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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rügt, daß hier.Einzelnheiten und ein nicht ganz paffendes Bei spiel statt eines allgemeinen Satzes gegeben wären. Sie schlägt daher vor, den zweiten Satz des Paragraphen von den oben be merkten Worten an in Wegfall zu bringen, und statt dessen fol genden Satz anzunehmen: „Wenn aber die stattsindende Einheit der Person des Ausstellers mit der des Bezogenen aus der Schrift selbst nicht sofort unzweifelhaft zu erkennen ist, obwohl sie aus andern Nachrichten und Erfahrungen gefolgert werden könnte, und selbst dem einen oder dem andern der Bcthei- ligten bekannt wäre, so ist der Wechsel in Beziehung auf die Rechtsverhältnisse der Nehmer unter sich als ein gezo gener anzusehen und zu behandeln; nur dem Aussteller gegenüber gilt er immer als eigner Wechsel." Man empfiehlt den Beitritt zu diesem Vorschläge. Im Nachberichte ist hierbei bemerkt: Er ist dort dem Vorschläge Seite 160 des Hauptberichts gemäß angenommen worden, jedoch mit dem imNachberickte der jenseitigen Deputation vorgeschlagenen und von den Herren Commissarien gebilligten Zusatze: „Nichts desto weniger hat der Aussteller die Verbind lichkeit, alle durch die Wechselformalitäten entstehenden Kosten zu tragen." Da durch diesen Zusatz eine nicht ganz zweifellose Rechts frage bestimmt und angemessen entschieden wird, so geht das Gutachten der Deputation dahin, daß es rathsam sei, demselben beizutrcten. Präsident v. Carlowrtz: Ich will mir doch erlauben, die Deputation zunächst darauf aufmerksam zu machen, daß cs mir geschienen hat, (vrgl. die jenseitigen Mittheilungen, Seite 599 und 600), als ob im ersten Satze des Entwurfes nach der Ansicht der Deputation der zweiten Kammer die Worte: „nach Befinden domkciliirter" (vrgl. Capitel X.) durch Kammerbeschluß ausgeschieden worden wären; welchenfalls darauf eine Frage zu stellen wäre. Referent Domherr v. Günther: Da ich die Mittheilun gen nicht zur Hand habe, so bin ich im Augenblicke nicht im Stande, darüber Auskunft zu geben. Jedenfalls aber würde die Sache für unsere Kammer kein Interesse und auf unsere Erklärung keinen Einfluß haben. Präsident v. Carlo witz: Es würde freilich immer, wenn die zweite Kammer den Wegfall der genannten Worte beschlos sen hat, bei uns eine Frage daraufgestellt werden müssen; denn kein Beschluß der andern Kammer darf ohne Antwort gelassen werden. Ich werde mir aus den Mittheilungen selbst das hierauf Bezügliche anzuführen erlauben. Im Deputationsbe richte der zweiten Kammer S. 599 der Mittheilungen heißt es: „Aus diesen Gründen schlägt die Deputation der Kammer vor: „nach Befinden domiciliirter (vergl. Cap. X.)" ausfallcn zu lassen," und was die Beschlußfassung anlangt, so sagt der Präsident Braun S. 600: „Wünscht Jemand darüber zu spre chen ? Wo nicht, so gehe ich zur Fragstellung über. Die De putation schlägt der Kammer vor, aus dem ersten Satze die Worte: „nach Befinden domiciliirter (vergl. Cap. X) in Weg fall zu bringen. Stimmt die Kammer dem bei? — Ein stimmig Ja." Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Es trifft damit allerdings auch der Inhalt des betreffenden Protokolls überein. Königl. Commissar v. Einert: Es ist dies ebenfalls ein ganz wichtiger Gegenstand. Weil man annimmt, daß ein Kaufmann nicht wisse, was er sich unter einem domiciliirten Wechsel zu denken habe, darum hat man diese Weglassung in der zweiten Kammer beantragt und beschlossen, wobei man sich aber freilich die Negociantm als unwissender gedacht hat, als sie wirklich sind. Prinz Johann: Die Bemerkung ist allerdings übersehen worden; wir hatten damals keine Verpflichtung, auf das Gut achten der jenseitigen Deputation einzugehen, wir haben aber an andern Stellen den Beitritt angerathen. Präsident v. Carlowitz: Ich wünschte blos zuvor im Materiellen die Ansicht der Deputation zu vernehmen. Wenn nichts weiter bemerkt wird, so würde ich also fragen: ob man nach Anrathen der Deputation den ersten Satz des Entwurfs bis zu den Worten: „zu betrachten", jedoch unter Ausscheidung der Worte: „nach Befinden domiciliirter (vergleiche Cap. X.)" annehmenwolle? — Dieswirdeinstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Sodann frage ich: ob man für den zweiten Satz des Paragraphen die Fassung der zweiten Kammer: „Wenn aber die stattfindende Einheit der Person des Ausstellers mit der des Bezogenen aus der Schrift selbst nicht sofort unzweifelhaft zu erkennen ist, obwohl sie aus andern Nachrichten und Erfahrungen gefolgert werden könnte, und selbst dem Einen oder dem Andern der Betheiligten bekannt wäre, so ist der Wechsel in Beziehung auf die Rechtsverhält nisse der Nehmer unter sich als ein gezogener anzusehen und zu behandeln; nur dem Aussteller gegenüber gilt er immer als eigner Wechsel." annehmen wolle?— Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun wird noch ein Zusatz im Nachberichte unserer Deputation beantragt, in den Worten nämlich: „Nichts desto weniger hat der Aussteller die Verbind lichkeit, alle durch die Wechselformalitäten entstehenden Kosten zu tragen." Ich frage die Kammer: ob sie auch diesem Zu satze ihre Zustimmung ertheile? — Er wird einstimmig an genommen. Präsident v. Carlo witz: Und endlich werde ich die Frage stellen auf den so modificirten Paragraphen. Ich frage die Kam mer: ob der Paragraph in dieser Weise angenommen werde? — Einstimmig Ja. §- 13. Einer gleichen Beurtheilung sind auch diejenigen Wechsel unterworfen, welche ein die Geschäfte führendes Mitglied einer
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