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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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dm müssen. Nach meinem Bedünken würde ihm dies auch bei einer verschlossenen Schedel nicht verweigert werden kön nen. Für die öffentlicheBekanntmachung aber isteineandere Borschrift gegeben. Hier heißt es: „Ist derselbe aber durch Verleumdung oder Beleidigung öffentlich beschimpft worden, so ist auf sein Verlangen die erkannte Strafe durch An schlag an einem geeigneten Orte oder durch -en Druck, insbe sondere, wenn die Beschimpfung durch eine Zeitschrift geschehen ist, wo möglich in derselbenZeitschnftaufKostendesBeleidigers durch den Richter öffentlich bekannt zu machen und darauf das Erkenntmß ausdrücklich mit zu richten." Hier heißt es nicht, das Erkenntmß solle bekannt gemacht werden, sondern nur „die erkannte Strafe", und da nur auf Geldstrafe erkannt ist, wird auch nur die Geldstrafe bekannt zu machen sein. Wie die Ge richte die Novelle auslegen, ob auch so erkannt wird, anstatt so viel Gefängnißstrafe nach dem und dem Verhältnisse so viel Geld strafe, den Tag zu so und so viel gerechnet, vermag ich jetzt nicht zu bestimmen. Mir sind nur solche vorgekommen, wo der Satz der Geldstrafe genau ausgedrückt war, 5 oder 10 Thlr. Geld strafe, anstatt so und so viel Gefängnißstrafe. Uebrigens muß ich nach dem, was erwähnt worden ist, die Facultät in Schutz nehmen, daß sie gegen das Gesetz gehandelt habe, wenn sie die Entscheidungsgründe inserirte. Man sieht, daß dies hat aus reichen sollen. v. Criegern: Ich werde in der Hauptsache mit der De putation stimmen, und nach meiner Ansicht haben auch der erste Antragsteller, so wie diejenigen, von denen noch andere Amende ments eingebracht worden sind, zugleich zu erkennen gegeben, daß sie damit einverstanden sind, daß eineneuegesetzlicheBestimmung zur Aufhebung des Erlauterungsgesetzes nicht gegeben werden möge. Die Gründe, welche die Deputation gegen ein solches Gesetz vorgebracht hat, scheinen erheblich, und ich setze vorzüglich Gewicht darauf, daß es an sich nicht wünschenswerth sein kann, so schnell eine neueAenderung des Gesetzes vorzunehmen, außer dem aber auch auf den Umstand, daß in jedem Falle, wo die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in Consiict.kommt mit einer andern Frage, jedenfalls vor allen Dingen darauf hinzuwirken ist, baß die Rechtsverletzung vermieden werde. Ich glaube aber auch, daß der Zweck des Gesetzes erreicht wird, wenn eine Voll st r e ck u n g der Gefängnißstrafe unterbleibt. Nach meiner An sicht liegt allerdings dem Gesetze der Zweck zum Grunde, das Ehrgefühl des Individuums zu schonen, aber im Hintergründe steht wohl ein höherer Satz, nämlich das öffentliche Interesse. Ich ziehe diese Folgerung vorzüglich aus den Categorien, welche im Art. 20 des Criminalgesetzbuchs aufgestellt sind. Es werden darin nur Personen genannt, welche in öffentlichen Aemtern ste hen, oder in städtischen und ländlichen Gemeinden communliche Ehrenämter bekleiden. Hätte man bei dieser Bestimmung das besonders leicht zu verletzende Ehrgefühl des Individuums in's Auge gefaßt, so hätte man Veranlassung finden müssen, noch viele andere Categorien beizufügen. Man hat aber nur solche Personen erwähnt, welche in öffentlichen Verhältnissen stehen, und daher scheint mir der Hauptgrund, warum man eine Aus ¬ nahme von dem Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetze sta- tuirt hat, im öffentlichen Interesse zu suchen zu sein, damit solche Männer nicht das öffentliche Vertrauen verlieren, daß sie aber auch nicht während der Verbüßung des Gefängnisses behindert werden, ihre Pflicht zu erfüllen. In dieser Beziehung war es wichtig, zu bestimmen, daß die Vollstreckung der Gefängnißstrafe unterbleiben solle. Es scheint hier etwas Aehnliches obzuwalten, wie in civilrechtlichrn Verhältnissen, wo man ein sogenanntes beneüciuw vvwxetevliae ex jure tertii kennt, wonach Hülfsvoll- streckung in die Gehalte gewisser Personen, die öffentlichePflichten zu erfüllen haben, nur mit der Beschränkung stattfindet, daß den selben ihr Unterhalt bleibt, und sie nicht behindert werden, ihrem Berufs Genüge zu leisten. Die Gründe gegen eine neue gesetz liche Bestimmung scheinen mir überwiegend. Ich gebe aber zu, daß im Wege der Verordnung noch etwas geschehen könne, um die Wirkung der Erläuterung von 1840 mehr sin's Leben tre ten zu lassen, werde daher wahrscheinlich dem Anträge meines geehrten Herrn Nachbars beistimmen. Domherr v. Günther: Zur Unterstützung zugleich und zur Vertheidigrmg des von mir gestellten Antrags führe ich noch Folgendes an. Es wird durch diesen Antrag schlechterdings nicht gefordert, daß irgend etwas in den bestehenden und publi- cirten Gesetzen geändert werden soll, weder in Art. 20 und 21 des Criminalgesetzbuchs, noch in dem Erläuterungsgesetze von 1840. Es ist ferner zu bemerken, daß, wenn eine Verordnung in dem Sinne, wie ich .sie beantragt habe, blos an die Juristen- facultät ergehen sollte, wie dies der Herr Geheime Rath v. Zedtwitz will, der Sache keineswegs gründlich abgeholfen werden würde; denn auch die Appellatkonsgerichte Pflegen bei kleinen Rügen sachen die Rationen zu inscriren. Dazu kommt, daß der Antrag des Herrn v. Zedtwitz in so fern unzulänglich ist, als er die frag liche Bemerkung zwar in die Entscheidungsgründe verwiesen wissen will, jedoch nicht hinzufügt, daß sie in separaten, dem Urthel nicht inserirten Nationen ausgesprochen werden sollen. — Wenn ferner Se. Königliche Hoheit bemerkten, mein Antrag sei deshalb unvollständig, weil er nicht zugleich das umfasse, was von Seiten des Unterrichters zu thun sei, so habe ich darauf zu erwidern, daß der Unterrichter nicht in den Fall kommt, eine alternative Strafe zu erkennen, sondern daß er nach Art. 20 des Criminalgesetzbuchs allemal die Strafe, welche vollstreckt werden soll, auszusprechen hat, folglich wenn nur Geldstrafe zu voll strecken ist, in seinem Bescheide auch allemal nur diese Strafe ausdrücken und dieHöhe derselben benennen muß. Ueberflüssig würde es sein, hinzuzusetzm, nach welchem Maaßstabe er dieselbe in Gefängniß zurückverwandeln wollte, da er sich bei der Fassung des Dccisums ohnehin bewußt sein muß, warum er eine höhere oder niedere Geldstrafe bestimmt hat, und welche Gefängniß strafe er erkannt haben würde, wenn überhaupt Gefängnißstrafe hätte erkannt werden können. Dagegenstimme ichmeinem Herrn Nachbar bei, daß bei denBestimmungen inArt. 20 des Criminal gesetzbuchs und in dem darauf bezüglichen Erläuterungsgesetze am Ende weniger das Ehrgefühl der einzelnen Betheiligten, als vielmehr das öffentliche Wohl in's Auge gefaßt worden sei; das
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