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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gestalt ausspricht: „Der Grund, warum nach Art. 20 bei leich. tern Vergehen, die nur eine geringe Gefängniß- oder Geldstrafe nach sich ziehen, gegen Staatsdiener und Personen, welche ein rommunliches Ehrenamt bekleiden, nur auf Geldstrafe erkannt werden soll, ist Schonung des Ehrgefühls und der Verhältnisse. Dieser Zweck wird offenbar dann verfehlt sein, wenn nach dem Vorschläge der Regierung künftig in jedem solchen Erkenntnisse neben der Geldstrafe auch die gleichstehende Gefängnißstrafe ausgedrückt werden soll. Gleichwohl aber steht der gedachte Zweck weit höher, als die Jnconvemmz, welcher er geopfert werden soll. Es ist ein seltenes Zusammentreffen, daß eine solche Geldstrafe, wie in der Novelle gemeint/ nach Art. 20 nicht einzubringen ist, ja bei einem so bekannten Reichthume, welcher die Annahme des Satzes von Einem Thaler rechtfertigt, nur durch einen sehr außerordentlichen Zufall möglich. Tritt nun aber auch, vielleicht unter hundert Fällen einmal, wirk lich der Fall ein, daß eine unter oder über 16 Gr. berechnete Geldstrafe von einem Communvorstande u. s. w. nicht einge- -racht werden kann, so wird sich entweder der zu Bestrafende nicht beklagen, daß er sein Vergehen nut einer etwas geringer» Gefängnißstrafe verbüßt, als anfangs beabsichtigt war, oder der banquerout gewordene Reiche selbst bei einer durch Rück verwandlung etwas höher ausgefallenen Strafe immer dafür dankbar sein, daß derselbe sein Ehrgefühl und seine Verhält nisse wenigstens bis dahin geschont hat, nicht zu vergessen, daß ihm bei einer zu unverhättnißmäßig hohen Gefängnißstrafe jedenfalls der Weg der Begnadigung offen bleibt." Ich kann diese Gründe nur vollkommen anerkennen, und mich auch darauf beziehen, daß das Ministerium selbst bei den Verhand lungen die zu treffende Maaßregel als unangenehm bezeichnet hat. Was nun die zu befürchtenden Jnconvemenzen bei der RLckverwandlung betrifft, so ist seit der Erlassung des Erläu terungsgesetzes wenigstens mir kein Fall bekannt geworden, wo eine Rückverwandlung stattgefunden hätte, und ich glaube auch nicht, daß ein Mitglied der Deputation eine solche Erfahrung gemacht hat. Ich habe nun die Beurtheilung meines Antrags der verehrten Kammer zu überlassen. Die Entscheidung möge aber ausfallen, wie sie wolle, so habe ich doch die Beruhigung, daß ich Alles gethan habe, was mir möglich war, um einen nach meiner festen Ueberzeugung sehr großen Uebelstand unserer Criminalgesetzgebung zu beseitigen. Präsident v. Carlowitz: Noch vor der Sitzung haben sich Herr Domherr v. Günther und v. Welck zum Sprechen gemeldet. Domherr 0.Günther: Ich kann zwar dem Gesuche des Herrn Petenten nicht beistimmen, aber auch meine Bedenken gegen das Deputationsgutachten nicht verschweigen, indem ich zwar dem beitreten muß, was die Deputation gesagt hat, aber, wünschen möchte, daß sie noch etwas mehr gesagt hätte. Die Gründe, welche den Herrn Petenten zu seinem Anträge bestimmt haben, sind ohne Zweifel eben so richtig, als wichtig. Es ist für den erkennenden Richter eine höchst unangenehme Sache, wenn er -es Gefängnisses Erwähnung thun soll in solchen Strafsachen, wo auf Gefängniß nicht erkannt werden darf, und wo er Voraussicht, daß. schon die Erwähnung desselben demje nigen, gegen welchen das Erkenntniß gerichtet ist, für seine amtliche oder sonstige Wirksamkeit sehr bedeutenden Schaden thun kann. Wenn gegen einen Richter, einen Justizbeamten, einen Verwaltungsbeamten, der einen selbstständigen Wirkungs kreis hat, gegen einen Geistlichen, gegen einen Gerichtsherrn erkannt werden soll, daß er statt 7 Tags Gefängniß mit einer verhältnißmäßigen Geldbuße zu belegen sei, so fügt das diesem Manne einen weit größer« Nachtheil zu, als das Gesetz beab sichtigt. Za, es wird hierdurch, was noch weit mehr zu berück sichtigen ist, sogar das öffentliche Wohl ber-achtheiligt; denn eS kann dadurch seine Thätigkeit in seinem Berufe sehr bedeutend gestört und das für seine Wirksamkeit unumgänglich nothwen- dige Ansehen gänzlich vernichtet werden, er selbst kann in die Lage kommen, sein Amt nicderlcgen, vielleicht seinen Aufent haltsort verändern zu müssen. Und das geschieht gerade am häufigsten bei denjenigen im Strafgesetzbuche verpönten Hand lungen, die auch von dem ruhigsten, besonnensten, edelsten, von dem tugendhaftesten und wackersten Manne gar leicht einmal begangen werden können. Wer ist seiner immer so mächtig, daß er nicht bei einer groben Beleidigung, die ihm widerfährt, bei einem unverständigen und auf unverständige Weise vorge- brachten Ansinnen einmal sagt: „Der Mensch ist ein Narr.'" oder sonst etwas Aehnliches? Das kann Jedem widerfahren, er sei gestellt, wie hoch er wolle und in welchem Kreise cs im mer sei. Wenn das die Folge hat, nicht nur, daß er gestraft wird, (das muß natürlich geschehen) sondern auch, daß seine Strafe im Urthel auf eine Weise ausgedrückt, vielleicht auch öffentlich bekannt gemacht wird, welche zugleich des Gefäng nisses Erwähnung thut, so scheint das allerdings über den Zweck der Strafjustiz hinauszugehen. Dessenungeachtet kann ich nicht glauben, daß diesem Mangel durch Zurücknahme des Gesetzes vom l6. Juni 1840 abgeholfen würde. Die Sache steht nach meinem Dafürhalten anders, und die vorliegenden Bedenken sind anderer Art. In Art. 20 des Criminalgesetz- buchs sind zuvörderst zwei Fälle unterschieden, der nämlich, wo der Richter selbst das Erkenntniß abfaßt, und jener, wo dasselbe von einer andern Behörde gesprochen wird. Von dem ersten Falle haben wir hier nicht zu sprechen; denn hier soll die Strafe allemal, wo eine Geldstrafe allein vollstreckt werden soll, auch nur als Geldstrafe ausgesprochen, kein alternatives Erkenntniß gegeben werden. In dem zweiten Falle aber, wo nicht der Untersuchungsrichter, sondern eine andere Behörde, ein Appellationsgericht, oder die Juristenfacultat das Urthel spricht, soll diese alternativ, jedoch so viel die Geldstrafe an langt, ohne Feststellung einer gewissen Summe, erkannt und dem Untersuchungsrichter diese Bestimmung überlassen werden, weil der Untersuchungsrichter allein, nicht aber die entfernte Spruchbchörde eine genaue Kenntniß von den Vermögensum- ständen und den sonstigen Verhältnissen des zu Bestrafenden hat. Nun heißt eS im 20. Art. des Criminalgesetzbuchs wei ter: „In allen Fällen aber, wo Geldstrafen alternativ zulässig
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