe auf dieses Maaß zurückzugehen sei. Zn der ersten Kammer wurde diese Erläuterung mit Weg lassung der Worte: „wegen der persönlichen Verhältnisse des zu Bestrafenden" einstimmig angenommen. «k. Landtagsmittheilungen v. 1.1839 S. 63. Und obwohl die erste Deputation der jenseitigen Kammer auf Ablehnung dieser Erläuterungsbestimmung antrug, so fand doch bei der Berathung et. Landtagsmittheilungen v. 1.1840 S. 689 u. f. dieser Antrag sowohl von Seiten mehrerer Mitglieder, als der Regierungscommissarien Widerspruch, und es wurde nach länge rer Discussion die fragliche Erläuterungsbestimmung in folgen der, nachher auch von der ersten Kammer genehmigten und durch das Gesetz vom 16. Juni 1840 publicirten Fassung: ' In allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Ge- fängniß- oder Handarbeitssträfe zulässig ist, hat der er- kennendeRichterin den Entscheidungsgründen das Maaß der Gefängniß- oder Handarbeitsstrafe, statt deren die Geldstrafe eintritt, auszudrücken, und es ist bei einer nach Art. 21 stattfindenden Verwandlung der Geldstrafe auf dieses Maaß zurückzugehen, angenommen. Um Wiederaufhebung dieser Erläuterungsbestimmung hat nun gegenwärtig der Herr Petent angetragen und zur Unter stützung seines Antrags hauptsächlich Folgendes vorgebracht: Der eigentliche Zweck, weshalb gegen gewisse Perso nen nur auf Geldstrafe erkannt werden solle und gegen andere in geeigneten Fällen wenigstens erkannt werden könne, gehe durch die Erwähnung einerGcfängnißstrafe, als des Maaßstabes für die bestimmte Geldstrafe, gänz lich verloren und es stehe die dadurch veranlaßte Ehren kränkung in keinem Verhältnisse zu der Beseitigung der obgedachten Jncongruität, daß der Maaßstab für die bei einer Rückverwandlung der Geldstrafe eintretende Frei heitsstrafe ermangele, da diese Rückverwandlung un streitigzu den allerseltensten Fällen gehöre. Auchssei hierbei zu erwägen, daß Geldstrafen, bei de nen die Bestimmungen der Erläuterung vomJahre1840 in Anwendung kommen, am häufigsten in Jnjurienpro- cessen erkannt würden, in welchen nicht selten nach Art. 202 die öffentliche Bekanntmachung des Erkennt nisses durch den Richter selbst zu bewirken sei, was für Personen in gewissen Verhältnissen von den nachtheilig sten und kränkendsten Folgen sein müsse und dem weni ger gebildeten Publicum Veranlassung zu den größten Mißverständnissen gebe. Es trägt jedoch die Deputation Bedenken, das beantragte Gesuch bei der hohen Kammer zu bevorworten; denn wenn man auch nicht in Abrede stellen will, daß der Zweck der Bestimmung im Art. 20 des Criminalgesetzbuchs Schonung des Ehrgefühls ist, so kann doch keineswegs behauptet werden, daß durch die Er läuterungsbestimmung vom Jahre 1840 jener Zweck verloren gegangen sei. Das Ehrgefühl eines Denunciaten wird geschont nicht so wohl durch die Nichtzuerkennung, als vielmehr durch die Nicht vollstreckung der Gefängnißstrafe. Uebrigens aber soll ja auch nicht einmal nach jener Bestimmung von 1840 in den im Art. 20 erwähnten Fällen auf Gefängnißstrafe, sondern nach wie vor nur auf Geldstrafe erkannt werden; nur eventuell und für den Fall, daß der Verurtheilte nicht vermögend sein sollte, die Geld strafe zu bezahlen, soll das Maaß der entsprechenden Gefängniß strafe angegeben werden, und zwar nicht einmal im Erkenntnisse selbst, sondern nur in den Entscheidungsgründen. Durch das bloße Erwähnen des Arrestmaaßes aber wird, wenigstens nach Ansicht der Deputation, der Ehre des Verur- theilten noch keineswegs zu nahe getreten oder dieselbe geschmä lert. Und wollte man auch wirklich annehmen, das Ehrgefühl werde hierdurch in etwas verletzt, so bedarf doch die Schonung dcsRechisgefühls einer wenigstens eben so vollständigen Berück sichtigung, als die des Ehrgefühls. Da aber durch Wiederauf hebung der genannten Erläuterungsbestimmung vom Jahre 1840 leicht der F«ll eintreten kann, daß das Rechtsgefühl verletzt wird, und einem Verurtheilte» geradezu Unrecht geschehen kann, so ist schon aus diesem Grunde dem gestellten Anträge nicht beizu treten. Durch Wiederaufheben jener Ecläuterungsbcstimmung würde nämlich die frühere Jnconvenienz wiederum eintreten;
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