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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Letztere namentlich in so fern, als es dem Staate gar nicht gleich gültig sein kann, ob der Richter, der Geistliche, der Vorstand einer Lehranstalt und andere Personen in ähnlichen Verhältnis sen durch die bedenkliche Fassung dasjenige Ansehen und Ver trauen in ihrem Wirkungskreise verlieren, dessen sie bedürfen, um in diesem Kreise das öffentliche Wohl in der Maaße, wie man von ihnen verlangt und bei ihrer Anstellung erwartet hat, beför dern zu können. Ganz vorzüglich aber mache ich darauf aufmerk sam oder wiederhole vielmehr das, was ich schon im Anfänge meinesBortrags sagte, daß durch meinenAntrag eineVeränderung in der Gesetzgebung nicht hervorgerufen werde, weder des §. 20 und 21 des Crimmalgesetzbuchs, noch der Erläuterung von 1840, sondern daß derselbe sich mit einer einfachen Verordnung der Staatsregierung begnügt, wodurch die Ausführung des Erläu terungsgesetzes auf zweckmäßige Weise eingeleitet wird. Bürgermeister Hübterr Ich muß allerdings dem Herrn Antragsteller darin beipflichten, daß der ursprüngliche Zweck deS Art. 20 des Crimmalgesetzbuchs, in so weit er darauf gerichtet war, solchen Personen, die in öffentlichen Aemtrrn stehen oder communliche Ehrenämter bekleiden, durch Beschrän kung des Erkenntnisses auf bloße Geldstrafen eine ihrer Stel lung im Leben angemessene Schonung angedeihen zu lassen, nachdem das Gesetz vom 16. Juni 1840 in's Leben getreten, wenn auch nicht, wie der Herr Antragsteller behauptete, gänz lich verloren gegangen, doch vollständig nicht mehr zu erreichen steht. Denn schon die Erwähnung des Arrestmaaßes wird für den öffentlichen Beamten immer etwas Verletzendes behalten, und sein Ehrgefühl wird sich doppelt unangenehm berührt sehen, wenn der Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Erkenntnisses eintritt. Trotz dem werde ich mit unserer geehr ten Deputation stimmen, und zwar aus dem Grunde, weil mir die Rückkehr zu der Rechrsungleichheit, die durch die erläuternden Bestimmungen des Gesetzes von 1840 aus Art. 20 entfernt worben, und die gleichwohl nur unausbleib liche Folge der Wiederaufhebung jener gesetzlichen Bestimmung sein würde, weit bedenklicher erscheint, als die von dem Herrn Antragsteller gerügte mögliche Beeinträchtigung des Zartgefühls deS verurtheilten Beamten. Unter diesen beiden Uebelständen ist der letztere jedenfalls der kleinere. Der Vorschlag des Herrn v. Günther hat mich sehr angespro chen. Er schien mir ein erwünschtes Mittel zu bieten, um aus dem vorliegenden Dilemma zu kommen, indem er auf der einen Seite die Unzuträglichkeiten zu beseitigen verspricht, die zu dem Anträge des Herrn v. GrossVeranlassung gegeben Hatzen, ohne doch den erläuternden Bestimmungen des Gesetzes von 1840 zu §. 20 und 21 des Crimmalgesetzbuchs entgegenzu treten. Dennoch sehe ich mich genöthigt, gegen den Antrag zu stimmen, weil ich die Ansicht des Herrn Staatsministers, daß dem Beleidigten die vollständige Kenntnißnahme des Straferkenntnisses, mithin auch eines solchen Inserats in kei nem Falle vorzuenthalten sein dürste, vollständig theile, dann aber freilich der vom Herrn Domherrn v. Günther beabsichtigte Zweck seines Antrags unerreicht bleiben würde. v. Zedrwitz: Nach den Bemerkungen, die der Herr Staatsminister in Folge meines Antrags gemacht hat, sehe ich mich bestimmt, ihn zurückzunehmrn. Ich kann aber nicht un terlassen, hierbei den Wunsch auszusprechen, daß das, was der HerrMinister über dieBekanntmachung eines solchen Erkennt nisses ausgesprochen hat, nunmehr auch den Gerichtsbehörden im Berordnungswege zur Pflicht gemacht werden möge, damit 'ernerhin dergleichen Erkenntnisse nicht mehr mit dem Ver wandlungspunkte durch öffentlichen Anschlag und sonst bekannt gemacht werden. Es soll dies kein Antrag, sondern nur ein Wunsch sein, den ich gegen die Staatsregierung ausspreche, er bedarf daher auch keiner Unterstützung, wird hoffentlich aber um so gewisser Berücksichtigung finden, als der Herr Staats minister selbst dafür hält, es sei nicht nothwendig, den im Er kenntnisse selbst enthaltenen Verwandlungspunkt mit bekannt zu machen. Domherr v. Günther: Gegen das, was der Herr Bür germeister Hützler in Bezug aus meinen Antrag erwähnte, und zugleich gegen das, was der Herr Minister ausgesprochen hat, habe ich Folgendes zu erwidern: Ich kann mich nicht über zeugen, daß die Erklärung, nach welchem Maaßstabr ein tretenden Falls die erkannte Geldstrafe in Gefängnißstrafe zu rück zu verwandeln sei, angesehen werden könne als Theil der Entscheidungsgründe, überhaupt als ein Gegenstand, dessen Bekanntmachung an den Denuncianren nöthig sei. Es ist das nur eine Anweisung für den Richter, wie er in dem Falle zu verfahren habe, daß die Geldstrafe von dem Bestraften nicht eingebracht werden könne. Daran aber hat der Denunciant nicht das allermindeste Interesse. Em solches hat er nur daran, daß sein Beleidiger bestraft werde. Das aber wird er aus der Geldsumme, die demselben Zu bezahlen auferlegt wurde, ersehen. In wie fern der Denunciat nicht im Stande sein sollte, jene Geldsumme zu erlegen, ist eine Sache, worüber keine Rück sprache mit dem Denuncianten zu nehmen ist. Auch kann er nie in den Fall kommen, irgend eine Einwendung dagegen zu machen. ° Prinz Johann: Lheils zur Widerlegung des Herrn Domherrn v. Günther, theils zu Begründung meiner Abstim mung will ich nur Einiges erwähnen. Einmal hat derselbe gesagt, der vorliegende Fall trete nicht ein, wenn der unter suchende Richter selbst das Erkenntniß atzgebe. Gerade die Erlautemngsbestimmung von 1840 sollte beide Fälle treffen, den, wo der Untersuchungsrichter von dem erkennenden Richter verschieden ist, und den, wo beide Rollen züsammenfallen. Denn aus dem Grunde wurden die Worte: „wegen der per sönlichen Verhältnisse" von der ersten Kammer in Wegfall ge bracht. Denn sei es, daß seiner allgemeinen Stellung nach nur auf Geldstrafe erkannt wird, so muß der Untersuchungsrichter doch angeben, was für ein Maaß er zum Grunde gelegt hat wegen der Geldstrafe. Das liegt ganz deutlich in den Worten jener Erläuterung. Ich komme aber zu dem Anträge des Herrn Domherrn v. Günther, und da muß ich erklären, daß ich nach der Auseinandersetzung des Herrn Ministers nicht mehr für
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