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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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desArt.20desCriminalgesetzbuchs spricht, die dem zu Bestrafenden aufzuerlegende Geldbuße selbst zu bestimmen und im Urthel auszudrücken, in den Entscheidungsgründen aber, oder, wenn diese dem Urthelinserirt sind, in einem besonder» nur dem Bestraften zu publicirenden, niemals aber öffent lich bekannt zu machenden Inserate zu erklären, wie hoch jeder Tag Gefängniß oder Handarbeit, dafern nach Art. 21 des Criminalgefetzbuchs dar auf zurückgegangen werden müßte, zu rechnen sei, — daß also z. B. in solchem Falle je 10,15 oder 20 Ngr.u.s.w. einemTageGefängniß oderHandarbeit gleichgeachtet werden sollen." Wenn nämlich diese Er klärung der erkennenden Behörde nicht in das Urthel oder De- risum selbst kommt, sondern nur in die Entscheidungsgründe ge setzt, oder, dafern die Entscheidungsgründe dem Urthel inserirt wären, mittelst einer besondern Beilage denRichtem zu erkennen gegeben wird, so könnten weder die Uebelstände eintreten, welche der Herr Petent gerügt hat, noch würden diejenigen Rücksichten Platz greifen, durch welche die Deputation sich bewogen gefun den hat, den Antrag des Petenten abfällig zu begutachten. Ich übergebe dem Herrn Präsidenten den von mir in Borschlag ge brachten Antrag. Präsident V.Carlowitz: Ehe ich weiter das Wort ertheile, habe ich den Antrag zur Unterstützungsfrage zu bringen. Der Antrag lautet:,,Die Staatsregierung zu ersuchen, daß sie in Er wägung ziehen möge, ob nicht die Spruchbehürden mittelst Ver ordnung anzuweisen seien, in dem Falle, von welchem der zweite Satz des Art. 20 des Criminalgefetzbuchs spricht, die dem zu Be strafenden aufzuerlegende Geldbuße selbst zu bestimmen und im Urthel auszudrücken, in den Entscheidungsgründen aber, oder, wenn dies? dem Urthel inserirt sind, in einem besondern nur dem Bestraften zu publicirenden, niemals aber öffentlich bekannt zu machenden Inserate zu erklären, wie hoch jeder Lag Gefängniß oder Handarbeit, dafern nach Art. 21 des Criminalgefetzbuchs darauf zurückgegangen werden müßte, zu rechnen sei, — daß also z. B. in solchem Falle je 10,15 oder 20 Ngr. u. s. w. einem Tage Gefängniß oder Handarbeit gleichgeachtet werden sollen." Ich frage die Kammer: ob sie den verlesenen Antrag unterstützt? — Wird ausreichend unterstützt. Präsident v. Carlowitz: Herr Freiherr v. Welck hat nun das Wort. Prinz Johann: Ich bitte auch um das Wort. v. Welck: Das Criminalgesetzbuch ist ein Feld, auf dem es dem Laien schwerlich möglich werden dürste, sofort zu einer kla ren Ansicht zu gelangen, wenn man sich nicht einen einzelnen be stimmten Fall denkt und auf die vorliegende Frage anwendet. Ich habe mir einen solchen Fall gedacht, und erlaube mir, ihn der Kammer vorAugen zu führen, da er mir geeignet erscheint, meine Abstimmung, die im Ganzen dem Deputationsgutachten beifäl lig sein wird, zu rechtfertigen. Ich habe mir den Fall einer sol chen Verleumdung gedacht, von welcher im Artikel 134 des Cri- minalgesetzbuchs die Rede ist. Eine solche Verleumdung wird mit Gefängniß bis zu 6 Monaten oder, in so fern die Strafe 6 Wochen Gefängniß nicht übersteigt, mit verhältnißmäßiger Geld buße bestraft. Zn diesem Falle ist vom Appellationsgerichte zu erkennen, und nicht von dem Untersuchungsrichter, und wenn die Strafe 6 Wochen nicht übersteigt, so ist alternativ zu erkennen, und dem Untersuchungsrichter steht die Wahl der Strafe auch zu. Ist aber der Verleumder eine in einem öffentlichen Amte stehende oder mit einem communlichen Ehrenamts bekleidete Person, so ist das Erkemrtniß nur auf Geldstrafe zu richten, nicht alternativ zu erkennen, und also, wenn auf 4 Wochen Gefängniß oder 9 Thlr. 10 Ngr. bis 28 Thlr. Geldstrafe nach Artikel 20 des Criminal- gesetzbuchs zu erkennen gewesen wäre, von dem Richter die Summe der Geldstrafe nach diesem Verhältnisse zu bestimmen. Ist aber der Verurtheilte ein Gemeinschuldner, oder ein unter Curatel stehender Verschwender, oder endlich ein Unvermögender, so hat der Richter diese Geldstrafe in eine nach dem Verhältnisse von 20 Ngr. zu einem Tag zu berechnende Gefängnißstrafe zu ver wandeln. Es kann also der Fall eintreten, daß das Appellations gericht, weil es nicht alternativ erkennen konnte, auf 10 Thlr. Geldstrafe erkannt hat. Die Vollstreckung dieser Strafe ist aber nicht zulässig, und der Untersuchungsrichter muß sie nach dem Verhältnis von 20 Ngr. für einen Lag Gefängniß in eine Frei heitsstrafe zurückverwandeln, mithin in 14 Tage Gefängniß. Der erkennende Richter hat aber einen Tag Gefängniß vielleicht nur zu 10 Ngr. angenommen und der Jnculpat würde also hier mit 14 Lagen Gefängniß wegkommen, während er nach der In tention des erkennenden Richters 4 Wochen Gefängniß hätte er halten sollen. Noch auffallender find die Mißverhältnisse, wo mehrere Complicen concurriren, und die Deputation hat auf die Jncongruitäten, die sich in einem solchen Falle Herausstellen kön nen, in ihrem Berichte aufmerksam gemacht. Da also auf diese Art von dem vollstreckenden Richter das von dem erkennenden Richter beabsichtigte Strafmaaß, wenn er bei selbigem nicht auch gerade den Mittelsatz von 20 Ngr. vor Augen hatte, nothwendi- gerweise entweder überschritten oder nicht erreicht wird, so wurde durch das Gesetz vom 16. Juni 1840 angeordnet: daß in allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefängniß- oder Handar beitsstrafe zulässig ist, aber allein auf Geldstrafe erkannt wird, der erkennende Richter in den Entscheidungsgründen das Maaß der Gefängniß- oder Hattdarbeitsstrafe, statt deren die Geldstrafe eintritt, auszudrücken hat, und nach einer Artikel 21 stattsinden« den Verwandlung der Geldstrafe auf dieses Maaß zurückgczan- gen werden soll. Nun hat der Herr Petent noch Seite 113 des Berichts die Gründe näher angegeben, aus denen ihm die Auf hebung dieser Bestimmung zweckmäßig erscheint. Ich muß ge stehen, daß ich trotz dieser Gründe von der Zweckmäßigkeit der Aufhebung dieser Erläuterung mich nicht habe überzeugen kön nen. Ich kann mich nur für den Vorschlag der Deputation er klären, und bin dabei von folgender Ansicht ausgegangen. Wenn anzunehmen ist, daß die fraglichen Fälle meistentheils nur in Jn- jurienprocessen vorkommen werden, so kann ich zuvörderst schon nicht einsehen, warum eine so zarte und große Rücksicht auf daS Ehrgefühl eines Individuums genommen werden soll, welche/
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