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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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denn da bei Zum essung der Geldstrafe nach Art. 20 ein rela tiver Satz von —10 Ngr. — bis zu 1 Thlr. statt eines Tages Gefängniß oder Handarbeitsstrafe nachgelassen, bei der R ü ck v e r w a n d l u n g derselben aber nach Art. 21 ein absolu - 1er Satz von — 20 Ngr. — bestimmt ist, so ist es möglich, daß bei einem Vergehen, wo sämmtliche Complicen gleich beteiligt und gleich strafbar sind, bei Vollstreckung der Strafe der Eine härter, als der Andere behandelt wird. Z. B. in einer Injurien sache sind 3 Denunciaten gleich strafbar und es würde Jedem 3 Wochen Gefängniß zuzuerkennen sein; dem A. werden auch 3 Wochen Gefängniß zuerkannt, da jedoch B. und C. zu den Personen gehören, welchen nach Art. 20 nur Geldstrafen zuzu erkennen sind, so erkennt in Berücksichtigung deren Vermögens verhältnisse der Richter dem B., weil er arm ist, 7 Thlr. und dem C., weil er anscheinend wohlhabend, 21 Thlr. Geldstrafe zu; später ergiebt sich jedoch, daß Keiner diese Geld strafe bezahlen kann und eine Verwandlung in Gefängnißstrafe eintreten muß; hier würde nach Vorschrift Art. 21, wonach — 20 Ngr. — Geldstrafe Einem Tage Gefäygniß gleich zu rechnen sind, B nur 1OH Tag, C. dagegen 31H Tag Gefängnißstrafe erhalten. Eben so kann der Fall eintreten, daß ein leichterer Ver brecher härter behandelt würde, als ein schwerer. Z. B. bei einem Vergehen sind dem A., weil er mehr gravirt ist, 6 Wochen, hem weniger gravirtcn B. aber nur 4 Wochen zuzuerkennen; da jedoch der A., ein armer Häusler, ein communlichcs Amt beklei det, so dictirt ihm der Richter 14 Thlr. Geldstrafe zu; diese Strafe kann er aber nachgehend nicht bezahlen, es muß demnach eine Rückverwandlrmg nach Vorschrift des Art. 21 in 3 Wochen Gefängnißstrafe eintreren, während der weniger gravirte B. be reits 4 Wochen Gefängnißstrafe verbüßt hat. Wenn nun auch zugegeben werden soll, daß dergleichen Fälle unter die seltenen gehören werden, so sind sie doch keines wegs unmöglich und insbesondere der zuletzt gedachte Fall leicht denkbar; hier aber würde unbedingt eine offenbare Ungerechtig keit eintreten. Nachstdem würde auch durch Wiederaufhebung der Erläu- Lerungsbestimmung dem Verurtherlten es unmöglich, gegen die Höhe der Geldstrafen ein Rechtsmittel einzuwenden, da er nicht erfährt, wie hoch der erkennendeRichter für seincPerson denTag Gefängniß berechnet hat und ob er sich nicht etwa in seinen Ver mögensverhältnissen geirrt habe. Alle diese Jnconvenirnzen sind jedoch durch dieBestimmun- gen im Gesetze vom 16. Juni 1840 beseitigt. Endlich aber findet die Deputation es überhaupt nicht für angemessen, gesetzliche Bestimmungen, wenn es nicht die drin gende Nothwendigkeit erfordert, so schnell hinter einander wie derum abzuändern oder aufzuheben. Da nun eine dergleichen Nothwendigkeit hier in keinem Wege vorliegt, im Gegentheil durch die Wiederaufhebung jener Erläuterungsbestimmung eine Rechtsungewißheit herbeigeführt wird, welche sogar in gewissen Fällen eine offenbare Ungerechtigkeit zur Folge haben kann, wie durch die obangeführten speciellen Beispiele nachgewiesen wor den ist, so muß die Deputation der hohen Kammer anrathen, den in der Petition gestellten Antrag abzulehnen. Präsident v. Carlowitz: Das erste Wort bei der eröffne ten Debatte hat in Folge früherer Anmeldung Herr Bürger meister v. Gross. ».Gross: Die geehrte Deputation hat sich in An sehung deS von mir gestellten Antrags theils aus formel len, theils aus materiellen Gründen abfällig erklärt. Aus formellen Gründen deshalb, weil sie ss nicht für zweckmäßig 1. 60. halten könne, gesetzliche Bestimmungen ohne dringende Veran lassung so schnell hinter einander wiederum abzuändern oder auf zuheben. Ich habe schon bei der Bevorwortung der Petition erklärt, daß dieser Grund mich selbst von Einreichung der Pe tition aögehalten haben würde, wenn durch die beantragte Aufhebung eine wesentliche, tief eingreifende Abänderung in dem System der Criminalgesetzgebung herbeigeführt werden sollte; allein dies ist keineswegs der Fall. Durch Wiederaufhebung einer erst zwei Jahre nach Einführung desCriminalgesetzbuchS für gewisse Erkenntnisse vorgeschriebenen Form erleidet das System der Criminalgesetzgebung durchaus keine Störung, und man würde nur zu der Fassung der Erkenntnisse zurückkehren, die bis zu der Herausgabe des Erläuterungsgesetzes vorgeschrie ben war. In materieller Hinsicht hat die Deputation gegen meinen Antrag angeführt, daß durch das bloße Erwähnen deS Arrestmaaßes im Erkenntnisse der Ehre des Verurtheilten keines wegs zu nahe getreten oder dieselbe geschmälert werde. Diese Ansicht der Deputation kann, ich, sobald von einem zur Kennt- niß des größer» Publikums gelangenden Strafurthel die Rede ist, keineswegs beitreten. Ich enthalte mich, hierüberBeispiele aus eigener Erfahrung anzuführen; allein ich will den leicht möglichen Fall annehmen, daß ein Beamter, z. B. ein Justiz- amrmann, bei einer gerichtlichen Verhandlung sich durch eine vielleicht sehr zu entschuldigende Aufregung hinreißen läßt, sich wirkliche Beleidigungen gegen einen der Betheiligten zu erlau ben, er von diesem denuncirt,und im Strafurthel wegen dieser Beleidigungen mit einer Geldstrafe von 14 Thlr. belegt wird, so wird auch -aS minder gebildete Publicum daran keinen An stoß nehmen. Ist aber im Urthel gesagt, daß er statt 14 Tage Gefängniß um 14 Thlr. bestraft werde, so wird das minder gebildete Publicum seines Amtsbezirks in der gewöhnlichen gemeinen Sprechweise sich ausdrücken, unser Amtmann hat 14 > Tage sitzen sollen, er hat aber das Gefängniß mit 14 Thlr. be zahlt, und was für weitere Bemerkungen sich an solche Aeuße- rungen knüpfen, brauche ich nicht erst auszuführen. Ich kann aber nicht glauben, daß durch solcheBemerkungen dasAnfehen des Justizbeamten in seinem Wirkungskreise nicht geschmälert werde. Die Deputation hat ferner meinem Anträge entgegengestellt, daß in manchen Fällen durch die Aufhebung der erläuternden Bestimmung bei der nothwendig werdenden Rückverwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe eine Ungleichheit der Bestra fung und sonach eine Verletzung des Rechtsgebietes herbeige führt werden könne. Diese mögliche Jnconvenienz ist nicht zu leugnen, sie ist eine Folge der sehr gegen die Ansicht der Staats regierung in das Criminalgesetzbuch eingeführten Relativität der Geldstrafen nach den Verhältnissen des zu Bestrafenden. Ich glaube aber, daß die Fälle der Rückverwandlung so selten sind, daß man auf sie keine Rücksicht zu nehmen braucht, im Vergleich zu den aus der fraglichen Bestimmung hervorgehen den Jnconvenirnzen, und ich kann mich hierbei auf die Gründe der Deputation der zweiten Kammer des Landtags vom Jahre 1839 beziehen, welche in dem bei Berathung dieses Gesetzes am 8. Februar 1840 von ihr erstatteten Berichte sich folgender- . 2
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