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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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denselben stimmen kann. Das Inserat, glaube ich, muß dem Betheiligten bekannt gemacht «erden; denn es enthält die criminalistischs Würdigung des Verbrechens, es ist ausgespro chen, wie hoch der Richter das Verbrechen taxirt hat. Dage gen, ob die Geldstrafe für einen Tag höher oder niedriger be stimmt wird, ist zufällig. Wie hoch aber sein Verbrechen an gesehen wird, das richtet sich nicht nach der Geldstrafe. Es hat also wohl der Beleidigte ein Interesse dabei, zu wissen, wie hoch sein Beleidiger als strafbar erkannt wird, zu welchem Be hufs eben dieses Inserat erfolgt. Ich glaube, es wird ihm freistehen, gegen eine solche Bestimmung Einwand zu machen. Bei uns zwar nicht, wo in «lurius nicht erkannt werden kann. Aber wenn man sich Länder denkt, wo der Staatsprocuratur thätig ist, so glaube ich, daß auch hier eine Einwendung mög lich sei. Das ist bei uns nicht der Fall. v. Grvss: Der Herr Justizmimster hat gegen meinen An trag angeführt, daß es nicht nothwendig sei, bei der öffentlichen Bekanntmachung eines ergangenen Strafurthels das Maaß der Gefängnißstrafe anzugeben, an deren Statt Geldstrafe treten soll. Es würde hierzu allerdings einer besondern Verordnung an die Gerichte bedürfen; denn bis jetzt ist wenigstens in der Re gel bei der öffentlichen Bekanntmachung das ganze Erkenntniß abgedruckt worden, mithin auch, da in solchen Fällen die Ent scheidungsgründe meistens inserirt sind, das Maaß der Ge fängnißstrafe, an deren Stelle Geldstrafe tritt, zur öffentlichen Kenntniß gelangt. Neuerlich habe ich zwar in einigen Fällen bemerkt, daß ein verschiedenes Verfahren beobachtet und nur die Strafe selbst angegeben worden ist, allein bis jetzt hängt dieses lediglich von der Willkür des Untersuchungsrichters ab. Dage gen glaube ich aber nicht, daß dem Beleidigten die Einsicht in die Acten und mithin auch in die Entscheidungsgründe verwehrt werden kann, und es ist ihm wenigstens nicht unbedingt und in allen Fällen zu versagen, seinerseits das ergangene Erkenntniß zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Also würde auch durch Erlassung einer Verordnung an die Gerichte dem Bestraften we nig geholfen werden, wenn dem Beleidigten nicht zu versagen wäre, bei einer seinerseits erfolgenden Bekanntmachung neben der Strafe auch den Maaßstab des Gefängnisses, an dessen Stelle die Geldstrafe tritt, zu erwähnen. Diese Gründe werden mich - bestimmen, gegen den Antrag des Herrn Domherrn v. Günther zu stimmen, da, selbst wenn der Maaßstab der Gefängnißstrafe nur in einem besondern, dem Urthel beigefügten Inserate aus- ' gesprochen würde, dieses jedenfalls auch zu den Acten gebracht werden müßte, wenn nicht die Bestimmung hinzugefügt wird, daß es bis zum eintretenden Falle der Rückverwandlung ver schloss en bleiben soll. Da aber von mehrern Seiten so viel Ge wicht auf das Bedenken wegen der in einzelnen Fällen mög licherweise cintretenden Ungleichheit derBestrafung und der dar aus entstehenden Verletzung des Rechtsgefühls gelegt worden ist, so glaube ich, daß diese Bedenken beseitigt werden können, wenn Mcincm Anträge auf Aufyebung der fraglichen Erläuterung noch die Bestimmung hinzugesügt würde: „Daß im eintreten- denFalle derRückverwandlung jedesmaldaserken- nendeGericht dasMaaßder andieStellederGeld- strafe tretenden Gefängnißstrafe zu bestimmen habe." Es würde dann nur im Falle der Rückverwandlung nöthig sein, im Fall nicht der Untersuchungsrichter selbst die Ent scheidung gegeben hat, das erkennende Gericht zu befragen, wie das Verhältniß der Geldstrafe zu der Gefängnißstrafe angenom men sei, und würden mithin die Erkenntnisse nur auf Geldstrafe zu richten und lediglich im Falle der Rückverwandlung eine Er läuterung von dem erkennenden Richter zu geben sein. Ich er laube mir, das Amendement dem geehrten Präsidium zu über reichen. Präsident v. Carlowitz: Ich mußffreilich bemerken, daß, da der Antrag erst später eingegangen ist, jetzt zur Unterstützung die Mehrzahl der Kammer erforderlich sein würde. Der Antrag lautet so: „DieWiederaufhebungder indem Gesetzevom16.Junk 4840 zu Art. 20 und 21 des Criminalgesetzbuchs gegebenen Er läuterungen zu beantragen." Natürlich inhärirt der Antragsteller seinem Petito, fügt aber hinzu, „daß im eintretenden Falle der Rückverwandlung jedesmal das erkennende Gericht dasMaaß der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Gefängnißstrafe zu be stimmen habe." Ich frage die Kammer: ob sie dieses nachträg liche Amendement unterstützen will? — Wird nicht ausrei chend unterstützt. Königl.Commissarv. Krug: Der geehrte Petent scheintsich selbst überzeugt zu haben, daß es mit der bloßen Aufhebung der gesetzlichen Erläuterung zu §. 20 und 24 vom Jahre 1840 nicht grthan sein würde, sondern eine neue gesetzliche Bestimmung damit verbunden werden müßte, auf welche er seinen Antrag richtete. Es würde dies auch aus dem Grunde der Fall sein müssen, weil sich die Erläuterung nicht blos auf den Fall bezieht, wo Geldstrafen gegen Personen erkannt werden, gegen die we gen ihrer persönlichen Verhältnisse Gefängnißstrafe nicht voll streckt werden soll, sondern auch auf den Fall, wo der Untersu chungsrichter selbst das Erkenntniß abfaßt, und um deswillen, wenn er Geldstrafe wählt, diese im Erkenntnisse selbst ausspre chen muß. Daß die Erläuterung wirklich auch auf diesen Fall zu beziehen sei, ergiebt sich klar aus dem Gange der Verhandlun gen über dieselbe und namentlich aus dem auch im Berichte, wenn ich nicht irre, erwähnten Umstande, daß die Worte, welche die Bestimmung nach dem ursprünglichen Entwürfe auf in öffent lichen Aemtern stehende Personen beschränken sollten, auf Antrag der Stände aus demselben weggelassen worden sind. Es wurde zwar von einem der geehrten Sprecher bemerkt, daß, wenn der Untersuchungsrichter selbst das Erkenntniß abfaßte, es einer Er wähnung der Gefängnißstrafe nicht bedürfe, weil er wissen müsse, was für ein Maaß der Gefängnißstrafe er im Sinne ge habt habe. Allein es würde doch wohl bedenklich fein, den Un tersuchungsrichter die Nückverwandlung nach dem Maaße vor nehmen zu lassen, welches er sich stillschweigend gedacht hat. Es könnte das wohl zu Willkürlichkeiten führen. Die Regierung würde sich daher auch aus diesem Grunde gegen die Aufhebung der Erläuterung von 1840 erklären müssen. In Hinsicht auf die bei der Debatte gestellten Anträge aber möchte ich der gschr-
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