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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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sind, gegen alle Personen, welche in öffentlichen Aemtern stehen, oder in städtischen oder ländlichen Gemeinden communliche Ehrenämter bekleiden, das Erkenntniß nur auf Geldstrafe zu richten fei, und von dem erkennenden Richter die Summe nach obigem Verhältnisse zu bestimmen." Hier sind diejeni gen Worte, welche eigentlich eine Dunkelheit herbeiführm, die: „nach obigem Verhältnisse". Was soll das heißen? Soll das Richtercollegium in seiner Sitzung erwägen, ob die ser Mann, dafern die Gefängnißstrafe vollstreckt werden würde, drei Wochen Gefängniß erhalten müsse, und soll dasselbe nun in fernerer Erwägung, daß er wohl kaum zu den Wohlhaben den gehören möchte, ihm eine Geldbuße von 7 Lhlr. auferlegen, so daß nun diese Geldstrafe im Urthel oder Deciso ausgespro chen wird, oder soll die erkennende, von dem Untersuchungs richter verschiedene Behörde sagen, daß er statt 3 Wochen Gc- fängniß mit einer verhältnißmäßigen, aber erst vom Untersu chungsrichter nach den Bermögensverhältnissen des Denuncia- ten zu bemessenden Geldstrafe zu belegen sei? Für die erste Interpretation scheint der Inhalt des Erläuterungsgesetzes zu sprechen, für die zweite das, was in Art. 20 des Criminalgrsetz- buchs der eben angeführten Stelle unmittelbar vorausgeht und als Grund dieser vsrausgehenden Bestimmung anzusehen ist, nämlich daß in der Regel dem erkennenden Dicastermm oder Appellationsgerichte die nähere Kenntniß der Vermögens umstände des zu Bestrafenden abgeht, also eines Moments, auf das es hier vorzüglich ankommt. Dagegen ist im Erläuterungs gesetze gesagt: „In allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefängniß- oder Handarbeitsstrafe zulässig ist, aber allein auf Geldstrafe erkannt wird, hat der erkennende Richter in den Entscheidungsgründen, das Maaß der Gefängniß- oder Handarbeitsstrafe, statt deren die Geldstrafe eintritt, auszu drücken, und es ist bei einer nach Art. 21 stattsindenden Ver wandlung der Geldstrafe auf dieses Maaß zurückzugehen." Hier scheint, wie schon erwähnt, es allerdings das Ansehen zu gewinnen, als ob das Richtercollegium, welches anstatt des Un tersuchungsrichters das Urthel oder Decisum spricht, die Geld strafe selbst aussprechen sollte, was freilich Mit dem Grunde und Zwecke der in Art. 20 des Criminalgesetzbuchs zu lesenden Anordnung nicht ganz in Einklang zu stehen scheint. Denn während dort der Untersuchungsrichter angewiesen ist, die Geldstrafe zu bemessen nach den Verhältnissen, namentlich den Vermögensumständen des zu Bestrafenden, würde hier die Spruchbehürde zu sagen haben, daß diese oder jene be stimmte Anzahl Thaler ihm als Geldbuße auferlegt werden solle. Es tritt noch ein anderer Umstand hinzu, welcher die Zweifel vermehrt. Es hüßt in dem Erläuterungsgesetze: „Die Bestimmung, um welche es sich handelt, sei zu ertheilen in den Entscheidungsgründen." Ich will dahinge stellt sein lassen, wie weit die ganze Sache in die Entscheidungs gründe gehören möchte; ich will armehmm, sie könne darin ausgedrückc werden, so ist doch damit nicht immer vielgehvlfen. Denn ob es in den Enrscheidungsgründen, oder m dem dis positiven Lycile des Urthcls ausgedrückt wird, das ist wenigstens I, co. ganz einerlei, wenn die Entscheidungsgründe (wie bei kleinern Sachen, wo dergleichen alternative Strafen einzig vorkommen, meistens geschieht) dem Urthel selbst inserr'rt sind. Doch auch abgesehen hiervon, so geht schon aus dem vorhin Gesagten her vor, daß, wenn auch das Erläuterungsgesetz vom Iß. Juli 1840 wirklich dem Anträge des Herrn Petenten gemäß in Wegfall gebracht werden sollte, dessenungeachtet die Jncon- venienzen nicht gehoben werden, deren Beseitigung er beabsich tigt. Ehe ich mir aber erlaube, einen Antrag zu stellen, wo durch nach meinem Dafürhalten das Ganze, was hier in Frage steht, auf eine sehr einfache und leichte Weise regulirt werden könnte, muß ich mir vor allenDingen eineAuskunft von der hohen Staatsregierung darüber erbitten, ob ihre Meinung dahin gehe, daß in dem Urthel die Srrafe, welche Jemandem in dem hier in Rede stehenden Falle als Geldstrafe aufzuerlegen ist, in einer Summe ausgedrückt, also ob erkannt werden soll, daß der und der, weil er geständig sei, das und das gethan oder ge sagt zu haben, wegen dieser Injurie um 7 Lhlr. zu bestrafen sei, oder ob d,ie Staatsregierung nach dem Erläuterungsgesetze vom 16. Juni 1840 verlangt, daß nur das Berhältniß ange geben werde, nach welchem der Richter selbst die Geldstrafe zu bemessen habe, d. h. ob gesagt werden soll, daß der Denunciat statt so und so viel Gefängniß mit einer verhältnißmäßigen Geldbuße zu belegen sei? Sobald eS der Staatöregierung gefällig sein wird, sich darüber zu erklären, wird es sich finden, ob ich noch mit meinem Anträge hervortreten kann oder nicht. Königl. Commifssr v. Krug: Nach der Ansicht der Staatsregierung würde es im Ermessen des erkennenden Rich ters stehen, sich des einen oder des andern Ausdrucks zu bedie nen. Ist der erkennende Richter im Stande, die Vermögens verhältnisse des Jnculpaten zu übersehen, so wird er erkennen, statt so und so viel Gefängniß so und so viel Geldstrafe; ist er es aber nicht im Stande, so wird er die Bestimmung des Ver hältnisses dem Untersuchungsrichter überlassen und sprechen müssen, statt so und so viel Gefängniß verhältnißmäßige Geld strafe. Domherr v. Günth er: Das Eine würde auf die Art und Weise des Ausdrucks hinauskommen, die bis jetzt von der Ju- ristenfacultät beobachtet worden ist, wo man gesagt hat, daß der und der, weil er das und das gethan, jedoch in Betracht des von ihm verwalteten communliche» Ehrenamts statt drei Woche» Gefängniß mit einer verhältnißmäßigen Geldstrafe zu belegen sei. Allein dann tritt der unangenehme Conflict ein, dessen ich schon gedacht habe. Da aber der Herr Kommissar zugleich be merkt hat, es stehe dem Richtercollegium auch frei, eine Summe zu benennen, so bietet sich mir dennoch eine Möglichkeit dar, der Kammer einen Vorschlag zu machen, durch welchen, wenn er angenommen wird, die Bedenken, welche den Herrn Petenten zu seinem Anträge bewogen haben, vermieden werden. Ich würde Vorschlägen: „Die Staatsregierung zu ersuchen, daß sie in Erwägung ziehen möge, ob nicht dis Spruch be hör den mittelst Verordnung anzu weise» feier;, in dem Falle, von welchem der zweite Satz
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