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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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trifft, so kann die Deputation der in der jenseitigen De duktion geltend gemachten Ansicht nicht beipflichten, daß die Adresse unter dem hier erwähnten Petitionsrechte nicht begrif fen sei, weil auf dieselbe keine Antwort ertheilt zu werden brauche. Der Paragraph erwähnt nämlich neben den An träg en auch die AZünfche. Nur in Betreff der erstem aber verspricht §. 113 die Ertheilung einer Entschließung Seiten der Staatsregierung. Es dürften also nach dem Da fürhalten der Deputation unter Wünschen gerade solche- all gemeine Auslassungen zu verstehen sein, wie sie in einer Adresse vorzukommen pflegen; denn was sind Lob und Ta del, die nach der jenseitigen Ansicht (Seite 248 Landt.-Act. 1842 — 1843, Beil, zur 3. Samml. Bd. 1) den Inhalt der Adresse bilden sollen, anders, als Wünsche im weitern Sinne, Wünsche, daß man bei dem bisherigen Verfahren be harren oder ein anderes einschlagcn möge. Auf diesem Punkte angclangt, dürste es nun an der Zeit sein, zu untersuchen, wem nach der Vcrfassungsurkunde jenes Recht zustehe, der vereinten Ständeversammlung oder jeder Kammer für sich allein, und es wird zur Erleichterung dieser Erörterung dienen, wenn man sich zunächst die Frage aufwirst, für was in Bezug auf ständische Erklärungen der Staatsregierung gegenüber nach Sinn und Wortlaut der Werfassungsurkunde die Vermuthung streitet, ob für Ein seitigkeit oder Gemeinschaftlichkeit. Daß die Vermuthung für gemeinschaftliche Erklärungen streite, dürfte nach Ansicht der Deputation durchaus als richtig anzunehmen sein. Schon an sich nämlich scheint es dem Geiste des Zweikammersystems entsprechend, daß eine ständische Erklärung nur von beiden Kammern vereint an den König gebracht werden könne, da sie eben nur vereint die Ständeversammlung bilden. Dieses Letztere ist nun ganz deutlich in §. 61 unserer Verfassungsurkunde ausgesprochen, indem es heißt: „Für das. ganze Königreich besteht eine allgemeine in zwei Kammern getheilte Ständeversammlung." Noch mehr Licht erhält diese Bestimmung durch Z. 121, nach welchem jede Kammer für sich verhandelt und bei den an den König zu bringenden Erklärungen eine Curiatstimme hat. Von Curiatstimmen kann aber nur dann die Rede sein, wenn eine Corporation mit andern Corporationen oder In dividuen gleichsam eine Corporation höherer Ordnung bil det, deren Beschluß durch die Mehrheit — bei zweien durch die Einhelligkeit der einzelnen Corporation oder Virilstim men — gebildet wird. Daher entsteht erst ein Beschluß der Stände durch einhelligen Beschluß beider Kammern. Schon hieraus dürfte zu schließen sein, daß überall, wo bei Bestimmungen über die Wirksamkeit der Stände der Regierung gegenüber ohne weitern Zusatz von den Ständen oder der Ständeversammlung die Rede ist, ein gemeinschaftlicher Beschluß beider Kammern erfordert werde. Diese Annahme bestätigt aber auch der Sprachgebrauch der Vcrfassungsurkunde insonderheit im Abschnitt VH. unter II. An vielen Stellen, z.' B. §.105. §. 2. §. 18. S. 1. §. 80 unter b. S. 3 wird der Ausdruck: „Stände" ohne weitere Erläuterung gebraucht, wo es sich doch unbestritten nur von einer gemeinschaftlichen ständischen Erklärung handeln kann. Namentlich wird aber die Bedeutung dieses Ausdrucks durch die Geschichte des §. 110 außer Zweifel gesetzt. Der §. 125 des Entwurfs zur Verfassungsurkunde, der dem gegenwärtigen §. 110 entspricht, lautet in seinem ersten Satze folgendermaaßen: ' „Die Stände sind berechtigt, über in der Landes verwaltung oder der Rechtspflege wahrgenomyrene Gebrechen, so wie gegen die obersten Staatsbehör den, einzelne Minister oder Departcmentschefs bei dem König Beschwerde zu führen." (Landt.-Act. 1830, Bd. 3. S. 1401.) Die Stände trugen dagegen darauf an, daß Beschwer den gegen einzelne Minister und Departementschefs über Anwendung der Gesetze auch von jeder Kammer, wenn die andere nicht beitrete, allein möchten angebracht werden kön nen, und schlugen deshalb eine neue Fassung des §. 125 vor, welche gegenwärtig den Inhalt des §. 110 bildet und diese Ausnahme ausdrückt (id. Th. 4. S. 1801). Dagegen wurden Anträge auf Abstellung wahrgenom mener Gebrechen eben zu dem Zweck,, daß sie nur von bei den Kammern gemeinschaftlich an den König gebracht wer den könnten, in den §. 124, welcher mindestens in seinem ersten Satze blos den Ausdruck: „Stände" ohne weitere Er klärung enthält, versetzt. Hätten die damaligen Stände bei diesem Ausdrucke an etwas Anderes, als ein gemeinschaftliches Wirken beider Kammern, selbst im Falle eines von den Ständen ausgehenden Antrags denken können, so hätten sie jene Veränderung nicht vorzuschlagen gebraucht. Wo aber die Verfassungsurkunde nähere Bestimmungen hierüber trifft, da geschieht dies entweder, weil das Princip selbst einer Modifikation unterliegt, wie §. 91, 92, 101 und 103, oder weil der ganze Geschäftsgang von der ersten An regung eines Gegenstandes an näher geschildert wird, wie im 3ten Satze des §. 109 und in §. 111. Dagegen bedient sich die Verfaffungsurkunde des Ausdrucks: „Kammern" oder: „Kammer" nur da, wo es sich entweder um den inner» Geschäftsbetrieb, insbesondere um das Verhältniß der einzelnen Mitglieder zu der Kammer, der sie angehören, handelt (vergl. §. 81, 82, 83, 84, 109 S. 8), oder eine Modifikation oder Ausnahme von dem all gemeinen Princip eintritt (vergl. §. 90 — 92, 101, 103, 110, 131.) Daß übrigens die Bestimmungen der §§. 110 und 131 wirklich als Ausnahmen sich darstellen, zeigt sich auch dar aus, daß sie auf speciellen Gründen beruhen. §. 110 ist, wie oben erwähnt, aus einem besondcrn ständischen Anträge hervorgegangen, und die Disposition am Schluffe des Z. 131 liegt in der Natur eines Begutachtungsgegenstandes, bei dem hie Abgabe eines Separatvotums in der Regel allemal gestattet wird, wie dies ja nach §. 128 nicht nur den ein zelnen Kammern, sondern sogar den einzelnen Mitgliedern nachgelassen ist, aus welchem Grunde dieser Gegenstand auch gar nicht in dem Capitel von der Wirksamkeit der Stände abgehandelt wird. Eben so sind die besonder» Gründe für Modifikationen des Princips in §§. 92 und 103 von selbst einleuchtend. Aus allem diesem dürfte wohl die obenerwähnte Be deutung des in der Vcrfassungsurkunde herrschenden Sprach gebrauchs unzweifelhaft zu folgern sein. Dieser Sprachge brauch wird aber auch in §. 78 angewendet, welcher den allgemeinen Wirkungskreis der Ständeversammlung mit den Worten bezeichnet: „Die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesammtheit der Staatsbürger und Unterthanen und als solches berufen, deren auf der Verfassung be ruhende Rechte, in dem durch selbige bestimmten Verhältnisse zu der Staatsregicrung geltend zu machen."
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