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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Gesetz von 1840 ausdrücklich gesagt, daß dies nicht im Erkennt nisse selbst, sondern in den Entscheidungsgründerr geschehen, und wie die Geldstrafen eintrctenden Falls in die Gefängnis strafen zurückzuverwandeln seien, in selbigen angegeben werden soll. Die Juristenfacultät hat jedoch, wie ich aus eigner Er fahrung weiß, dieses nicht befolgt, sondern in der Regel die 'Entscheidungsgründe dem Erkenntnisse inserrrt, und darin gleich gesagt, so und so viel sei an Geld zu geben oder statt desselben so und so viel Gefängniß zu erleiden. Dieser Um stand hat nun wohl hauptsächlich den Herrn Antragsteller be stimmt, auf eineAenderung des Gesetzes anzutragen, weil aller dings dann, wenn auf Antrag des Beleidigten ein solches Er- kenntniß bekannt gemacht und mit den inserirten Rationen angeschlagen und veröffentlicht wird, der Bestrafte sich leicht in seiner Ehre verletzt fühlen kann. Ich würde mir daher den Antrag erlauben: „Daß die Staatsregierung ersucht werde, die von mir bezeichnete Behörde, an welche dieSachegelkngt, wenn ein Untergericht dieselbe zum Verspruch versendet, dahin anzuweisen, daß sie das Gesetz gehörig befolge und die mögliche Zurückverwandlung der Geldstrafe in Gefängniß nicht im Erkenntnisse selbst, sondern in den Ent- fcheidungsgründen aussprcche." Hierdurch, glaube ich, wird dem Wunsche entsprochen, welchen der Herr Antrag steller ausgedrückt hat, so wie auch dem, was unsere geehrte Deputation, der ich übrigens vollkommen beistimme, hierbei im Auge gehabt hat. Ich bitte nun den Herrn Präsidenten, die Kammer zu fragen, ob sie den Antrag unterstützen will. Präsident v. Carlo witz: Es ist der Antrag eingegan gen: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß sie dem Gesetze vom 16. Juni 1840 volle Anwendung verschaffe und der Juristenfacultät im Verordnungswege aufgebe, die et waige Rückverwandlung der Geldstrafe in Gesängnißnißstrafe nicht imErkenntnisseselbst, sondern, wieimgedachten Gesetze an geordnetworden, in-en Entscheidungsgründen auszusprechen", und ich frage die Kammer: ob sie denselben unterstützen will? — Wird ausreichend unterstützt. Staatsminister v. Könnentz: Ehe sich das Ministerium darüber erklärt, stellt es den Antrag an das Director rum, den Antrag des Domherrn 0. Günther nochmals vorzulesen. Präsident v. Carlowitz liest den Antrag des Domherrn v. Günther nochmals vor (s. denselben oben S. 1413 sig.). Staatsminister v. Könne ritz: Die Frage, welche Sie heute beschäftigt, und die Gründe dafür und dawider haben schon bei der Berathung des Criminalgesetzbuchs selbst, theils aber auch bei der Berathung über die Novelle von 1840 Stoff zu gegenseitigen Verhandlungen gegeben. Veranlaßt werden Con- slicte durch die Bestimmung des Criminalgesetzbuchs, daß, wenn auf Geldbuße zu erkennen ist, die Geldbuße nach den Vermö gensverhältnissen berechnet werden soll. Der Entwurf des Crimininalgesetzbuchs ging von einer andern Ansicht aus und fand, daß die zufälligen Vermögerrsvechältnksse des Indivi duums keinen Maaßstab abgebm könnten für die Verschiedenheit der Geldstrafen. Die Kammern hielten es aber für nothwendig, die Geldstrafen nach den Vermögensverhältnissen zu bestimmen, so daß rin Lag Gefängniß von 10 Ngr. bis zu 1 Lhlr. bemessen werden sollte nach dem Vermögen. Diese Bestimmung führt auf di: Jncongruität, daß, wenn man die Strafe zurückverwandcln will, man nicht weiß, nach welchem Maaßstab- früher die Geld buße berechnet war. Dies war der Grund zur Novelle von 1840. Es ist damals von Seiten der Kammer allerdings nicht verkannt worden, und auch nicht von der Regierung, daß cs den Bestraften unangenehm berühren müsse, wenn er nur mit Geld bestraft werden soll, und doch zugleich ausgesprochen wird, daß es an die Stelle des Gefängnisses trete. Die Regierung ging von der Ansicht aus, dis Gleichheit vor dem Gesetze verlange, daß Jeder mit dergleichen Strafe belegt werde, daß aber in Rücksicht auf gewisse Verhältnisse, namentlich auf öffentliche Lemter, die Voll streckung einer Gefangm'ßstrafs nicht zulässig sei. Es hat sich die Regierung auch damals im Lause der Verhandlungen über zeugt, daß es unter diesen Verhältnissen sogar erwünscht sein könne, nicht einmal auf Gefängnisstrafe zu. erkennen, und eS kommt nur darauf an, einen Maaßstab für die Rückverwandiung zu finden. Deshalb war die Fassung so gewählt, es solle das Berhältniß des Gefängnisses im Erken ntniß ausgedrückt, nicht aber, daß darauf erkannt werden solle. Bei dm Verhand lungen in der zweiten Kammer im Jahre 1840 fand man hierin eine Härte, und es hat sich das Ministerium einverstanden er klärt, daß es heiße: „in den Entscheidungsgründerr," weil das Erkenntnrß nicht darauf gerichtet, sondern dem Richter nur ein Anhalt für die Nückverwandlung gegeben werden solle. Eine weitere Frage war: Müssen besondere Entscheidungsgründe gegeben werden? und um auf das Amendement des Herrn v. Zedtwktz zu antworten, so wurde in der zweiten Kammer her vorgehoben, daß man das erkennende Gericht nicht nöthigen wollte, besondere Entscheidungsgründe zu geben, sondern daß es auch ausreiche, wenn es in den inserirten Entscheidungsgründen ausgedrückt werde, sobald nur das Erke nntniß selbst nicht auf Gefängnißstrafe gerichtet werde, so reiche dies hin, um die jenigen zu schützen, gegen welche die Gefängnißstrafe nicht voll streckt oder nicht erkannt werden soll. Selbst der Antrag, wel chen der Domherr v. Günther gestellt hat, kam in der jenseitigen Kammer in Erwägung. Es machte aber ein Mitglied darauf aufmerksam, daß man sonach noch ein versiegeltes Schreiben beilegen müsse, wie man bei dem Transport in die Strafanstalten einen Gedenkzettel beigegebcn habe, so daß dies keinen Anklang fand. Es scheint aber doch ein Mißverständmß vorzulisgen, wenn man in der Kammer glaubt, daß das mit veröffentlicht werden müsse. Dies liegt durchaus im Criminalgefctzbuche. Es sind bei Injurien zwei Äätze im Artikel 202, welcher über schrieben ist: „Privatgenugrhuung des Beleidigten." Da heißt es: „Der Verletzte erhält in allen Fällen eine auf Kosten d«S Verleumders oder Beleidigers zu fertigende beglaubigte Abschrift des Gtrüfnkenntrnsses." Hier muß ich allerdings zugeben, daß der Beleidigte ein Recht hat, daß, wie ihm das Erkemtniß er öffnet wird, so auch die Entscheidungsgründe ihm publicirt wer-
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