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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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sich nicht gescheut hat, das Ehrgefühl eines Andern zu verletzen. Ich gebe zu, daß Uebereilungsfälle vorkommen können; allein eine Ehrenverletzung ist immer das Resultat derselben gewesen, und es scheint in dieser Beziehung eine gewisse Parität es zu erfor dern, daß dem Beleidiger eine Strafe zuerkannt werde, welche auf ihn dieselbe Wirkung hervorbringt, als er durch seine Belei digung auf den Beleidigten hervorgebracht hat. Zweitens bin ich mit der Deputation darin einverstanden, daß die Schonung des Ehrgefühls, sofern man sie für nothwendig hält, weit mehr darin besteht, daß die Gefängnißstrafe nicht zur Vollstreckung ge bracht werde, als darin, daß nicht einmal auf dieselbe erkannt werden soll. Endlich scheint es auch eine Anforderung der Ge rechtigkeit zu sein; denn der Umstand, daß Jemand ein öffent liches Amt oder ein communliches Ehrenamt bekleidet, ist doch eigentlich nur eine Zufälligkeit. Von Haus aus ist ein solches Individuum ein Mensch, so gut wie jeder Andere. Also glaube ich, daß auch die Sache gleich sein muß. Glaubt der Gesetzgeber, es der bürgerlichen Stellung des Denunciaten schuldig zu sein, ihn von einer bestimmten Strafart auszunehmen, so muß dies eben nur als Ausnahme betrachtet werden, und kann daher nur bei der Strafvollstreckung, nicht aber auch bei Fällung des Er kenntnisses selbst berücksichtigt werden. Meinem Rechtsgefühle wenigstens entspricht es vielmehr, wenn bei dem Ausspruch eines Erkenntnisses auf die obwaltenden persönlichen Verhältnissenicht Rücksicht genommen wird, sondern dieselben nur bei der Voll streckung des Erkenntnisses berücksichtigt werden. Mir scheint, daß auf diese Art sowohl dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühle, als dem Ehrgefühle des Denunciaten und seinen besondern bür gerlichen Verhältnissen eine gleiche Berücksichtigung geschenkt und zugleich die auffallenden Jncongruitäten vermieden werden, welchen eben durch das ErläuterungSgesetz von 1840 hat vorge- heugt werden sollen- Aus diesen Gründen werde ich für die De putation stimmen. Dazu kommt noch der gewiß sehr wichtige Grund, welchen die Deputation am Schlüsse ihres Berichts er wähnt, daß es nämlich unmöglich zweckmäßig und rathsam sein könne, fortwährend Erläuterungsgesetze zu geben, nachher die Er läuterungen wieder aufzuheben, und aufdiese Art einen schwanken den Zustandinder Gesetzgebung hervorzubringen. Was den An trag des Sprechers vor mir betrifft, so werde ich vor der Hand nichts darüber äußern, sondern erst erwarten, bis derselbe von einigen Seiten beleuchtet worden ist. So weit ich ihn zu fassen vermocht habe, so scheint vielleicht ein Mittelweg in ihm gefun den werden zu können. Prinz Johann: Was zunächst diese Frage selbst betrifft, so bin ich völlig der Ansicht der Deputation, daß von der Er läuterung nicht abgegangen werden kann. Das Gesetz, so scheint es, hat in Bezug auf das Ehrgefühl genug gethan, in dem es die Vollstreckung der Gefängnißstrafe gegen diese Per sonen untersagt. Es ist dies schon eine Concession, die cs dem Ehrgefühle gemacht hat. Weiter zu gehen, nachdem das Ver- hättniß genau bestimmt ist, in welchem die Geldstrafe zum Ge- fängmß stehe, scheint nicht an der Zeit zu sein. Der Antrag des Domherrn v. Günther scheint mir berückfichtigungswerth, und wenn er ausreicht, wird er meine Zustimmung finden. Ich kann mich mit der Erklärung, welche der letzte Sprecher dem Artikel des Criminalgesetzbuchs und der Erläuterung ge geben hat, eben so wenig einverstanden erklären, als mit der Erklärung des Königl. Commiffars. Mit aller Achtung ge gen die Juristenfacultät und den Vorstand derselben bemerke ich, daß mir eine andere Deutung vorschwebt. Der erken nende Richter muß die Summe ausdrücken. Es heißt im Cri- minalgesetzbuch: „Es ist jedoch in allen Fällen, wo Geldstrafen al ternativ zulässig sind, gegen alle Personen, welche in öffentlichen Aemtern stehen, oder in städtischen oder ländlichen Gemeinden communliche Ehrenämter bekleiden, das Erkenntniß nur auf Geldstrafe zu richten, und von dem erkennenden Richter die Summe nach obigem Verhältnisse zu bestimmen." Also der erkennende Richter muß das Verhältniß der Summe be stimmen, nicht blos nach der Gefängnißstrafe, sondern die Summe selbst. Der Maaßstab ist für ihn allerdings nicht leicht zugänglich. Ich setze voraus, daß der untersuchende Richter Data zu den Acten bringen wird. Da scheint mir nun die gegebene Erläuterung nichts geändert zu haben. Sie hat nur bestimmt, daß in den Entscheidungsgründen das Maaß der Gefängnißstrafe zum Grunde gelegt werden solle. Durch diese Bestimmung aber wird die frühere nicht derogirt. Ich glaube, es ist Pflicht des erkennenden Richters, die Summe auszusprechen, und in den Entscheidungsgründen anzugeben, welches Maaß der Gefängnißstrafe er zuerkannt haben würde. Was den Antrag des Domherrn o. Günther betrifft, so muß ich bekennen, daß er mir einer Erweiterung zu bedürfen scheint. Nicht allemal ist es die Spruchbehörde, welche eine Geldstrafe auszusprechen hat, sondern auch der erkennende Richter. In diesem Falle ist psr ratio, als wenn das Urthel von einer Spruchbehörde erfolgt. Sobald der Antrag weiter ausge dehnt wird, werde ich ihm nicht entgegentreten, aber erst ab warten, was die Staatsregierung über den Antrag sagen wird. v. Zedtwitz: Was der Herr Antragsteller zur Begrün dung seines Antrags angeführt hat, verdient gewiß volle Be rücksichtigung, da die Uebelstände, welche er bezeichnet hat, allerdings gar häufig cintreten, wie auch noch heute von dem Herrn Vorstande der Juristenfacultät zu Leipzig bemerkt wor den ist. Dennoch muß ich mich gegen diesen Antrag erklären, und zwar hauptsächlich um deswillen, weil ich die Ansicht der Deputation vollkommen theile, daß es nicht angemessen er scheine, Veränderungen gesetzlicher Bestimmungen so schnell auf einander, wie es bei Aufhebung des Gesetzes vom 16. Juni 1840 geschehen würde, eintreten zu lassen. Ich glaube aber auch, daß dieses durchaus nicht nothwendig ist, wenn nur dem Erläuterungsgesetze von 1840 gehörig nachgegangen wird. Der Zweck des Herrn Antragstellers ist doch gewiß hauptsäch lich nur der, daß das Ehrgefühl des zur Strafe Gezogenen und in eine Geldbuße Verurtheilten nicht durch den Ausspruch über die ihm im Fall einer Zurückverwandlung der letztem auf zulegende Gefängnißstrafe verletzt werde. Nun hat aber unser
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