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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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" Die erste Kammer beauftragte die unterzeichnete Depu tation, ihr Gutachten hierüber abzugeben, und diese erstattet gegenwärtig den erforderten Bericht.nach genommener Rück^ spräche mit den Königlichen Commissarien. Die Deputation glaubt, daß es zu richtiger Beurthei- lung des Standes der Mache nützlich sein werde, einen kur zen Rückblick auf das bereits auf mehreriHLandtagen in die ser Hinsicht Verhandelte zu richten. Schon auf den ersten beiden Landtagen nach Begrün dung der Verfassung wurde in beiden Kammern ein Antrag auf Erlassung einer Adresse auf die Thronrede gestellt, von den Kammern jedoch abgeworfen, ohne daß dabei das hier '"In Frage stehende Princip angeregt worden wäre. In der ersten Kammer scheint allerdings die Absicht des Antrag stellers auf eine gemeinschaftliche Adresse beider Kammern gegangen zu sein (Landt. Act. II. Abth. 1. Bd. S. 29). Auch wurde eine Dankadresse wegen der von der Staatsregierung jeder der beiden Kammern cingehändigten Medaille ge meinschaftlich erlassen. Auf dem Landtage 1839—1840 deutete zuerst der Ab geordnete Todt bei Motivirung seines Antrags auf Er lassung einer Adresse es an, daß er eine einseitige Adresse im Auge habe (Mitth. II. 1. Bd. S. 9). Da jedoch dieser Antrag sofort aus Gründen der Zweckmäßigkeit bekämpft und schließlich verworfen wurde, so gab jene Andeutung keine Veranlassung, auf die Principfrage näher einzugehen. Anders gestaltete sich die Sache auf dem Landtage 1842 —1843. Nachdem hier der Antrag auf Erlassung einer Adresse in der zweiten Kammer wiederholt worden war, und mehrere Mitglieder, die sich für denselben verwende ten, ausdrücklich auf eine einseitige Adresse hingcdeutet hat ten (Mitth. II. Th. 1. S. 4 u. flg>), ließ der Herr Staats minister v. Lindenau, indem er die Frage abermals zu nächst von Seiten der Zweckmäßigkeit beleuchtete, den Satz einfließen: „Ohne in eine Principfrage einzugehen, könne er jedoch nicht unbemerkt lassen, daß von der Adresse in der ganzen Verfassungsurkunde nicht die Rede sei, daher die Regierung eine solche nicht anders be handeln lassen könnte, als jeden andern Wunsch und Antrag." (>'b. Seite 14.) Nachdem ein Abgeordneter hierauf die angeregte Rechts frage weiter verfolgt und näher articulirt hatte, sah sich der Herr Staatsminister genöthigt, die bestimmte Erklärung abzugeben, „daß er der Kammer keineswegs das Befugniß ab gesprochen habe, eine Adresse zu beschließen, wohl aber das, eine solche einseitig abzugeben." (ib. S. 15.) Der Antrag auf Abgabe einer Adresse auf die Thron rede wurde hierauf mit 38 gegen 37 Stimmen angenommen und die zu Entwerfung der Adresse zu wählende außerordentliche Deputation zugleich beauftragt, sich über die angeregte Prin cipfrage zu verbreiten. Die Deputation reichte den gefertigten Adreßentwurf nebst einer Deduktion über die Principfrage unter L. und eine Gegendeduction der Regierung unter 0. (Landt. Act- Beil, zur Hl. Abth. Bd. 1. S. 247 u. 262) ein. Da jedoch die Organe der Staatsregierung bestimmt erklärt hatten, daß eine einseitige Adresse Allerhöchsten Orts nicht werde angenommen werden, so beschloß die Kammer theils auf Nachbericht der Deputation, theils in Folge bei der Dis kussion gestellter Anträge: 1) den AdreßentwE zu genehmigen und zu Wahrung ihres Rechts zu Protokoll zu nehmen, 2) der ersten Deputation, die- inv-itte.lst mihBerathung der Landtagsordnung beauftragt wvrdcn, die Beila gen mitzuthcilen, um sie bei Begutachtung der §§. 37 und 151 zu benutzen, 3) diese Deputation anzuweisen, jene Paragraphen be sonders herauszuheben und eine Uebereinkunst mit der Staatgregierung einzuleiten, damit, wenn diese nicht zu Stande käme, die Entscheidung durch den Staatsgerichtshof veranlaßt werden könne, 4) einen Antrag an die Regierung, die Frage, ob die Votirung einer einseitigen Adresse auf die.Thronrede und die Aufnahme von dergleichen Bestimmungen in, die definitive Landtagsordnung mit Wortlaut und Geist der Verfassungsurkunde vereinbar sei, zur baldigsten Entscheidung an den Staatsgcrichtshof bringen zu wollen, 5) die erste Kammer hiervon in Kenntniß zu setzen (Mitth. II. Bd. 1. S. 5 u. flg.). Letztere konnte hierauf kaum einen andern Beschluß fassen, als den, ihre Resolution bis zu Eingang des Beschlusses der zweiten Kammer auf den zu erwartenden Bericht ihrer ersten Deputation abzuwarten. Da jedoch spater die zweite Kammer die beschlossene Aushebung der betreffenden Paragraphen wieder fallen ließ, die Berichterstattung über die Landtagsordnung aber bei den vielen andern dringenden Angelegenheiten sich verzögerte und schließlich an eine Zwischendeputation verwiesen wurde, so kam auch die Principfrage auf vorigem Landtage nicht zur Entscheidung. Der Gang, den die eigentliche Adreßangelegenheit auf gegenwärtigem Landtage genommen hat, ist der Kammer zur Genüge bekannt. Die Principfrage, um die es sich hier handelt, kam hierbei gleich bei der ersten Berathung über den Todt'schen Antrag in Sprache und es wurde hier bei das Recht einer Kammer, einseitig eine Adresse auf die Thronrede zu erlassen, abermals von der Staatsregierung bestritten, von der zweiten Kammer jedoch in Anspruch ge nommen und sogar von derselben auf Antrag eines Mit gliedes beschlossen: „eventuell (d. h. wenn die damaligen Beschlüsse nicht zum gewünschten Ziele führen sollten) die nöthige Einleitung zu treffen, um die Sache an den Staats gerichtshof zu bringen." In dem Deputationsberichte der ersten Kammer sowohl, als in dieser selbst sprach man sich über diese Principfrage nicht aus, vielmehr behielt die Kammer auf Antrag ihrer Deputation der zweiten Kammer ausdrücklich vor, „die Frage wegen des in Anspruch genommenen Be- fugnisses, eine einseitige Adresse zu erlassen, auf ver fassungsmäßigem Wege weiter zu verfolgen." Als nun in Folge der bekannten Vorgänge die zweite Kammer für diesmal von der Erlassung einer Adresse ab stand, beschloß sie zugleich, obenerwähnten Antrag vis zur Berathung der Landtagsordnung zurückzulegen, bei welcher sodann die Eingangs gedachten Beschlüsse gefaßt wurden. Für den Stand der Sache ergiebt sich hieraus so viel, daß
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